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Art. 17c

725.116.2MinVGFederal ActJan 1, 1985Original source

Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Trägerschaften in einem Agglomerationsprogramm nachweisen, dass:

  1. die geplanten Projekte in eine Gesamtverkehrsplanung eingebunden und mit den übergeordneten Verkehrsnetzen und der Siedlungsentwicklung gemäss kantonalen Richtplänen abgestimmt sind;
  2. die geplanten Projekte mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmen;
  3. die Restfinanzierung der Investitionen für die geplanten Projekte sichergestellt ist und die Tragbarkeit der Folgelasten aus Unterhalt und Betrieb nachgewiesen wird;
  4. die Investitionen für die geplanten Projekte eine günstige Gesamtwirkung aufweisen.

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