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Art. 43d

700.1RPVFederal Council OrdinanceSep 1, 2000Original source
  1. Die Bundesversammlung bestimmt die finanziellen Mittel für die Bundesbeiträge an die Abbruchprämie mit einem mehrjährigen Zahlungsrahmen.
  2. Im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt der Bund Beiträge von 20–30 Prozent an die Abbruchprämie.
  3. Wenn die in den letzten 5 Jahren im Kanton geschaffenen Mehrwerte nach Artikel 5 Absatz 1bisRPG mindestens 75 Mal so hoch sind wie die Summe der im betreffenden Jahr bezahlten Abbruchprämien nach Artikel 5a RPG, so beträgt der Beitrag des Bundes 20 Prozent dieser Abbruchprämien; sind die geschaffenen Mehrwerte höchstens 25 Mal so hoch wie die bezahlten Abbruchprämien, so beträgt dieser Anteil 30 Prozent. Für Werte dazwischen steigt der Anteil umgekehrt proportional zum Verhältnis zwischen dem geschaffenen Mehrwert und den bezahlten Abbruchprämien an.
  4. An Prämien für Abbrüche, die für eine gesetzlich geforderte Kompensation nötig sind, leistet der Bund keine Beiträge. Vorbehalten bleiben Fälle von Ersatzneubauten, bei denen das Bundesrecht ausnahmsweise Anspruch auf eine Abbruchprämie gibt.
  5. Die Kantone erstatten dem Bund bis zum 31. März des Folgejahrs Bericht über die im Vorjahr für erfolgte Abbrüche geleisteten Abbruchprämien. Das ARE legt gestützt darauf die Beiträge an die Kantone für das entsprechende Jahr fest. Übersteigen die gesamten Beiträge die im bewilligten Voranschlagskredit eingestellten Mittel, werden die Beiträge an die Kantone proportional gekürzt.

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