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Art. 8a

725.116.2MinVGFederal ActJan 1, 1985Original source
  1. Soweit ein Projekt Teil des Ausbaubeschlusses nach Artikel 11b NSG1ist, kann das ASTRA, wenn der Kanton das Projekt vorfinanziert, dieses innerhalb eines Ausbauschritts zeitlich vorziehen. Dabei darf die Leistungsfähigkeit des Strassennetzes nicht stärker eingeschränkt werden als in der ursprünglichen Planung vorgesehen.
  2. Vorfinanziert werden können sowohl Projektierungs- als auch Baukosten.
  3. Für den vorfinanzierten Betrag sind seitens des Bundes keine Zinsen geschuldet. Die Rückzahlung erfolgt ab dem Zeitpunkt, für den die Umsetzung des Projekts geplant war.
  4. Das ASTRA regelt mit dem Kanton die Zeitplanung, die Finanzierung und die Rückzahlung.

Footnotes

  1. SR 725.11

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