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Art. 28

734.27NIVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source
  1. Der Bewilligungsinhaber muss dem Inspektorat innert zwei Wochen jede Tatsache melden, die eine Änderung der Kontrollbewilligung erfordert.
  2. Die Kontrollbewilligung wird widerrufen, wenn:
    1. die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
    2. der Bewilligungsinhaber oder sein Personal trotz Mahnung in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung verstossen.
  3. Die Kontrollbewilligung für einen Betrieb erlischt, wenn im Betrieb keine Person mehr angestellt ist, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.1
  4. Das Inspektorat gibt den Widerruf einer Kontrollbewilligung öffentlich bekannt.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981).

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