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Art. 8

725.116.2MinVGFederal ActJan 1, 1985Original source
  1. Als Bau gilt die Erstellung einer neuen Strassenanlage; als Ausbau gelten alle baulichen Massnahmen an einer im Betrieb stehenden Strassenanlage.
  2. Bau und Ausbau umfassen:
    1. Planung, Grundlagenbeschaffung, Projektierung, Bauleitung, Aufsicht und Verwaltung;
    2. Landerwerb mit den dem Strassenbau anzulastenden Landumlegungen;
    3. Bauausführung, erforderliche Anpassungsarbeiten einschliesslich Ersatz von Flur- und Forststrassen sowie von Zweirad-, Fuss- und Wanderwegen;
    4. Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten;
    5. Einrichtungen, die der Sicherheit und der Entlastung der Strasse dienen, wie Chemiewehrstützpunkte, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen, Abstellspuren und -flächen;
    6. Einrichtungen für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentrale und Verkehrsdatenverbund.
  3. Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG1, die auf Wunsch der Kantone oder Dritter erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone beziehungsweise die Dritten die Bau- und Ausbaukosten. Die Kosten des künftigen betrieblichen Unterhalts sind mit einzurechnen. Die Leistungen der Kantone oder Dritter werden dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs zugewiesen.23
  4. Der Bund kann sich an den anrechenbaren Kosten beteiligen. Der Bundesrat bestimmt die Kostenbeteiligung im Einzelfall. Dabei gilt:
    1. Bei Ausbauschritten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 20164über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr beträgt die Kostenbeteiligung höchstens 60 Prozent der Mehrkosten, die aus der Realisierung von alternativen Massnahmen wie andere Linienführung und Tunnelvarianten entstehen.
    2. In den übrigen Fällen beträgt die Kostenbeteiligung höchstens 30 Prozent der Kosten.5

Footnotes

  1. SR 725.11

  2. Dritter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662;BBl 2020 349).

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825;BBl 2015 2065).

  4. SR 725.13

  5. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825;BBl 2015 2065).

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