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Art. 17d

725.116.2MinVGFederal ActJan 1, 1985Original source
  1. Die Beiträge bemessen sich nach der Gesamtwirkung der Agglomerationsprogramme. Sie betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
  2. Die Gesamtwirkung ist das Verhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand und den folgenden Wirkungszielen:
    1. bessere Qualität des Verkehrssystems;
    2. mehr Siedlungsentwicklung nach innen;
    3. weniger Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch;
    4. mehr Verkehrssicherheit.
  3. Den Vorrang haben Agglomerationsprogramme, die zur Lösung der grössten Verkehrs- und Umweltprobleme beitragen.
  4. Dabei ist eine angemessene Berücksichtigung aller Landesgegenden sowie auch kleinerer und mittlerer städtischer Gebiete und Hauptorte anzustreben.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825;BBl 2015 2065).

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