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Art. 55

832.102KVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source

Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
  2. Sie haben mit den Versicherern, zulasten deren sie tätig sein möchten, einen Vertrag über die Abgabe von Mitteln und Gegenständen, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, abgeschlossen.
  3. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.

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