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Die Biozidprodukteverordnung wurde unter anderem gestützt auf das Chemikaliengesetz erlassen und regelt das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und behandelten Waren sowie besondere Aspekte des Umgangs mit diesen. Damit steht sie im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 ChemG, wonach das Gesetz auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen Anwendung findet.
“Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Chemikaliengesetz und die Biozidprodukteverordnung. Das ChemG soll das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen schützen (Art. 1 ChemG) und findet Anwendung auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen (Art. 2 Abs. 1 ChemG). Die u.a. gestützt auf das ChemG erlassene Biozidprodukteverordnung regelt das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und behandelten Waren sowie besondere Aspekte des Umgangs mit diesen (Art. 1 VBP).”
“Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Chemikaliengesetz und die Biozidprodukteverordnung. Das ChemG soll das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen schützen (Art. 1 ChemG) und findet Anwendung auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen (Art. 2 Abs. 1 ChemG). Die u.a. gestützt auf das ChemG erlassene Biozidprodukteverordnung regelt das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und behandelten Waren sowie besondere Aspekte des Umgangs mit diesen (Art. 1 VBP).”
Das ChemG ist auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen anwendbar; als Stoffe gelten natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Wer mit solchen Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen; dabei sind insbesondere Informationen der Herstellerin zu beachten. Der Bundesrat kann die Art und Weise des Umgangs, namentlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung, einschränken. Die ChemV regelt unter anderem Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den Umgang mit gefährdenden Stoffen und Zubereitungen.
“Nach den vom Gesundheitsdepartement zutreffend referenzierten Bestimmungen (angefochtener Entscheid Rz. 29 ff.) ist das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG [SR 813.1]) anwendbar auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen (Art. 2 Abs. 1 ChemG). Als Stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes gelten natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ChemG). Die im Chemikaliengesetz statuierte Sorgfaltspflicht sieht vor, dass wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen muss. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Der Bundesrat kann die Art und Weise des Umgangs, namentlich der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung, einschränken (Art. 19 Abs. 2 lit. a ChemG). Die Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, [ChemV], SR 813.11) regelt dabei unter anderem die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können, und den Umgang mit entsprechenden Stoffen und Zubereitungen (Art.”
“Nach den vom Gesundheitsdepartement zutreffend referenzierten Bestimmungen (angefochtener Entscheid Rz. 29 ff.) ist das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG [SR 813.1]) anwendbar auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen (Art. 2 Abs. 1 ChemG). Als Stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes gelten natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ChemG). Die im Chemikaliengesetz statuierte Sorgfaltspflicht sieht vor, dass wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen muss. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Der Bundesrat kann die Art und Weise des Umgangs, namentlich der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung, einschränken (Art. 19 Abs. 2 lit. a ChemG). Die Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, [ChemV], SR 813.11) regelt dabei unter anderem die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können, und den Umgang mit entsprechenden Stoffen und Zubereitungen (Art.”
Mikro- oder Makroorganismen, die in Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, fallen gemäss Art. 2 Abs. 2 ChemG in den Geltungsbereich des Chemikalienrechts.
“Das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 (ChemG; SR 813.1) ist nach dessen Art. 2 Abs. 1 anwendbar auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen. Dem Umgang mit Stoffen und Zubereitungen gleichgestellt ist der Umgang mit Mikroorganismen, soweit sie in Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln Verwendung finden (Art. 2 Abs. 2 ChemG). Als Chemikalien im Sinne des ChemG gelten chemische Stoffe und daraus hergestellte Gemische (Zubereitungen), einschliesslich Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel gegen Krankheiten und Schädlinge sowie Unkräuter in Kulturen. Mikro- oder Makroorganismen, die in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten eingesetzt werden, fallen aufgrund des erwähnten Art. 2 Abs. 2 ChemG ebenso in den Geltungsbereich des Chemikalienrechts (siehe zu dieser Begriffsdefinition Streuli/Kappes/Näf/von Arx, Leitfaden zum Chemikalienrecht, 2. Aufl. 2013, S. 14 und 226 ff.; Donauer/Reeves/Weber, Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht, 2020, S. 503).”
Zum Begriff des Umgangs gehören nach der Rechtsprechung bzw. Gesetzesauslegung namentlich auch die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen. Der Bundesrat kann die Art und Weise dieses Umgangs beschränken (z. B. Herstellung, Inverkehrbringen, Verwendung).
“Nach den vom Gesundheitsdepartement zutreffend referenzierten Bestimmungen (angefochtener Entscheid Rz. 29 ff.) ist das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG [SR 813.1]) anwendbar auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen (Art. 2 Abs. 1 ChemG). Als Stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes gelten natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ChemG). Die im Chemikaliengesetz statuierte Sorgfaltspflicht sieht vor, dass wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen muss. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Der Bundesrat kann die Art und Weise des Umgangs, namentlich der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung, einschränken (Art. 19 Abs. 2 lit. a ChemG). Die Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, [ChemV], SR 813.11) regelt dabei unter anderem die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können, und den Umgang mit entsprechenden Stoffen und Zubereitungen (Art.”
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