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Die Gemeinden können den Inhalt bzw. den inhaltlichen Umfang des Leitungskatasters für ihr Gebiet konkret mitgestalten (lokal Einfluss nehmen).
“Die rechtlichen Grundlagen des Leitungskatasters finden sich direkt im Anschluss an die kantonale Regelung der amtlichen Vermessung im KGeoIG und damit im selben Erlass wie die einschlägigen Normen für laufende Nachführung. Betroffen ist damit ein Bereich, der jedenfalls ohne Mühe unter den Begriff der «Geomatik», wenn nicht gar auch unter jenen der «Vermessung» subsumiert werden kann. Zwar fallen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Leitungskataster nicht in den Monopolbereich der Gemeinden, zumal primär die Werkeigentümerschaft für Erhebung, Nachführung und Verwaltung der entsprechenden Geodaten verantwortlich ist (Art. 50 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 KGeoIG; Art. 5 VLK). Aber die Zuständigkeit für den Aufbau und den Betrieb des Leitungskatasters liegt (unter der Aufsicht des AGI; vgl. Art. 50 Abs. 3 KGeoIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VLK) bei den Gemeinden (Art. 50 Abs. 1 KGeoIG), die auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen haben (Art. 64 Abs. 1 KGeoIG); sie können zudem für ihr Gebiet auf den Inhalt des Leitungskatasters Einfluss nehmen (vgl. Art. 1 Abs. 2 VLK). Die Gemeinden haben daher nicht nur indirekt in Bezug auf die Wahrung der Interessen von Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern auf ihrem Gebiet ein Interesse an der Erhebung von Daten für den Leitungskataster, sondern auch direkt und in eigener Sache (vgl. zu den Zuständigkeiten und zur Organisation auch S. 8 ff. der Weisung des AGI zum Leitungskataster im Kanton Bern in der Fassung vom 20.6.2018; vgl. zudem S. 6 und 11 der Neufassung der betreffenden Weisung vom 4.11.2024, einsehbar unter; <https://www.agi.dij.be.ch>, Rubriken «Kataster/Leitungskataster/Informationen zum Datenbezug/Dokumente zum Download»). Kanalfernsehaufnahmen sind nach dem heutigen Stand der Technik ein nützliches Mittel, um die betreffenden Informationen zu beschaffen.”
“Die rechtlichen Grundlagen des Leitungskatasters finden sich direkt im Anschluss an die kantonale Regelung der amtlichen Vermessung im KGeoIG und damit im selben Erlass wie die einschlägigen Normen für die laufende Nachführung. Betroffen ist damit ein Bereich, der jedenfalls ohne Mühe unter den Begriff der «Geomatik», wenn nicht gar auch unter jenen der «Vermessung» subsumiert werden kann. Zwar fallen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Leitungskataster nicht in den Monopolbereich der Gemeinden, zumal primär die Werkeigentümerschaft für Erhebung, Nachführung und Verwaltung der entsprechenden Geodaten verantwortlich ist (Art. 50 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 KGeoIG; Art. 5 VLK). Aber die Zuständigkeit für den Aufbau und den Betrieb des Leitungskatasters liegt (unter der Aufsicht des AGI; vgl. Art. 50 Abs. 3 KGeoIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VLK) bei den Gemeinden (Art. 50 Abs. 1 KGeoIG), die auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen haben (Art. 64 Abs. 1 KGeoIG); sie können zudem für ihr Gebiet auf den Inhalt des Leitungskatasters Einfluss nehmen (vgl. Art. 1 Abs. 2 VLK). Die Gemeinden haben daher nicht nur indirekt in Bezug auf die Wahrung der Interessen von Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern auf ihrem Gebiet ein Interesse an der Erhebung von Daten für den Leitungskataster, sondern auch direkt und in eigener Sache (vgl. zu den Zuständigkeiten und zur Organisation auch S. 8 ff. der Weisung des AGI zum Leitungskataster im Kanton Bern vom 20.6.2018, einsehbar unter; <https://www.agi.dij.be.ch>, Rubriken «Kataster/Leitungskataster/Informationen zum Datenbezug/Dokumente zum Download»). Kanalfernsehaufnahmen sind nach dem heutigen Stand der Technik ein nützliches Mittel, um die betreffenden Informationen zu beschaffen.”
“Die rechtlichen Grundlagen des Leitungskatasters finden sich direkt im Anschluss an die kantonale Regelung der amtlichen Vermessung im KGeoIG und damit im selben Erlass wie die einschlägigen Normen für laufende Nachführung. Betroffen ist damit ein Bereich, der jedenfalls ohne Mühe unter den Begriff der «Geomatik», wenn nicht gar auch unter jenen der «Vermessung» subsumiert werden kann. Zwar fallen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Leitungskataster nicht in den Monopolbereich der Gemeinden, zumal primär die Werkeigentümerschaft für Erhebung, Nachführung und Verwaltung der entsprechenden Geodaten verantwortlich ist (Art. 50 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 KGeoIG; Art. 5 VLK). Aber die Zuständigkeit für den Aufbau und den Betrieb des Leitungskatasters liegt (unter der Aufsicht des AGI; vgl. Art. 50 Abs. 3 KGeoIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VLK) bei den Gemeinden (Art. 50 Abs. 1 KGeoIG), die auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen haben (Art. 64 Abs. 1 KGeoIG); sie können zudem für ihr Gebiet auf den Inhalt des Leitungskatasters Einfluss nehmen (vgl. Art. 1 Abs. 2 VLK). Die Gemeinden haben daher nicht nur indirekt in Bezug auf die Wahrung der Interessen von Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern auf ihrem Gebiet ein Interesse an der Erhebung von Daten für den Leitungskataster, sondern auch direkt und in eigener Sache (vgl. zu den Zuständigkeiten und zur Organisation auch S. 8 ff. der Weisung des AGI zum Leitungskataster im Kanton Bern vom 20.6.2018, einsehbar unter; <https://www.agi.dij.be.ch>, Rubriken «Kataster/Leitungskataster/Informationen zum Datenbezug/Dokumente zum Download»). Kanalfernsehaufnahmen sind nach dem heutigen Stand der Technik ein nützliches Mittel, um die betreffenden Informationen zu beschaffen.”
Die örtliche Mitgestaltung des Leitungskatasters durch die Gemeinden hat in der Praxis hohe Bedeutung, insbesondere für Kosten- und Betriebsverantwortung, wobei Werkeigentümer primär verantwortlich bleiben.
“Die rechtlichen Grundlagen des Leitungskatasters finden sich direkt im Anschluss an die kantonale Regelung der amtlichen Vermessung im KGeoIG und damit im selben Erlass wie die einschlägigen Normen für laufende Nachführung. Betroffen ist damit ein Bereich, der jedenfalls ohne Mühe unter den Begriff der «Geomatik», wenn nicht gar auch unter jenen der «Vermessung» subsumiert werden kann. Zwar fallen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Leitungskataster nicht in den Monopolbereich der Gemeinden, zumal primär die Werkeigentümerschaft für Erhebung, Nachführung und Verwaltung der entsprechenden Geodaten verantwortlich ist (Art. 50 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 KGeoIG; Art. 5 VLK). Aber die Zuständigkeit für den Aufbau und den Betrieb des Leitungskatasters liegt (unter der Aufsicht des AGI; vgl. Art. 50 Abs. 3 KGeoIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VLK) bei den Gemeinden (Art. 50 Abs. 1 KGeoIG), die auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen haben (Art. 64 Abs. 1 KGeoIG); sie können zudem für ihr Gebiet auf den Inhalt des Leitungskatasters Einfluss nehmen (vgl. Art. 1 Abs. 2 VLK). Die Gemeinden haben daher nicht nur indirekt in Bezug auf die Wahrung der Interessen von Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern auf ihrem Gebiet ein Interesse an der Erhebung von Daten für den Leitungskataster, sondern auch direkt und in eigener Sache (vgl. zu den Zuständigkeiten und zur Organisation auch S. 8 ff. der Weisung des AGI zum Leitungskataster im Kanton Bern in der Fassung vom 20.6.2018; vgl. zudem S. 6 und 11 der Neufassung der betreffenden Weisung vom 4.11.2024, einsehbar unter; <https://www.agi.dij.be.ch>, Rubriken «Kataster/Leitungskataster/Informationen zum Datenbezug/Dokumente zum Download»). Kanalfernsehaufnahmen sind nach dem heutigen Stand der Technik ein nützliches Mittel, um die betreffenden Informationen zu beschaffen.”
“Die rechtlichen Grundlagen des Leitungskatasters finden sich direkt im Anschluss an die kantonale Regelung der amtlichen Vermessung im KGeoIG und damit im selben Erlass wie die einschlägigen Normen für die laufende Nachführung. Betroffen ist damit ein Bereich, der jedenfalls ohne Mühe unter den Begriff der «Geomatik», wenn nicht gar auch unter jenen der «Vermessung» subsumiert werden kann. Zwar fallen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Leitungskataster nicht in den Monopolbereich der Gemeinden, zumal primär die Werkeigentümerschaft für Erhebung, Nachführung und Verwaltung der entsprechenden Geodaten verantwortlich ist (Art. 50 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 KGeoIG; Art. 5 VLK). Aber die Zuständigkeit für den Aufbau und den Betrieb des Leitungskatasters liegt (unter der Aufsicht des AGI; vgl. Art. 50 Abs. 3 KGeoIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VLK) bei den Gemeinden (Art. 50 Abs. 1 KGeoIG), die auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen haben (Art. 64 Abs. 1 KGeoIG); sie können zudem für ihr Gebiet auf den Inhalt des Leitungskatasters Einfluss nehmen (vgl. Art. 1 Abs. 2 VLK). Die Gemeinden haben daher nicht nur indirekt in Bezug auf die Wahrung der Interessen von Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern auf ihrem Gebiet ein Interesse an der Erhebung von Daten für den Leitungskataster, sondern auch direkt und in eigener Sache (vgl. zu den Zuständigkeiten und zur Organisation auch S. 8 ff. der Weisung des AGI zum Leitungskataster im Kanton Bern vom 20.6.2018, einsehbar unter; <https://www.agi.dij.be.ch>, Rubriken «Kataster/Leitungskataster/Informationen zum Datenbezug/Dokumente zum Download»). Kanalfernsehaufnahmen sind nach dem heutigen Stand der Technik ein nützliches Mittel, um die betreffenden Informationen zu beschaffen.”
“Die rechtlichen Grundlagen des Leitungskatasters finden sich direkt im Anschluss an die kantonale Regelung der amtlichen Vermessung im KGeoIG und damit im selben Erlass wie die einschlägigen Normen für laufende Nachführung. Betroffen ist damit ein Bereich, der jedenfalls ohne Mühe unter den Begriff der «Geomatik», wenn nicht gar auch unter jenen der «Vermessung» subsumiert werden kann. Zwar fallen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Leitungskataster nicht in den Monopolbereich der Gemeinden, zumal primär die Werkeigentümerschaft für Erhebung, Nachführung und Verwaltung der entsprechenden Geodaten verantwortlich ist (Art. 50 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 KGeoIG; Art. 5 VLK). Aber die Zuständigkeit für den Aufbau und den Betrieb des Leitungskatasters liegt (unter der Aufsicht des AGI; vgl. Art. 50 Abs. 3 KGeoIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VLK) bei den Gemeinden (Art. 50 Abs. 1 KGeoIG), die auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen haben (Art. 64 Abs. 1 KGeoIG); sie können zudem für ihr Gebiet auf den Inhalt des Leitungskatasters Einfluss nehmen (vgl. Art. 1 Abs. 2 VLK). Die Gemeinden haben daher nicht nur indirekt in Bezug auf die Wahrung der Interessen von Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern auf ihrem Gebiet ein Interesse an der Erhebung von Daten für den Leitungskataster, sondern auch direkt und in eigener Sache (vgl. zu den Zuständigkeiten und zur Organisation auch S. 8 ff. der Weisung des AGI zum Leitungskataster im Kanton Bern vom 20.6.2018, einsehbar unter; <https://www.agi.dij.be.ch>, Rubriken «Kataster/Leitungskataster/Informationen zum Datenbezug/Dokumente zum Download»). Kanalfernsehaufnahmen sind nach dem heutigen Stand der Technik ein nützliches Mittel, um die betreffenden Informationen zu beschaffen.”
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