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Art. 2 FiG erfasst jede gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, und zwar unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren. Aus der Formulierung ergibt sich, dass auch Animationsfilme differenziert erfasst werden; technische Besonderheiten des Formats führen für sich genommen nicht zum Ausschluss als Film.
“Anhang 2 FiFV abgeleitet werden (Vernehmlassung Rz. 21). Durch die eigenständige Bezeichnung kommt zwar zum Ausdruck, dass der breite Filmbegriff nach Art. 2 FiG für Animationsfilme differenziert verstanden wird. Doch sind die Unterschiede zum Format der Dokumentarfilme für einen solchen Analogieschluss zu zahlreich. Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass Dokumentarfilmprojekte mit Kinopotenzial bevorzugt gefördert werden (Ziff.”
Art. 2 Abs. 1 FiG verfolgt einen medienneutralen, offenen Filmbegriff, damit das Gesetz technischen Entwicklungen standhält. Vor diesem Hintergrund können mehrteilige/serielle audiovisuelle Werke grundsätzlich unter den Filmbegriff fallen. Gleichzeitig haben die Quellen nahegelegt, dass detailreiche Förder‑ und Abgaberegelungen für bestimmte Werkarten (einschliesslich serielle Produktionen) gesonderte Bestimmungen vorsehen bzw. in Verordnungen konkretisieren sollten, sofern dies erforderlich ist.
“Februar 2020, BBI 2020 3131, 3197 f., nachfolgend: Kulturbotschaft 2021 bis 2024; Botschaft zum Filmgesetz; BBI 2000 5429, 5445). In der FiFV bestand in einer alten Version eine Bestimmung zu sog. Fernsehserien mit besonderen Anforderungen an die Unabhängigkeit (s.o. E. 3.6). Im Zuge der vorne erwähnten Umwälzungen im audiovisuellen Sektor werden Serien heute jedoch öfter nicht mehr von der SRG produziert (s.o. E. 3.5), so dass sich die Situation hinsichtlich der Unabhängigkeit von als Serien produzierten Werken verändert hat. Der klassische Begriff Film in Art. 2 Abs. 1 FiG wird medienneutral und unabhängig vom technischen Verfahren definiert, damit das Gesetz den weiteren technologischen Entwicklungen - soweit sie absehbar sind - standhalten kann. Die Definition sei nötig, um dem oft mit dem Kino assoziierten Begriff Film die nötige Offenheit zu geben (Botschaft zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5444). Daraus lässt sich ableiten, dass eine offene Definition vom Gesetzgeber zumindest in Art. 2 Abs. 1 FiG gewollt ist. Weil mit den Förderungskonzepten relativ detaillierte Vorschriften erlassen werden sollten, die speditiv den veränderten Bedürfnissen angepasst werden können (s.o. E. 3.1, Vernehmlassung Rz. 17, Botschaft zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5448; vgl. Kai-Peter Uhlig, a.a.O., § 2 Rz. 143), kann erwartet werden, dass bestimmte Arten von Werken, wie serielle Produktionen, besondere Erwähnung finden würden, sollten gesonderte Regelungen für sie gelten. Weiter wird in der Kulturbotschaft 2021 bis 2024 im Zusammenhang mit der Pflicht zur Leistung von Ersatzabgaben für Unternehmen, die Filme elektronisch anbieten, zwar thematisiert, dass in der FQIV u.a. Serien nicht als anrechenbare Filme gelten sollten (vgl. Kulturbotschaft 2021 bis 2024, BBI 2020 3131, 3197 f.). Im Zusammenhang mit der selektiven Filmförderung wurden aber keine Überlegungen zu mehrteiligen Werken angestellt (vgl. Kulturbotschaft 2021 bis 2024, BBI 2020 3131, 3249 f.). Dass sog. Serien a priori nicht unter den Filmbegriff von Ziff.”
“Sendeanstalten, im Besitz der Auswertungsmedien sind. Unabhängigkeit wird auch im Sinne der Gestaltungsfreiheit verlangt (Botschaft vom 18. September 2000 zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5445, nachfolgend Botschaft zum Filmgesetz). Dass mehrteilige audiovisuelle Werke unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit problematisch seien, wurde im Gesetzgebungsprozess jedoch nicht thematisiert (vgl. Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021 bis 2024 vom 26. Februar 2020, BBI 2020 3131, 3197 f., nachfolgend: Kulturbotschaft 2021 bis 2024; Botschaft zum Filmgesetz; BBI 2000 5429, 5445). In der FiFV bestand in einer alten Version eine Bestimmung zu sog. Fernsehserien mit besonderen Anforderungen an die Unabhängigkeit (s.o. E. 3.6). Im Zuge der vorne erwähnten Umwälzungen im audiovisuellen Sektor werden Serien heute jedoch öfter nicht mehr von der SRG produziert (s.o. E. 3.5), so dass sich die Situation hinsichtlich der Unabhängigkeit von als Serien produzierten Werken verändert hat. Der klassische Begriff Film in Art. 2 Abs. 1 FiG wird medienneutral und unabhängig vom technischen Verfahren definiert, damit das Gesetz den weiteren technologischen Entwicklungen - soweit sie absehbar sind - standhalten kann. Die Definition sei nötig, um dem oft mit dem Kino assoziierten Begriff Film die nötige Offenheit zu geben (Botschaft zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5444). Daraus lässt sich ableiten, dass eine offene Definition vom Gesetzgeber zumindest in Art. 2 Abs. 1 FiG gewollt ist. Weil mit den Förderungskonzepten relativ detaillierte Vorschriften erlassen werden sollten, die speditiv den veränderten Bedürfnissen angepasst werden können (s.o. E. 3.1, Vernehmlassung Rz. 17, Botschaft zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5448; vgl. Kai-Peter Uhlig, a.a.O., § 2 Rz. 143), kann erwartet werden, dass bestimmte Arten von Werken, wie serielle Produktionen, besondere Erwähnung finden würden, sollten gesonderte Regelungen für sie gelten. Weiter wird in der Kulturbotschaft 2021 bis 2024 im Zusammenhang mit der Pflicht zur Leistung von Ersatzabgaben für Unternehmen, die Filme elektronisch anbieten, zwar thematisiert, dass in der FQIV u.”
Die Definition in Art. 2 Abs. 1 FiG ist medienneutral und offen gestaltet. Nach den Quellen kann der Filmbegriff daher grundsätzlich auch mehrteilige/serielle Produktionen erfassen; für den Ausschluss oder die gesonderte Behandlung solcher Werke sind jedoch spezifische Förder- oder Ausnahmeregelungen erforderlich und würden gesondert geregelt werden.
“Februar 2020, BBI 2020 3131, 3197 f., nachfolgend: Kulturbotschaft 2021 bis 2024; Botschaft zum Filmgesetz; BBI 2000 5429, 5445). In der FiFV bestand in einer alten Version eine Bestimmung zu sog. Fernsehserien mit besonderen Anforderungen an die Unabhängigkeit (s.o. E. 3.6). Im Zuge der vorne erwähnten Umwälzungen im audiovisuellen Sektor werden Serien heute jedoch öfter nicht mehr von der SRG produziert (s.o. E. 3.5), so dass sich die Situation hinsichtlich der Unabhängigkeit von als Serien produzierten Werken verändert hat. Der klassische Begriff Film in Art. 2 Abs. 1 FiG wird medienneutral und unabhängig vom technischen Verfahren definiert, damit das Gesetz den weiteren technologischen Entwicklungen - soweit sie absehbar sind - standhalten kann. Die Definition sei nötig, um dem oft mit dem Kino assoziierten Begriff Film die nötige Offenheit zu geben (Botschaft zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5444). Daraus lässt sich ableiten, dass eine offene Definition vom Gesetzgeber zumindest in Art. 2 Abs. 1 FiG gewollt ist. Weil mit den Förderungskonzepten relativ detaillierte Vorschriften erlassen werden sollten, die speditiv den veränderten Bedürfnissen angepasst werden können (s.o. E. 3.1, Vernehmlassung Rz. 17, Botschaft zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5448; vgl. Kai-Peter Uhlig, a.a.O., § 2 Rz. 143), kann erwartet werden, dass bestimmte Arten von Werken, wie serielle Produktionen, besondere Erwähnung finden würden, sollten gesonderte Regelungen für sie gelten. Weiter wird in der Kulturbotschaft 2021 bis 2024 im Zusammenhang mit der Pflicht zur Leistung von Ersatzabgaben für Unternehmen, die Filme elektronisch anbieten, zwar thematisiert, dass in der FQIV u.a. Serien nicht als anrechenbare Filme gelten sollten (vgl. Kulturbotschaft 2021 bis 2024, BBI 2020 3131, 3197 f.). Im Zusammenhang mit der selektiven Filmförderung wurden aber keine Überlegungen zu mehrteiligen Werken angestellt (vgl. Kulturbotschaft 2021 bis 2024, BBI 2020 3131, 3249 f.). Dass sog. Serien a priori nicht unter den Filmbegriff von Ziff.”
Die neuere Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) führt in Art. 2 Abs. 1 ausdrücklich «Filme einschliesslich Serien» an und enthält in Art. 3 Regelungen zur Mindestdauer (z. B. Gesamtdauer pro Staffel). Eine Definition des Begriffs «Serie» findet sich in der Verordnung nicht; auch das RTVG verwendet den Begriff nicht.
“Anhang 2 FiFV zwar von einer Animationsserie die Rede, eine Definition findet sich aber nicht. In einer alten Fassung der FiFV findet sich eine Bestimmung zu sog. Fernsehserien als förderbaren Werken, wobei besondere Regelungen im Zusammenhang mit der unabhängigen Produktion aufgestellt werden sollten (vgl. Art. 13 FiFV Fassung vom 1.10.2009; wieder aufgehoben am 1.1.2012, Fassung vom 20.12.2011). Explizit erwähnt wird der Begriff Serie in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen vom 6. September 2023 (FQIV, SR 443.14). In Art. 2 Abs. 1 FQIV wird festgelegt, als anrechenbare Filme gälten Filme einschliesslich Serien nach Art. 2 Abs. 1 FiG, die den Genres Dokumentarfilm, Spielfilm oder Animationsfilm zugeordnet werden könnten, sowie audiovisuelle Werke, die in vergleichbarer Weise narrativ strukturiert oder kreativ gestaltet seien. Weiter gilt in der Verordnung als langer Film u.a. ein Dokumentarfilm ab 50 Minuten Dauer oder eine Serie des entsprechenden Genres mit einer Gesamtdauer ab 100 Minuten pro Staffel (Art. 3 Bst. d FQIV). In der Verordnung wird somit in Art. 2 konkretisiert, welche gestalteten Bewegtbilder als Film anrechenbar sind und entsprechende Verpflichtungen auslösen, ohne Serien von dieser Definition auszunehmen (vgl. Änderung der Filmverordnung, Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung vom 2. November 2022, S. 3). Eine Definition des Begriffs Serie findet sich in der Verordnung dabei allerdings nicht. Auch im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) wird der Begriff Serie nicht aufgenommen.”
“Anhang 2 FiFV zwar von einer Animationsserie die Rede, eine Definition findet sich aber nicht. In einer alten Fassung der FiFV findet sich eine Bestimmung zu sog. Fernsehserien als förderbaren Werken, wobei besondere Regelungen im Zusammenhang mit der unabhängigen Produktion aufgestellt werden sollten (vgl. Art. 13 FiFV Fassung vom 1.10.2009; wieder aufgehoben am 1.1.2012, Fassung vom 20.12.2011). Explizit erwähnt wird der Begriff Serie in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen vom 6. September 2023 (FQIV, SR 443.14). In Art. 2 Abs. 1 FQIV wird festgelegt, als anrechenbare Filme gälten Filme einschliesslich Serien nach Art. 2 Abs. 1 FiG, die den Genres Dokumentarfilm, Spielfilm oder Animationsfilm zugeordnet werden könnten, sowie audiovisuelle Werke, die in vergleichbarer Weise narrativ strukturiert oder kreativ gestaltet seien. Weiter gilt in der Verordnung als langer Film u.a. ein Dokumentarfilm ab 50 Minuten Dauer oder eine Serie des entsprechenden Genres mit einer Gesamtdauer ab 100 Minuten pro Staffel (Art. 3 Bst. d FQIV). In der Verordnung wird somit in Art. 2 konkretisiert, welche gestalteten Bewegtbilder als Film anrechenbar sind und entsprechende Verpflichtungen auslösen, ohne Serien von dieser Definition auszunehmen (vgl. Änderung der Filmverordnung, Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung vom 2. November 2022, S. 3). Eine Definition des Begriffs Serie findet sich in der Verordnung dabei allerdings nicht. Auch im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) wird der Begriff Serie nicht aufgenommen.”
Vom Filmbegriff in Art. 2 Abs. 2 FiG werden nach Auffassung der Parteien auch sogenannte Serien erfasst; damit können Serien grundsätzlich unter die in den Verordnungsbestimmungen vorgesehene Antragsberechtigung für finanzielle Unterstützung fallen.
“Anhang 2 FiFV wird konkretisiert, dass Schweizer Produktionsunternehmen Finanzhilfe an die Herstellung eines Kinospielfilms und an die Herstellung eines Animations- oder Dokumentarfilmes unabhängig von dessen Länge und dessen Auswertungsmediums beantragen können. Als Film kann somit jegliche Art eines audiovisuellen Werks gelten (Zufferey/Aubry, Loi sur le cinéma, 2006, Art. 2 Rz. 3). Die Parteien sind sich einig, dass vom Filmbegriff in Art. 2 Abs. 2 FiG auch sog. Serien erfasst werden (Beschwerde Rz. 3, Vernehmlassung Rz. 17). Dass in Ziff.”
“Anhang 2 FiFV wird konkretisiert, dass Schweizer Produktionsunternehmen Finanzhilfe an die Herstellung eines Kinospielfilms und an die Herstellung eines Animations- oder Dokumentarfilmes unabhängig von dessen Länge und dessen Auswertungsmediums beantragen können. Als Film kann somit jegliche Art eines audiovisuellen Werks gelten (Zufferey/Aubry, Loi sur le cinéma, 2006, Art. 2 Rz. 3). Die Parteien sind sich einig, dass vom Filmbegriff in Art. 2 Abs. 2 FiG auch sog. Serien erfasst werden (Beschwerde Rz. 3, Vernehmlassung Rz. 17). Dass in Ziff.”
Die Formulierung in Art. 2 Abs. 1 ist medienneutral und unabhängig vom technischen Verfahren gehalten. In den Gesetzesmaterialien wird zugleich angemerkt, dass bestimmte Werkarten, namentlich serielle Produktionen, in den detaillierten Förderungskonzepten gesondert geregelt werden könnten.
“Sendeanstalten, im Besitz der Auswertungsmedien sind. Unabhängigkeit wird auch im Sinne der Gestaltungsfreiheit verlangt (Botschaft vom 18. September 2000 zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5445, nachfolgend Botschaft zum Filmgesetz). Dass mehrteilige audiovisuelle Werke unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit problematisch seien, wurde im Gesetzgebungsprozess jedoch nicht thematisiert (vgl. Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021 bis 2024 vom 26. Februar 2020, BBI 2020 3131, 3197 f., nachfolgend: Kulturbotschaft 2021 bis 2024; Botschaft zum Filmgesetz; BBI 2000 5429, 5445). In der FiFV bestand in einer alten Version eine Bestimmung zu sog. Fernsehserien mit besonderen Anforderungen an die Unabhängigkeit (s.o. E. 3.6). Im Zuge der vorne erwähnten Umwälzungen im audiovisuellen Sektor werden Serien heute jedoch öfter nicht mehr von der SRG produziert (s.o. E. 3.5), so dass sich die Situation hinsichtlich der Unabhängigkeit von als Serien produzierten Werken verändert hat. Der klassische Begriff Film in Art. 2 Abs. 1 FiG wird medienneutral und unabhängig vom technischen Verfahren definiert, damit das Gesetz den weiteren technologischen Entwicklungen - soweit sie absehbar sind - standhalten kann. Die Definition sei nötig, um dem oft mit dem Kino assoziierten Begriff Film die nötige Offenheit zu geben (Botschaft zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5444). Daraus lässt sich ableiten, dass eine offene Definition vom Gesetzgeber zumindest in Art. 2 Abs. 1 FiG gewollt ist. Weil mit den Förderungskonzepten relativ detaillierte Vorschriften erlassen werden sollten, die speditiv den veränderten Bedürfnissen angepasst werden können (s.o. E. 3.1, Vernehmlassung Rz. 17, Botschaft zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5448; vgl. Kai-Peter Uhlig, a.a.O., § 2 Rz. 143), kann erwartet werden, dass bestimmte Arten von Werken, wie serielle Produktionen, besondere Erwähnung finden würden, sollten gesonderte Regelungen für sie gelten. Weiter wird in der Kulturbotschaft 2021 bis 2024 im Zusammenhang mit der Pflicht zur Leistung von Ersatzabgaben für Unternehmen, die Filme elektronisch anbieten, zwar thematisiert, dass in der FQIV u.”
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