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Art. 12

725.116.2MinVGFederal ActJan 1, 1985Original source
  1. Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone das Hauptstrassennetz, für das der Bund Beiträge gewährt.1
  2. Das Hauptstrassennetz umfasst Strassen von allgemein schweizerischer oder internationaler Bedeutung, die nicht dem Nationalstrassennetz angehören.
  3. Zu Hauptstrassen im Alpengebiet und im Jura können Strassen erklärt werden, deren Ausbau oder Neubau von besonderer Bedeutung ist für:
    1. den nationalen oder internationalen Durchgangsverkehr;
    2. die Förderung des Fremdenverkehrs;
    3. die Erhaltung oder Stärkung der wirtschaftlichen Struktur von Randgebieten.
  4. Zu Hauptstrassen ausserhalb des Alpengebietes und des Juras können erklärt werden:
    1. wichtige Durchgangsstrassen, die ihren Anschluss an die entsprechenden Strassenzüge des Auslandes finden;
    2. Strassen, die der Verbindung zwischen Nationalstrassen und Städten und zwischen Regionen oder Landesteilen dienen;
    3. Zufahrtsstrassen zum Alpengebiet und zum Jura, welche die Nationalstrassen an diese Gebiete anschliessen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779;BBl 2005 6029).

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