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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 766). ↩
1 commentary
Vor der Übergabe der elektrischen Installation an den Eigentümer ist eine Schlusskontrolle vorzunehmen. Diese kann von einer kontrollberechtigten Person gemäss Art. 27 Abs. 1 NIV durchgeführt werden.
“Darüber hinaus müssen Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Ersatzbewilligung Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation verbunden ist, melden (Art. 23 Abs. 1 NIV). Vor der Inbetriebnahme einer elektrischen Installation oder von Teilen davon ist eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen und zu protokollieren (Art. 24 Abs. 1 NIV). Vor der Übergabe der elektrischen Installation an den Eigentümer muss eine Schlusskontrolle von einer fachkundigen Person nach Art. 8 NIV oder von einer kontrollberechtigten Person nach Art. 27 Abs. 1 NIV durchgeführt werden (Art. 24 Abs. 2 Bst. a NIV).”
“Darüber hinaus müssen Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Ersatzbewilligung Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation verbunden ist, melden (Art. 23 Abs. 1 NIV). Vor der Inbetriebnahme einer elektrischen Installation oder von Teilen davon ist eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen und zu protokollieren (Art. 24 Abs. 1 NIV). Vor der Übergabe der elektrischen Installation an den Eigentümer muss eine Schlusskontrolle von einer fachkundigen Person nach Art. 8 NIV oder von einer kontrollberechtigten Person nach Art. 27 Abs. 1 NIV durchgeführt werden (Art. 24 Abs. 2 Bst. a NIV).”
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