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Art. 2

922.01JSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1988Original source
  1. Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:
    1. Fallen, ausser Kastenfallen zum Lebendfang, sofern diese täglich kontrolliert werden;
    2. Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten und Haken;
    3. für die Baujagd: das Begasen und Ausräuchern von Tierbauten, das Ausgraben von Dachsen, die Verwendung von Zangen und Bohrern, die Abgabe von Treibschüssen und das gleichzeitige Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau;
    4. als Lockmittel verwendete lebende Tiere;
    5. elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion;
    6. Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift, Betäubungsmittel und vergiftete oder betäubende Köder;
    7. Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen;
    8. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuerwaffen und Faustfeuerwaffen;
    9. Feuerwaffen:
    1.1 deren Lauf kürzer als 40 cm ist, 2. deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist, 3. deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann, 4.2 … j. das Schiessen ab Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt, ausser zur Verhinderung von Schäden an den ausgelegten Fanggeräten bei der Ausübung der Berufsfischerei; k. das Schiessen ab fahrenden Motorfahrzeugen, Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie Eisenbahnen und Luftfahrzeugen; l. für die Wasservogeljagd: Bleischrot; m.3 Munition, deren Projektile eine Mündungsgeschwindigkeit unter Schallgeschwindigkeit aufweisen; n.4 bleihaltige Kugelmunition ab Kaliber 6 mm; o.5 zivile, unbemannte Luftfahrzeuge, ausser zum Einsatz durch fachkundige Personen für die Rehkitzrettung.6
  2. Abweichend von Absatz 1 dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, verwendet werden:
    1. Faustfeuerwaffen für Fangschüsse;
    2. Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden.7
    a. Feuerwaffen: die zugelassene Munition und Kaliber, die maximal erlaubten Schussdistanzen sowie den periodischen Nachweis der Treffsicherheit als Voraussetzung für die Jagdberechtigung; b. Jagdhunde: die Ausbildung und den Einsatz insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine.8
  3. Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone bei den nachfolgenden Hilfsmitteln:
  4. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann Richtlinien für die Verwendung von Hilfsmitteln und Methoden erlassen.9
  5. Die Kantone können die Verwendung weiterer Hilfsmittel verbieten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

  8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

  9. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

3 commentaries

N1.Schächten nicht erlaubt

Das Durchschneiden der Halsschlagadern ("Schächten") ist nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 JSV nicht gedeckt und wird in einschlägigen Ausbildungsunterlagen als nicht erlaubt bezeichnet.

Der Weidgerechtigkeit kommt in ihrem ursprüngli- chen Sinn mit anderen Worten die Bedeutung ungeschriebenen Standesrechts zu, welche sich die Jägerschaft im Laufe der Jahrhunderte selbst gegeben hat. Erst durch Aufnahme dieses Begriffes in das Jagdrecht wird die Weidgerechtigkeit als Massstab für korrektes Jagen zu staatlichem Recht. Weidgerecht Jagen im Sinne des Jagdrechts bedeutet, die Jagd nach bestem Wissen und Gewissen, nach überliefertem Brauchtum sowie nach Gesetz und Vorschriften auszuüben. Die Weidgerechtigkeit im Sinne des Jagdrechts impliziert folglich die Achtung vor dem Gesetz (vgl. PKG 1991 Nr. 40 E. 2d). Mit anderen Worten wird die Jagd unter an- derem dann nicht weidgerecht ausgeübt, wenn sie gesetzeswidrig ausgeübt wird. Gemäss aArt. 2 Abs. 1 lit. g JSV (SR 922.01; Stand 15. Juli 2015) dürfen Messer bei der Jagd grundsätzlich nicht verwendet werden. Davon abweichend dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, Messer (nur) zum Anbringen eines Kammerstiches verwendet werden, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden wür- den (aArt. 2 Abs. 2 lit. b JSV). Daraus erhellt, dass im Rahmen der Jagd eine Not- tötung mittels Messerschnitts durch die Halsschlagadern durch den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 JSV nicht gedeckt und damit als unrechtmässig zu qualifizieren ist. Entsprechend wurde schon in früheren Auflagen des Ausbildungsbuches "Jagen in der Schweiz" festgehalten, dass das "Schächten", d.h. das Durchschneiden der Drossel oder der Halsschlagadern, nicht erlaubt sei (Jagd- und Fischereiverwal- tungskonferenz der Schweiz JFK-CSF-CCP [Hrsg.], Jagen in der Schweiz,

N2.Kammerstich zulässig, Schächten unzulässig

Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 JSV erlaubt abweichend von dem grundsätzlichen Verwendungsverbot von Messern lediglich das Anbringen eines Kammerstichs bei nicht fluchtfähigen, verletzten Tieren, wenn andernfalls Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden würden. Daran gemessen ist das Durchschneiden der Halsschlagadern («Schächten») nicht vom Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 2 JSV erfasst und gilt danach nicht als zulässig.

Erst durch Aufnahme dieses Begriffes in das Jagdrecht wird die Weidgerechtigkeit als Massstab für korrektes Jagen zu staatlichem Recht. Weidgerecht Jagen im Sinne des Jagdrechts bedeutet, die Jagd nach bestem Wissen und Gewissen, nach überliefertem Brauchtum sowie nach Gesetz und Vorschriften auszuüben. Die Weidgerechtigkeit im Sinne des Jagdrechts impliziert folglich die Achtung vor dem Gesetz (vgl. PKG 1991 Nr. 40 E. 2d). Mit anderen Worten wird die Jagd unter an- derem dann nicht weidgerecht ausgeübt, wenn sie gesetzeswidrig ausgeübt wird. Gemäss aArt. 2 Abs. 1 lit. g JSV (SR 922.01; Stand 15. Juli 2015) dürfen Messer bei der Jagd grundsätzlich nicht verwendet werden. Davon abweichend dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, Messer (nur) zum Anbringen eines Kammerstiches verwendet werden, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden wür- den (aArt. 2 Abs. 2 lit. b JSV). Daraus erhellt, dass im Rahmen der Jagd eine Not- tötung mittels Messerschnitts durch die Halsschlagadern durch den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 JSV nicht gedeckt und damit als unrechtmässig zu qualifizieren ist. Entsprechend wurde schon in früheren Auflagen des Ausbildungsbuches "Jagen in der Schweiz" festgehalten, dass das "Schächten", d.h. das Durchschneiden der Drossel oder der Halsschlagadern, nicht erlaubt sei (Jagd- und Fischereiverwal- tungskonferenz der Schweiz JFK-CSF-CCP [Hrsg.], Jagen in der Schweiz,

N3.Messerverbot bei Jagd, Kammerstich-Ausnahme, Schächten unzulässig

Messer dürfen bei der Jagd grundsätzlich nicht verwendet werden. Ausnahmsweise ist, laut aArt. 2 Abs. 2 lit. b JSV, bei nicht fluchtfähigem, verletztem Wild ein Messer zum Anbringen eines Kammerstichs erlaubt, wenn andernfalls Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden würden. Eine Nottötung durch Durchschneiden der Halsschlagadern («Schächten») wird in den Quellen ausdrücklich nicht als durch diese Ausnahme gedeckt bezeichnet und gilt somit nicht als zulässig.

1 hat sich der Jäger bei der Jagd weidgerecht zu verhalten. Unter Weidgerechtigkeit versteht man die sittliche, vornehmlich auf Selbstzucht beru- hende Einstellung des Jägers zum Tier, zum Mitjäger, zur Gesellschaft und zur Jagd als Kulturgut insgesamt. Der Weidgerechtigkeit kommt in ihrem ursprüngli- chen Sinn mit anderen Worten die Bedeutung ungeschriebenen Standesrechts zu, welche sich die Jägerschaft im Laufe der Jahrhunderte selbst gegeben hat. Erst durch Aufnahme dieses Begriffes in das Jagdrecht wird die Weidgerechtigkeit als Massstab für korrektes Jagen zu staatlichem Recht. Weidgerecht Jagen im Sinne des Jagdrechts bedeutet, die Jagd nach bestem Wissen und Gewissen, nach überliefertem Brauchtum sowie nach Gesetz und Vorschriften auszuüben. Die Weidgerechtigkeit im Sinne des Jagdrechts impliziert folglich die Achtung vor dem Gesetz (vgl. PKG 1991 Nr. 40 E. 2d). Mit anderen Worten wird die Jagd unter an- derem dann nicht weidgerecht ausgeübt, wenn sie gesetzeswidrig ausgeübt wird. Gemäss aArt. 2 Abs. 1 lit. g JSV (SR 922.01; Stand 15. Juli 2015) dürfen Messer bei der Jagd grundsätzlich nicht verwendet werden. Davon abweichend dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, Messer (nur) zum Anbringen eines Kammerstiches verwendet werden, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden wür- den (aArt. 2 Abs. 2 lit. b JSV). Daraus erhellt, dass im Rahmen der Jagd eine Not- tötung mittels Messerschnitts durch die Halsschlagadern durch den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 JSV nicht gedeckt und damit als unrechtmässig zu qualifizieren ist. Entsprechend wurde schon in früheren Auflagen des Ausbildungsbuches "Jagen in der Schweiz" festgehalten, dass das "Schächten", d.h. das Durchschneiden der Drossel oder der Halsschlagadern, nicht erlaubt sei (Jagd- und Fischereiverwal- tungskonferenz der Schweiz JFK-CSF-CCP [Hrsg.], Jagen in der Schweiz,

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