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Art. 10

748.215.1VLLDepartmental OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Luftfahrzeuge der Standardkategorie sowie deren Triebwerke und Propeller haben grundsätzlich den Lufttüchtigkeitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 748/20121zu entsprechen. Als solche gelten namentlich die folgenden Lufttüchtigkeitsanforderungen der EASA2: CS3-22, CS-VLA, CS-VLR, CS-23, CS-25, CS‑27, CS‑29, CS-TGB, CS-GB, CS-HB, CS-E, CS-P.
  2. Kann ein Luftfahrzeug nicht nach in der Schweiz geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen zugelassen werden, so kann das BAZL es im Einzelfall zulassen, wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Dabei orientiert sich das BAZL an bestehenden ausländischen Lufttüchtigkeitsanforderungen, namentlich an Vorschriften der Luftfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika, wie FAR423, FAR 25, FAR 27, FAR 29 und FAR 31.
  3. Die antragstellende Person hat durch Berichte und Versuche nachzuweisen, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. Das BAZL kann zusätzlich Kontrollen, Berechnungen oder Versuche am Boden und in der Luft verlangen oder, nach Anhörung der antragstellenden Person, selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

Footnotes

  1. Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68 ).

  2. EASA = European Aviation Safety Agency (www.easa.europa.eu)

  3. CS = Certification Specification: Lufttüchtigkeitsanforderungen der EASA

  4. FAR = Federal Aviation Regulation: Anforderungen der FAA (Federal Aviation Administration der Vereinigten Staaten von Amerika;www.faa.gov).

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