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Art. 2a

922.01JSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1988Original source

Der Zweck des Einsatzes von Jagdhunden ist das weitgehend selbstständige Suchen, Anzeigen oder laute Verfolgen von Wildtieren sowie das Suchen von kranken oder verletzten Wildtieren. Bei verletzten Wildtieren umfasst der Einsatzzweck zusätzlich das Greifen, sofern das Nottöten dieser Tiere nicht möglich ist.

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