Back to law

Art. 1f

734.25VPeAFederal Council OrdinanceMar 1, 2000Original source
  1. Das BFE übermittelt den Mitgliedern der Begleitgruppe die vollständigen Unterlagen zur Festsetzung des Planungsgebiets zur Stellungnahme. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungsgebieten Begehungen mit der Begleitgruppe organisieren.
  2. Es erarbeitet gestützt auf die Stellungnahmen und Empfehlungen der Mitglieder der Begleitgruppe den Entwurf des Objektblatts mit Bericht für das Planungsgebiet.
  3. Es führt eine Ämterkonsultation durch und eröffnet das Anhörungs- und das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20001(RPV).
  4. Ergeben sich aufgrund des Anhörungs- und des Mitwirkungsverfahrens wesentliche Änderungen am Entwurf des Objektblatts mit Bericht für das Planungsgebiet, so führt es erneut eine Ämterkonsultation durch.
  5. Es beantragt nach Abschluss von Ämterkonsultation, Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren die Festsetzung des Planungsgebiets durch den Bundesrat.
  6. Es kann in Fällen nach Artikel 1d Absatz 3 und bei einstimmiger Rückmeldung der Mitglieder der Begleitgruppe auf eine formelle Festsetzung des Planungsgebiets verzichten und der Gesuchstellerin das Planungsgebiet direkt mitteilen.

Footnotes

  1. SR 700.1

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.