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Haben beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz, unterstehen ihre güterrechtlichen Verhältnisse dem schweizerischen Recht (Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG).
“Für das Güterrecht gilt die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Parteien sind sich im Prozess darin einig, dass ihre gü- terrechtlichen Verhältnisse dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 196 ff. ZGB unterstehen (Urk. 42 Rz. 44 ff.; Urk. 48 S. 21 ff.; Urk. 57 Rz. 44 ff.; Prot. I S. 38 ff.). Offen bleiben kann, ob die Parteien damit eine Rechtswahl im Sinne von Art. 52 Abs. 1 IPRG getroffen haben, denn auch gestützt auf Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG ist schweizerisches Recht anzuwenden, nachdem beide Partei- en in der Schweiz wohnen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist entspre- chend dem Urteil der Vorinstanz (vgl. Urk. 66 S. 34) nach Art. 205 ff. ZGB vorzu- nehmen.”
“In der Vereinbarung vom 12. Januar 2009 haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Güterstand einer bestimmten Rechtsordnung geeinigt. Damit liegt kein Ehevertrag im Sinn von Art. 55 Abs. 2 IPRG vor. Sodann haben die Parteien keine Vereinbarung geschlossen, wonach die Wandelbarkeit und Rückwirkung bei Wohnsitzwechsel ausgeschlossen sein sollen. Damit unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien dem Recht des Staates, in welchem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben (Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG). Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hatten beide Parteien ihren Wohnsitz in der Schweiz. Daher unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse dem Schweizer Recht. Nach diesem Recht richten sich auch die inhaltliche Gültigkeit und die Wirkungen der Vereinbarung vom 12. Januar”
Fehlt eine Rechtswahl, ist nach Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. b IPRG schweizerisches Recht auf das eheliche Güterrecht sowie auf die übrigen Nebenfolgen der Scheidung anwendbar.
“Die Anwendung des Schweizerischen Rechts mit Bezug auf den Schei- dungspunkt war korrekt (Art. 61 IPRG). Der nacheheliche Unterhalt richtet sich nach dem Scheidungsstatut (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973; SR 0.211.213.01) und somit ebenfalls nach Schwei- zerischem Recht. Auch mit Bezug auf das eheliche Güterrecht (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. b IPRG) sowie die übrigen Nebenfolgen der Scheidung (Art. 63 Abs. 2 IPRG) ist Schweizerisches Recht anwendbar.”
“Die Anwendung des Schweizerischen Rechts mit Bezug auf den Schei- dungspunkt war korrekt (Art. 61 IPRG). Der nacheheliche Unterhalt richtet sich nach dem Scheidungsstatut (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973; SR 0.211.213.01) und somit ebenfalls nach Schwei- zerischem Recht. Auch mit Bezug auf das eheliche Güterrecht (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. b IPRG) sowie die übrigen Nebenfolgen der Scheidung (Art. 63 Abs. 2 IPRG) ist Schweizerisches Recht anwendbar.”
Für Art. 54 IPRG gilt: Die materielle Gültigkeit und die Wirkungen eines Ehevertrags sind nach dem anzuwendenden Güterrechtsstatut zu beurteilen; dieses wird bei wirksamer Rechtswahl nach Art. 52 IPRG und ansonsten nach Art. 54 IPRG bestimmt. Ein Ehevertrag im Sinn von Art. 55 Abs. 2 bzw. Art. 56 IPRG ist jedes zweiseitige Rechtsgeschäft, mit dem die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln (insbesondere die Wahl eines bestimmten Güterstands einer bestimmten Rechtsordnung).
“Haben die Ehegatten keine (gültige) Rechtswahl getroffen, unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist, dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten (Art. 54 Abs. 1 lit. a und b IPRG). Verlegen die Ehegatten ihren Wohnsitz von einem Staat in einen anderen, so ist das Recht des neuen Wohnsitzstaates rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung anzuwenden (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 IPRG). Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung die Rückwirkung ausschliessen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 IPRG). Der Wohnsitzwechsel hat keine Wirkung auf das anzuwendende Recht, wenn die Parteien die Weitergeltung des früheren Rechts schriftlich vereinbart haben oder wenn zwischen ihnen ein Ehevertrag besteht (Art. 55 Abs. 2 IPRG). Die inhaltliche Gültigkeit und die Wirkungen eines Ehevertrages richten sich nach dem Güterrechtsstatut (Urteil 2C_720/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2; COURVOISIER, a.a.O., N. 3 zu Art. 56 IPRG; DUTOIT, a.a.O., N. 1 zu Art. 56 IPRG; WIDMER LÜCHINGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 56 IPRG; ZEITER/KOLLER, a.a.O., N. 2 zu Art. 56 IPRG). Das Güterrechtsstatut ist im Fall einer gültigen Rechtswahl nach Art. 52 IPRG, ansonsten nach Art. 54 IPRG zu ermitteln. Unter einem Ehevertrag im Sinn von Art. 55 Abs. 2 bzw. Art. 56 IPRG ist jedes zweiseitige Rechtsgeschäft zu verstehen, mit dem die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, also im Wesentlichen einen bestimmten Güterstand einer bestimmten Rechtsordnung wählen (zit. Urteil 2C_720/2011 E. 2.2; COURVOISIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 56 IPRG; WIDMER LÜCHINGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 56 IPRG; ZEITER/KOLLER, a.a.O., N. 1 zu Art. 56 IPRG).”
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