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Art. 13

725.116.2MinVGFederal ActJan 1, 1985Original source
  1. Die Leistung des Bundes an die Kantone erfolgt in Form von Globalbeiträgen.
  2. Die Globalbeiträge bemessen sich nach:
    1. der Strassenlänge;
    2. der Verkehrsstärke, die auch die Umweltbelastung einschliesst;
    3. der Höhenlage und dem Bergstrassencharakter.
  3. Der Bundesrat gewichtet die Kriterien nach Absatz 2 und bestimmt die prozentualen Anteile der Kantone am Jahreskredit. Dabei gewichtet er das Kriterium Höhenlage und Bergstrassencharakter viermal höher als die anderen Kriterien. Er hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825;BBl 2015 2065).

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