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Art. 51

661.1WPEVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Der Erlass einer Sicherstellungsverfügung ist Sache der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe, soweit er nicht einer andern vom Kanton bestimmten zentralen Behörde übertragen ist.
  2. Die Sicherstellung ist durch Realkaution, Bürgschaften, Garantien oder Kautionsversicherungen zu leisten. Über die Hinlänglichkeit der angebotenen oder geleisteten Sicherheit sowie über die Freigabe von Sicherheiten entscheidet die Behörde, die sie verfügt hat.
  3. 1
  4. Ist der Arrest für eine noch nicht rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe vollzogen worden, so hat die Behörde die Betreibung innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung anzuheben.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. IV 15 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

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