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Art. 58a

831.441.1BVV 2Federal Council OrdinanceJan 1, 1985Original source

(Art. 71 Abs. 1 BVG)

  1. Die Vorsorgeeinrichtung muss ihrer Aufsichtsbehörde innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin melden, wenn reglementarische Beiträge noch nicht überwiesen sind.
  2. Bevor die Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeber Mittel ungesichert neu anlegt, die nicht zweifelsfrei nach Artikel 57 Absätze 1 und 2 auf diese Weise angelegt werden dürfen, muss sie ihrer Aufsichtsbehörde von dieser Neuanlage mit ausreichender Begründung Meldung erstatten.
  3. Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Revisionsstelle über Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich informieren.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

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