In cases of fraud in respect of payment and services, forgery of documents, obtaining a false certificate by fraud, and suppression of documents, Articles 14–16 of the Federal Act on Administrative Criminal Law of 22 March 19741apply. The penalty shall however be a custodial sentence not exceeding five years or a monetary penalty.
SR 313.0 ↩
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Das Bundesträger (BT) kann sich bei Leistungsbetrug nach Art. 51 LVG als Strafklägerin am Verfahren beteiligen und adhäsionsweise Zivilklage auf Ersatz des Schadens erheben. Für die Wahrnehmung der Privatklägerschaft setzt dies die Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO voraus.
“Gemäss den Ausführungen in der Botschaft zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes vom 3. September 2014 (nachfolgend: Botschaft zum LVG) stützte sich der Gesetzgeber beim Erlass dieser Bestimmung auf Art. 104 Abs. 2 StPO (BBl 2014 7119, S. 7164 ff.). Obwohl die Parteirechte gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts mit der Frage der Geschädigteneigenschaft zu tun habe, und die Behörde nach Ansicht des Bundesgerichts dabei nicht als Privatklägerin auftrete, wurden dem BT.________ in Art. 56 LVG explizit die Rechte der Privatklägerschaft zugewiesen. Dieser spezifische Wortlaut kann nicht anders verstanden werden, als dass sich die Bestimmung auf die strafprozessuale Privatklage bezieht und in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 StPO sowohl die Straf- als auch die Zivilklage umfasst. Der klare Wortlaut lässt keinen Platz für eine anderweitige Auslegung dieser Bestimmung. Zu beurteilen ist vorliegend der Vorwurf des Leistungsbetrugs nach Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR. Das BT.________ ist gestützt auf Art. 56 LVG somit grundsätzlich befugt, als Strafklägerin im Prozess aufzutreten und adhäsionsweise Zivilklage zu erheben, um Ersatz für den Schaden geltend zu machen, der ihm als Folge eines Delikts nach Art. 49 ff. LVG entstanden ist. Der Umstand, dass die Zivilklage in der Botschaft zum LVG nicht als Beispiel aufgeführt wurde, ändert an diesem klaren Wortlaut nichts (BBl 2014 7119, S. 7164 ff.). Privatklägerschaft setzt sodann (auch bei Beteiligung lediglich als Strafklägerin) Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO voraus. Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist.”
Art. 51 LVG (in Verbindung mit Art. 14 VStrR) kann als Schutznorm angesehen werden, die vermögensrechtliche Interessen des Gemeinwesens schützt. Nach der zitierten Rechtsprechung kann diese Schutzfunktion eine zivilrechtliche Haftung nach Art. 41 OR begründen, da durch Leistungsbetrug das Gemeinwesensvermögen betroffen und dadurch private Vermögensinteressen unmittelbar verletzt werden können.
“Mio. Fazit Der von der Straf- und Zivilklägerin 10 geltend gemachte Schaden von insgesamt CHF 52'645'333.83 ist nachvollziehbar und belegt. Widerrechtlichkeit Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs sowie wegen Urkundenfälschung verurteilt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR eine geeignete Schutznorm, um eine Haftung nach Art. 41 OR zu begründen. Es wurde bereits in Zusammenhang mit der Legitimation der Straf- und Zivilklägerin 10 dargelegt, dass der Leistungsbetrug von Art. 14 VStrR unter anderem das Vermögen des Gemeinwesens schützt und die Straf- und Zivilklägerin 10 dadurch wie eine Private unmittelbar in ihren Vermögensinteressen verletzt wurde (siehe Ziff.”
Durch die Verweisung in Art. 45a bzw. Art. 51 LVG wird der Tatbestand des Art. 14 VStrR auf Leistungen nach dem LVG anwendbar erklärt. Nach der Erwägung der Kammer in SK 20 440 umfasst diese Anwendbarkeit auch Bürgschaften/Solidarbürgschaften und bezieht sich auf beide Varianten des Leistungsbetrugs (Eingehungs- wie Erfüllungsbetrug).
“Wird jedoch berücksichtigt, dass im gesamten LVG, das seinerseits ja auf das VStrR verweist, die Begriffe Konzession, Bewilligung und Kontingent nicht vorkommen, das LVG aber dennoch den Leistungsbetrug unter Strafe stellen will, so muss die Solidarbürgschaft von Art. 14 VStrR i.V.m. Art. 45 aLVG umfasst sein. Für eine extensive Auslegung der drei Begriffe sind denn auch alle in Ziff. IV.A.2.2, S. 168 zitierten Lehrmeinungen. Käme man zu anderen Schlüssen, so könnte gar nie ein Erfüllungsbetrug nach LVG i.V.m. VStrR vorliegen (da nur der Eingehungsbetrug nach Art. 14 VStrR auch eine Generalklausel „eine andere Leistung des Gemeinwesens“ enthält). Das Gericht gelangt zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Solidarbürgschaften auch dann unter Art. 14 VStrR fallen, wenn es um die Frage des Nicht-Entzugs, also den Erfüllungsbetrug, geht. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an, wobei folgende Überlegung besonders ins Gewicht fällt: Der Straftatbestand von Art. 14 Abs. 1 VStrR kann vorliegend nicht isoliert betrachtet werden. Hintergrund der Anwendung dieses Tatbestands ist die Verweisung auf das VStrR in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG. Dadurch wird für Leistungs- und Abgabebetrug im Zusammenhang mit dem LVG der Straftatbestand des VStrR für anwendbar erklärt, wenn auch mit der Einschränkung einer höheren Strafandrohung. Dieser Zusammenhang darf bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 VStrR in der vorliegenden Konstellation nicht ausser Acht gelassen werden. Es liegt auf der Hand, dass durch den Verweis in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG der Betrug um Leistungen des LVG unter den Straftatbestand von Art. 14 Abs. 1 VStrR gestellt werden sollten und zwar unter beide Tatbestandsvarianten. Eine andere Auslegung dieser Tatbestände würde bedeuten, dass der Betrug um bedeutende Leistungen nach dem LVG trotz dem Verweis in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG straflos bleiben müsste. In diesem Fall jedoch würde der Verweis in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG auf die Strafnorm des VStrR jegliche Wirkung verfehlen, was nicht die Intention des Gesetzgebers sein konnte. Die in der von der Vorinstanz zitierten Literatur vorgeschlagene «grosszügige Auslegung» des Tatbestands des Erfüllungsbetrugs ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt (Humbel, Subventionsbetrug, in: ZStStr - Zürcher Studien zum Strafrecht Band/Nr.”
“Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an, wobei folgende Überlegung besonders ins Gewicht fällt: Der Straftatbestand von Art. 14 Abs. 1 VStrR kann vorliegend nicht isoliert betrachtet werden. Hintergrund der Anwendung dieses Tatbestands ist die Verweisung auf das VStrR in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG. Dadurch wird für Leistungs- und Abgabebetrug im Zusammenhang mit dem LVG der Straftatbestand des VStrR für anwendbar erklärt, wenn auch mit der Einschränkung einer höheren Strafandrohung. Dieser Zusammenhang darf bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 VStrR in der vorliegenden Konstellation nicht ausser Acht gelassen werden. Es liegt auf der Hand, dass durch den Verweis in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG der Betrug um Leistungen des LVG unter den Straftatbestand von Art. 14 Abs. 1 VStrR gestellt werden sollten und zwar unter beide Tatbestandsvarianten. Eine andere Auslegung dieser Tatbestände würde bedeuten, dass der Betrug um bedeutende Leistungen nach dem LVG trotz dem Verweis in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG straflos bleiben müsste. In diesem Fall jedoch würde der Verweis in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG auf die Strafnorm des VStrR jegliche Wirkung verfehlen, was nicht die Intention des Gesetzgebers sein konnte. Die in der von der Vorinstanz zitierten Literatur vorgeschlagene «grosszügige Auslegung» des Tatbestands des Erfüllungsbetrugs ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt (Humbel, Subventionsbetrug, in: ZStStr - Zürcher Studien zum Strafrecht Band/Nr. 48, S. 139 ff., S. 146; vgl. auch Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 108 Fn. 377). Entgegen der seit dem erstinstanzlichen Urteil neu erschienenen Meinung von Maeder ist diese Auslegung dank dem Verweis im LVG auch mit Art. 1 StGB zu vereinbaren (BSK VStrR-Maeder, N 92 zu Art. 14): Aufgrund der Verweisnorm in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG ist klar, dass sämtliche Leistungen nach dem LVG vom Tatbestand des Leistungsbetrugs erfasst sein sollen. Wie die Vorinstanz geht demnach auch die Kammer davon aus, dass die Bürgschaften gemäss Bürgschaftsverordnung grundsätzlich von beiden Tatbestandsvarianten des Leistungsbetrugs nach Art.”
“Eine andere Auslegung dieser Tatbestände würde bedeuten, dass der Betrug um bedeutende Leistungen nach dem LVG trotz dem Verweis in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG straflos bleiben müsste. In diesem Fall jedoch würde der Verweis in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG auf die Strafnorm des VStrR jegliche Wirkung verfehlen, was nicht die Intention des Gesetzgebers sein konnte. Die in der von der Vorinstanz zitierten Literatur vorgeschlagene «grosszügige Auslegung» des Tatbestands des Erfüllungsbetrugs ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt (Humbel, Subventionsbetrug, in: ZStStr - Zürcher Studien zum Strafrecht Band/Nr. 48, S. 139 ff., S. 146; vgl. auch Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 108 Fn. 377). Entgegen der seit dem erstinstanzlichen Urteil neu erschienenen Meinung von Maeder ist diese Auslegung dank dem Verweis im LVG auch mit Art. 1 StGB zu vereinbaren (BSK VStrR-Maeder, N 92 zu Art. 14): Aufgrund der Verweisnorm in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG ist klar, dass sämtliche Leistungen nach dem LVG vom Tatbestand des Leistungsbetrugs erfasst sein sollen. Wie die Vorinstanz geht demnach auch die Kammer davon aus, dass die Bürgschaften gemäss Bürgschaftsverordnung grundsätzlich von beiden Tatbestandsvarianten des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 VStrR erfasst sind. Durch die Gewährung der Solidarbürgschaften bei der Finanzierung der vier BW.________-Schiffe hat das BT.________ den jeweiligen Schiffsgesellschaften somit Leistungen gewährt, deren unterbliebener Entzug der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs entsprechen kann. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass sich das BT.________ mit den eingegangenen Solidarbürgschaften gegenüber den finanzierenden Banken verpflichtet hatte: Wie beweiswürdigend festgehalten, ermöglichten die Bundesbürgschaften den jeweiligen Schiffsgesellschaften die Finanzierung ihrer Schiffe zu günstigen Konditionen, was den Kauf der Schiffe überhaupt erst zuliess. Die Schiffsgesellschaften profitierten somit wesentlich von der Gewährung der Bürgschaften durch das BT.”
Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 1 VStrR kraft Verweisung in Art. 51 LVG erfasst der Schutzbereich nicht nur steuerliche Rückerstattungen, sondern auch das Erschleichen nicht-steuerlicher Leistungen des Gemeinwesens (z. B. Konzessionen, Bewilligungen, Kontingente). Die Straf- und Zivilklägerin kann Trägerin des durch Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 VStrR geschützten Rechtsguts sein.
“1 VStrR als «steuerstrafrechtlicher Tatbestand» ist vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts zu verstehen. Zudem zeigt bereits der Umstand, dass Art. 14 Abs. 1 VStrR nicht nur das Erschleichen einer Rückerstattung von Abgaben, sondern auch das Erschleichen einer Konzession, einer Bewilligung, eines Kontingents, eines Beitrags oder einer anderen Leistung des Gemeinwesens erfasst, dass sich der Tatbestand nicht nur auf das Steuerstrafrecht bezieht. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem Art. 14 Abs. 1 VStrR aufgrund der Verweisung in Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG zur Anwendung kommt und somit der Betrug um Leistungen des LVG zu beurteilen ist, die mit Steuerrecht nichts zu tun haben. Entsprechend wäre es nicht sachgerecht, vorliegend die Grundsätze des Steuerstrafrechts anzuwenden. Es kann nicht der Zweck des Leistungsbetrugs nach Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR sein, die Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Steuerfestsetzung zu sichern. Die Straf- und Zivilklägerin 10 ist somit Trägerin des von Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 VStrR geschützten Rechtsguts und macht im vorliegenden Verfahren eine unmittelbare Verletzung dieser Rechte geltend. Im Ergebnis ist die Straf- und Zivilklägerin 10 legitimiert, im vorliegenden Verfahren als Straf- und Zivilklägerin aufzutreten. Die Evokation des BH.________ gestützt auf Art. 47 Abs. 4 RVOG ist nicht zu beanstanden. Für die Frage, ob für die mit der Zivilklage konkret geltend gemachte Forderung eine Aktivlegitimation i.S.v. Art. 122 StPO besteht, wird auf die Erwägungen zur Zivilklage verwiesen (siehe Ziff. 84 unten). Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Einstellungen und Freisprüche vollumfänglich angefochten. Der Freispruch wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs wurde indes von der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin 10 beanstandet. Die Einstellungen (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Freisprüche gemäss Ziff.”
Leistungen, die aufgrund des LVG durch das Gemeinwesen erbracht werden, fallen unter den Tatbestand des Leistungsbetrugs (Art. 14 VStrR i.V.m. Art. 51 LVG). Vorhandene Sicherheiten (z. B. Pfandrechte/Schiffsverschreibung) schliessen eine Vermögensverfügung nicht notwendigerweise aus; die Gewährung einer Bürgschaft kann eine Vermögensdisposition zugunsten der Begünstigten darstellen.
“Mit den von der Vorinstanz zutreffend umschriebenen Vorkehrungen des Beschuldigten von den falschen Angaben im Bürgschaftsgesuch bis zum selektiven Einreichen von Vertragsunterlagen und Verheimlichen der geheimen Nebenabreden wurde das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung zweifellos erfüllt. Bestritten wird von der Verteidigung weiter das Vorliegen einer Vermögensdisposition. Zum einen sei die ausgerichtete Bundesbürgschaft keine «andere Leistung des Gemeinwesens» im Sinne des Tatbestands von Art. 14 Abs. 1 VStrR. Zum anderen sei mit der Gewährung der Bürgschaft keine unmittelbare Vermögensverminderung eingetreten, es habe somit keine Vermögensverfügung im Sinne des Tatbestands vorgelegen. Die Bundesbürgschaft sei zudem mit einer Schiffsverschreibung in der Höhe von CHF 30 Mio. pfandgesichert gewesen. Auch deshalb habe keine unmittelbare Vermögensverminderung bestanden. Dem kann nicht gefolgt werden: Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 VStrR wird vorliegend aufgrund des Verweises in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG angewendet. Aufgrund dieser Verweisung sind Leistungen, die gestützt auf das LVG vom Gemeinwesen gewährt wurden, vom Tatbestand des Leistungsbetrugs erfasst. Es wird dazu auf die Ausführungen zum Erfüllungsbetrug verwiesen (siehe Ziff.”
In den angeführten Entscheidungsgrundlagen wurden über mehrere Jahre begangene und gemeinschaftlich begangene Leistungsbetrugs- und Urkundenfälschungsdelikte nach Art. 51 LVG sowohl durch Verhängung mehrerer Sanktionen (Freiheits- und Geldstrafen) bestrafen als auch durch Zuerkennung einer Ersatzforderung an mehrere Mitbeteiligte verfolgt. Diese Formulierung beschreibt den in den Quellen dokumentierten Vollzug von Strafe und Zivilersatz in einem konkreten Fall.
“in U.________ (Ziff. A.5.2 der Anklageschrift); und in Anwendung der Art. 45 aLVG und Art. 51 LVG Art. 29, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 71 Abs. 1, 73 Abs. 1 lit. c, 146 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 333 Abs. 1, 2 lit. b und 4 aStGB, Art. 2 Abs. 2, 29, 34, 42, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 253 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB Art. 2, 6 Abs. 1 und 14 Abs. 1 aVStrR und VStrR Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO verurteilt: Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten. Die Untersuchungshaft von 14 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 230.00, ausmachend CHF 41'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 1'200'000.00 an den Kanton Bern. Die Ersatzforderung wird der G.________, der H.________, der J.________, der K.________, der L.________, der M.________, der N.________ und der Q.________ AG zugesprochen. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 116'967.60. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 82'046.”
“der Anklageschrift. Schuldspruch Der Beschuldigte wird der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 22. Dezember 2009 in U.________, schuldig gesprochen. D. STRAFZUMESSUNG Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1420 f., S. 212 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Überblick Für folgende Delikte ist eine Strafe auszufällen: - Leistungsbetrug durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs, mehrfach begangen vom 27. Juni 2006 bis Dezember 2017, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 51 LVG) resp. Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu CHF 100'000.00 (Art. 45 aLVG); - Leistungsbetrug durch Erschleichen einer Leistung, begangen von September 2012 bis Juni 2013, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 51 LVG) resp. Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu CHF 100'000.00 (Art. 45 aLVG); - Betrug, begangen am 19. Juni 2013 und zuvor, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB); - Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen von 2011 bis 2016, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wobei bei einer Qualifikation auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden kann (Art. 158 Ziff. 1 StGB); - Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen ca. 27. Juni 2006 und Dezember 2017, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB) resp. Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis (Art.”
Bei Bundesbürgschaften lässt sich der gewährte Vorteil nicht typischerweise mittels unmittelbarer Entziehung per verwaltungsrechtlicher Verfügung beseitigen. Vielmehr kommen zivil- und verwaltungsrechtliche Rückforderungs- und Aufhebungsmöglichkeiten in Betracht, die dazu dienen können, unrechtmässig gewährte Bürgschaften zu korrigieren.
“Die Schiffsgesellschaften profitierten somit wesentlich von der Gewährung der Bürgschaften durch das BT.________, so dass ohne weiteres von einer Leistung zu Gunsten dieser Gesellschaften gesprochen werden kann. Fraglich ist weiter, ob im Zusammenhang mit den Bürgschaften der Bürgschaftsverordnung von einem «Entzug» resp. «unterbliebenen Entzug» im Sinne der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs gesprochen werden kann. Diese Frage stellt sich insbesondere, weil die Solidarbürgschaften nicht einseitig gewährt wurden, sondern sich das BT.________ gegenüber den finanzierenden Banken vertraglich verpflichtet hatte. In Anlehnung an diese vertragliche Konstellation nennt die Anklageschrift denn auch die Durchsetzung einer einseitigen Unverbindlichkeit der eingegangenen Solidarbürgschaften durch die Geltendmachung von Willensmängeln (absichtliche Täuschung) als unterbliebene Reaktion der N.________. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer auch in diesem Zusammenhang die Verweisnorm in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG als wesentlich. Die Gewährung einer Bundesbürgschaft entspricht nicht einer typischen verwaltungsrechtlichen Leistung, die etwa mittels Verfügung direkt entzogen werden kann. Dennoch stehen resp. standen dem N.________ zahlreiche zivil- und verwaltungsrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um sich aus unrechtmässig gewährten Bundesbürgschaften zu lösen und damit den begünstigten Schiffsgesellschaften den gewährten Vorteil zu entziehen. Neben dem in der Anklageschrift genannten zivilrechtlichen Weg wird etwa auf den von der Straf- und Zivilklägerin 10 genannten und im relevanten Zeitraum gültigen Art. 32 aLVG hingewiesen, nach dem zu Unrecht ausbezahlte Zuwendungen zurückgefordert werden konnten und unter Verletzung des Gesetzes, von Einzelverfügungen oder Verträgen erlangte Vermögensvorteile zugunsten des N.________ verfielen. In der Botschaft zum aLVG wurde dazu festgehalten, dass es keine Rolle spiele, ob der Rechtsverletzter den Vorteil selbst erlangt habe oder ob dieser einem Dritten zu Gute gekommen sei.”
Beim Vollzug von Art. 51 LVG sind private Anzeigeerstatter nur dann zur Geltendmachung von Verfahrensrechten legitimiert, wenn sie eine eigene, unmittelbare Verletzung des durch Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 VStrR geschützten Rechtsguts rügen können. Geschädigte Privaten (z.B. als Straf- und Zivilklägerinnen) können demnach als Träger dieses Rechtsguts auftreten und in Verfahren als Straf- und Zivilklägerinnen gelten.
“Diese Erwägung des Bundesgerichts muss jedoch im Gesamtkontext des Urteils verstanden werden: Gegenstand des zitierten Entscheids war die Nichtanhandnahme eines Verfahrens wegen einer unrechtmässigen Rückerstattung von Mehrwertsteuern, die von Privatpersonen als Leistungsbetrug angezeigt wurde. Das Bundesgericht entschied, dass diese (privaten) Anzeigeerstatter mangels Schädigung ihrer individuellen Rechtsgüter nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme legitimiert seien. Die Bezeichnung von Art. 14 Abs. 1 VStrR als «steuerstrafrechtlicher Tatbestand» ist vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts zu verstehen. Zudem zeigt bereits der Umstand, dass Art. 14 Abs. 1 VStrR nicht nur das Erschleichen einer Rückerstattung von Abgaben, sondern auch das Erschleichen einer Konzession, einer Bewilligung, eines Kontingents, eines Beitrags oder einer anderen Leistung des Gemeinwesens erfasst, dass sich der Tatbestand nicht nur auf das Steuerstrafrecht bezieht. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem Art. 14 Abs. 1 VStrR aufgrund der Verweisung in Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG zur Anwendung kommt und somit der Betrug um Leistungen des LVG zu beurteilen ist, die mit Steuerrecht nichts zu tun haben. Entsprechend wäre es nicht sachgerecht, vorliegend die Grundsätze des Steuerstrafrechts anzuwenden. Es kann nicht der Zweck des Leistungsbetrugs nach Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR sein, die Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Steuerfestsetzung zu sichern. Die Straf- und Zivilklägerin 10 ist somit Trägerin des von Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 VStrR geschützten Rechtsguts und macht im vorliegenden Verfahren eine unmittelbare Verletzung dieser Rechte geltend. Im Ergebnis ist die Straf- und Zivilklägerin 10 legitimiert, im vorliegenden Verfahren als Straf- und Zivilklägerin aufzutreten. Die Evokation des BH.________ gestützt auf Art. 47 Abs. 4 RVOG ist nicht zu beanstanden. Für die Frage, ob für die mit der Zivilklage konkret geltend gemachte Forderung eine Aktivlegitimation i.S.v. Art. 122 StPO besteht, wird auf die Erwägungen zur Zivilklage verwiesen (siehe Ziff.”
“Das Bundesgericht entschied, dass diese (privaten) Anzeigeerstatter mangels Schädigung ihrer individuellen Rechtsgüter nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme legitimiert seien. Die Bezeichnung von Art. 14 Abs. 1 VStrR als «steuerstrafrechtlicher Tatbestand» ist vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts zu verstehen. Zudem zeigt bereits der Umstand, dass Art. 14 Abs. 1 VStrR nicht nur das Erschleichen einer Rückerstattung von Abgaben, sondern auch das Erschleichen einer Konzession, einer Bewilligung, eines Kontingents, eines Beitrags oder einer anderen Leistung des Gemeinwesens erfasst, dass sich der Tatbestand nicht nur auf das Steuerstrafrecht bezieht. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem Art. 14 Abs. 1 VStrR aufgrund der Verweisung in Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG zur Anwendung kommt und somit der Betrug um Leistungen des LVG zu beurteilen ist, die mit Steuerrecht nichts zu tun haben. Entsprechend wäre es nicht sachgerecht, vorliegend die Grundsätze des Steuerstrafrechts anzuwenden. Es kann nicht der Zweck des Leistungsbetrugs nach Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR sein, die Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Steuerfestsetzung zu sichern. Die Straf- und Zivilklägerin 10 ist somit Trägerin des von Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 VStrR geschützten Rechtsguts und macht im vorliegenden Verfahren eine unmittelbare Verletzung dieser Rechte geltend. Im Ergebnis ist die Straf- und Zivilklägerin 10 legitimiert, im vorliegenden Verfahren als Straf- und Zivilklägerin aufzutreten. Die Evokation des BH.________ gestützt auf Art. 47 Abs. 4 RVOG ist nicht zu beanstanden. Für die Frage, ob für die mit der Zivilklage konkret geltend gemachte Forderung eine Aktivlegitimation i.S.v. Art. 122 StPO besteht, wird auf die Erwägungen zur Zivilklage verwiesen (siehe Ziff. 84 unten). Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Einstellungen und Freisprüche vollumfänglich angefochten. Der Freispruch wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs wurde indes von der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin 10 beanstandet.”
Die wiederholte Einreichung gefälschter Jahresrechnungen kann den Tatbestand des Erfüllungsbetrugs nach Art. 14 VStrR i.V.m. Art. 45a LVG bzw. Art. 51 LVG erfüllen. In den zitierten Entscheiden wurde auf dieser Grundlage auch zivilrechtliche Widerrechtlichkeit sowie Haftung und adäquate Kausalität für Ersatzforderungen bejaht.
“Subjektiver Tatbestand Wie beweiswürdigend festgehalten, waren dem Beschuldigten sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung und Aufrechterhaltung einer Bundesbürgschaft bekannt. Zugleich war er massgeblich beteiligt, als den vier Schiffsgesellschaften im Rahmen einer Aktienkapitalerhöhung fiktives Aktienkapital zugeführt wurde, um die Einhaltung der Eigenkapitalvorschriften des N.________ vorzutäuschen. In Kenntnis dieser Umstände wies der Beschuldigte in den Jahresrechnungen der zunächst vier, dann drei Schiffsgesellschaften Jahr für Jahr ein zu hohes Aktienkapital aus und reichte diese dem BT.________ im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Bürgschaften ein. Damit beabsichtigte er zu verhindern, dass die nach wie vor nicht rechtskonforme Eigenkapitalsituation der Schiffsgesellschaften bekannt und der N.________ Massnahmen ergreifen würde, um sich aus den Bürgschaftsverpflichtungen zu lösen. Er handelte dadurch vorsätzlich. Fazit Der Beschuldigte erfüllte mit seinem Handeln mehrfach den Tatbestand des Erfüllungsbetrugs gemäss Art. 14 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Elemente sind keine zu berücksichtigen. Konkurrenzen Die Verteidigung bringt vor, die Einreichung der Jahresbilanzen habe neben dem (angeblichen) Erschleichen der Bürgschaft keine eigenständige Bedeutung mehr gehabt: Nach Unterzeichnung der Bürgschaftsverträge habe das BT.________ gar nicht mehr getäuscht werden können. Der Erfüllungsbetrug gemäss Ziff.”
“oben). Der Tatbestand bezweckt damit genau den Schutz vor Schäden, wie sie vorliegend eingetreten sind, weil das Gemeinwesen eine gewährte Leistung nicht entziehen konnte. Kombiniert mit der gesetzlich explizit vorgesehenen Möglichkeit zur Erhebung einer Zivilklage gemäss Art. 56 LVG stellt Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR eine geeignete Schutznorm dar. Zusätzlich sind auch die Urkundenfälschungen wegen der Erstellung der falschen Jahresrechnungen geeignete Schutznormen. Der Beschuldigte hat somit im Sinne von Art. 41 OR widerrechtlich gehandelt. Kausalität Es wurde bereits im Rahmen des Strafpunkts begründet, dass die Straf- und Zivilklägerin 10 aufgrund des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs und den Urkundenfälschungen des Beschuldigten keine geeigneten Massnahmen getroffen hat, um sich aus den Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten der J.________ AG, der I.________ AG und der L.________ AG zu lösen. In der Folge wurden die Bürgschaften in Anspruch genommen, was zum aufgezeigten Schaden für die Straf- und Zivilklägerin 10 führte. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Schiffsgesellschaften, die durch die unwahren Geschäftsberichte versteckt wurden, war mit einem Schaden in der erreichten Grössenordnung zu rechnen. Die adäquate Kausalität ist damit gegeben.”
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