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Art. 75d

832.102KVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Die Kommission hat eine beratende Funktion im Zusammenhang mit der Kostenentwicklung und den zu deren Eindämmung zu treffenden Massnahmen.
  2. Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
    1. Sie richtet eine systematische und kontinuierliche Überwachung der Kosten ein.
    2. Sie überwacht die Entwicklung der Leistungsbereiche gestützt auf die Kostengruppen nach Artikel 75b .
    3. Sie gibt gestützt auf die Kostenüberwachung Empfehlungen zuhanden des Bundes und der Tarifpartner ab.
  3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 nutzt sie die Datensammlungen im Gesundheitsbereich, insbesondere diejenigen des BAG, des BFS und der Eidgenössischen Qualitätskommission.

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