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Art. 43c

700.1RPVFederal Council OrdinanceSep 1, 2000Original source
  1. Verpflichtungen aus baupolizeilichen Verfügungen sind innert 180 Tagen ab Rechtskraft zu erfüllen, wenn weder die Verfügung noch das kantonale Recht eine andere Frist setzt. Die Fristen in den Verfügungen sind nach Möglichkeit deutlich kürzer anzusetzen.
  2. Wer geltend macht, dass formell rechtswidrige Bauten oder Anlagen nachträglich bewilligungsfähig sind oder dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausnahmsweise unverhältnismässig ist, hat die Obliegenheit, dies zu begründen. Gleiches gilt, wenn geltend gemacht wird, dass für ein Nutzungsverbot nach Artikel 43b Absatz 1 Buchstabe a ausnahmsweise eine längere Frist anzusetzen ist.

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