Official geodata under federal legislation shall be accessible to the public and may be used by anyone, unless this is contrary to overriding public or private interests.
1 commentary
Die Geobasisdaten der 5G‑Antennen sind bereits auf dem Geoportal des Bundes publiziert und gelten insoweit nicht als geheim im Sinn von Art. 10 GeoIG.
“Die Beschwerdeführerinnen verweisen zudem auf Art. 22 GeoIV als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ. Aus dieser Bestimmung können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 22 GeoIV ist eine Verordnungsbestimmung. Spezialnormen im Sinne von Art. 4 BGÖ müssen sich jedoch in Bundesgesetzen befinden. Daran ändert auch nichts, dass sich die Verordnungsbestimmung auf Art. 10 GeoIG als bundesgesetzliche Grundlage stützt. Darüber hinaus sehen sowohl die Verordnungs- als auch die Gesetzesbestimmung grundsätzlich die öffentliche Zugänglichkeit der Geobasisdaten vor, unter ähnlichen Ausnahmevorbehalten wie sie Art. 7 BGÖ enthält. Schliesslich sind die Geobasisdaten der 5G-Antennen bereits auf dem Geoportal des Bundes publiziert, weshalb die Daten insoweit nicht geheim sind (vgl. E. 7.4.2). Art. 22 GeoIV ändert damit vorliegend an der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes nichts.”
“Die Beschwerdeführerinnen verweisen zudem auf Art. 22 GeoIV als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ. Aus dieser Bestimmung können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 22 GeoIV ist eine Verordnungsbestimmung. Spezialnormen im Sinne von Art. 4 BGÖ müssen sich jedoch in Bundesgesetzen befinden. Daran ändert auch nichts, dass sich die Verordnungsbestimmung auf Art. 10 GeoIG als bundesgesetzliche Grundlage stützt. Darüber hinaus sehen sowohl die Verordnungs- als auch die Gesetzesbestimmung grundsätzlich die öffentliche Zugänglichkeit der Geobasisdaten vor, unter ähnlichen Ausnahmevorbehalten wie sie Art. 7 BGÖ enthält. Schliesslich sind die Geobasisdaten der 5G-Antennen bereits auf dem Geoportal des Bundes publiziert, weshalb die Daten insoweit nicht geheim sind (vgl. E. 7.4.2). Art. 22 GeoIV ändert damit vorliegend an der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes nichts.”
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