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Art. 75c

832.102KVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
  2. Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern; davon vertreten:
    1. zwei Personen die Leistungserbringer;
    2. eine Person die Kantone;
    3. eine Person die Versicherer;
    4. eine Person die Versicherten;
    5. eine Person die Eidgenössische Qualitätskommission (Art. 77a );
    6. drei Personen die Wissenschaft.
  3. Die Mitglieder der Kommission müssen über grosse Fachkompetenzen im Bereich der Kosten der Leistungserbringung, ein grosses Wissen im Kostenmanagement sowie gute Kenntnisse des schweizerischen Gesundheits- und Sozialversicherungssystems verfügen.

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