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Art. 54a

832.102KVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Das BAG entscheidet über Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von Weiterbildungstiteln in Labormedizin nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b.
  2. Für den Entscheid nach Absatz 1 wird eine Gebühr erhoben. Sie wird nach Zeitaufwand bemessen, darf aber 3000 Franken nicht überschreiten.
  3. Sind ausserordentliche Aufwendungen nötig, namentlich wenn das Gesuch als mangelhaft oder unvollständig beurteilt und zur Verbesserung zurückgewiesen wird, so kann die Gebühr den Höchstbetrag nach Absatz 2 übersteigen; sie darf aber 5000 Franken nicht überschreiten.
  4. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis und Funktionsstufe des ausführenden Personals 90–200 Franken.
  5. Es kann ein angemessener Kostenvorschuss in Rechnung gestellt werden.
  6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041.

Footnotes

  1. SR 172.041.1

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