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Art. 50

661.1WPEVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Vor der Erteilung des Auslandurlaubes an Wehrpflichtige, die in der Schweiz militärisch oder zivildienstlich angemeldet sind, vergewissert sich die für die Erteilung zuständige Stelle, dass keine Ersatzabgaben geschuldet sind.
  2. Die Erteilung des Auslandurlaubes ist in der Regel aufzuschieben, wenn der Wehrpflichtige im Rückstand ist mit der Bezahlung von:
    1. rechtskräftig festgesetzten und fälligen Ersatzabgaben;
    2. nach Artikel 25 Absatz 3 WPEG geschuldeten Ersatzabgaben; oder
    3. Ersatzabgaben, für die eine Sicherstellungsverfügung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a WPEG erlassen worden ist.1
  3. Unterlässt ein Wehrpflichtiger die Zahlung vorsätzlich oder zeigt er sich in den ersatzrechtlichen Angelegenheiten im Rückfall nachlässig, so ist der Auslandurlaub zu verweigern.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

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