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Art. 58

831.441.1BVV 2Federal Council OrdinanceJan 1, 1985Original source

(Art. 71 Abs. 1 BVG)

  1. Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sichergestellt werden.
  2. Als Sicherstellung gelten:
    1. die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz vom 8. November 19341unterstehenden Bank; die Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein;
    2. 2 Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung.3
  3. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen.

Footnotes

  1. SR 952.0

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709).

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