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Art. 1g

734.25VPeAFederal Council OrdinanceMar 1, 2000Original source
  1. Das BFE übermittelt den Mitgliedern der Begleitgruppe die vollständigen Unterlagen zur Festsetzung des Planungskorridors zur Stellungnahme. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungskorridoren eine Begehung mit der Begleitgruppe organisieren.
  2. Es erarbeitet gestützt auf die Stellungnahmen und Empfehlungen der Mitglieder der Begleitgruppe den Entwurf des Objektblatts mit Bericht für den Planungskorridor und die anzuwendende Übertragungstechnologie.
  3. Es führt eine Ämterkonsultation durch und eröffnet das Anhörungs- und das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 RPV1.
  4. Ergeben sich aufgrund des Anhörungs- und des Mitwirkungsverfahrens wesentliche Änderungen am Entwurf des Objektblatts mit Bericht für den Planungskorridor und für die anzuwendende Übertragungstechnologie, so führt es eine weitere Ämterkonsultation durch.
  5. Es beantragt nach Abschluss von Ämterkonsultation, Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren die Festsetzung des Planungskorridors und der anzuwendenden Übertragungstechnologie durch:
    1. den Bundesrat in Fällen nach Artikel 21 Absatz 1 RPV;
    2. das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in Fällen nach Artikel 21 Absatz 4 RPV.

Footnotes

  1. SR 700.1

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