Amended by No II 8 of the O of 18 May 2005 on the Repeal and Amendment of Ordinances in connection with the Commencement of the Chemicals Act, in force since 1 Aug. 2005 (AS 2005 2695). ↩
Amended by Annex 5 No 7 of the Containment O of 9 May 2012, in force since 1 June 2012 (AS 2012 2777). ↩
SR 814.912 ↩
Amended by No I of the O of 13 Feb. 2013, in force since 1 April 2013 (AS 2013 749). ↩
Inserted by No I of the O of 13 Feb. 2013 (AS 2013 749). Repealed by No I of the O of 29 April 2015, with effect from 1 June 2015 (AS 2015 1337). ↩
Inserted by No I of the O of 29 April 2015, in force since 1 June 2015 (AS 2015 1337). ↩
1 commentary
Der Kurzbericht bildet die Grundlage, auf deren Basis die Vollzugsbehörde prüft, ob die Einschätzung des Ausmasses möglicher Schäden plausibel ist.
“überschritten werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a StFV). Der Inhaber eines Betriebs muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotenzial herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 StFV). Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden (Art. 3 Abs. 2 StFV). Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StFV). Die Vollzugsbehörde prüft gestützt auf den Kurzbericht, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schäden plausibel ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a StFV). Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind (vgl. Art. 6 Abs. 3 StFV). Trifft die Annahme nicht zu, so hat der Inhaber eine Risikoermittlung der Vollzugsbehörde einzureichen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StFV). Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StFV). Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung (vgl. Art. 7 Abs. 2 StFV). Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an (vgl. Art. 8 Abs. 1 StFV). Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er die Risikoermittlung ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen (Art.”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.