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Art. 27

734.27NIVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source
  1. Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, wenn:
    1. 1 sie fachkundig ist (Art. 8) oder diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden;
    2. ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist;
    3. die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
    4. sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
  2. Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
    1. er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
    2. der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
    3. die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind;
    4. die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
  3. Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
  4. In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 766).

1 commentary

N1.Schlusskontrolle durch kontrollberechtigte Person

Vor der Übergabe der elektrischen Installation an den Eigentümer ist eine Schlusskontrolle vorzunehmen. Diese kann von einer kontrollberechtigten Person gemäss Art. 27 Abs. 1 NIV durchgeführt werden.

Darüber hinaus müssen Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Ersatzbewilligung Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation verbunden ist, melden (Art. 23 Abs. 1 NIV). Vor der Inbetriebnahme einer elektrischen Installation oder von Teilen davon ist eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen und zu protokollieren (Art. 24 Abs. 1 NIV). Vor der Übergabe der elektrischen Installation an den Eigentümer muss eine Schlusskontrolle von einer fachkundigen Person nach Art. 8 NIV oder von einer kontrollberechtigten Person nach Art. 27 Abs. 1 NIV durchgeführt werden (Art. 24 Abs. 2 Bst. a NIV).
Darüber hinaus müssen Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Ersatzbewilligung Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation verbunden ist, melden (Art. 23 Abs. 1 NIV). Vor der Inbetriebnahme einer elektrischen Installation oder von Teilen davon ist eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen und zu protokollieren (Art. 24 Abs. 1 NIV). Vor der Übergabe der elektrischen Installation an den Eigentümer muss eine Schlusskontrolle von einer fachkundigen Person nach Art. 8 NIV oder von einer kontrollberechtigten Person nach Art. 27 Abs. 1 NIV durchgeführt werden (Art. 24 Abs. 2 Bst. a NIV).

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