(Art. 26 para. 3 CISA)
Amended by Annex 11 No 1 of the Financial Services Ordinance of 6 Nov. 2019, in force since 1 Jan. 2020 (AS 2019 4459). ↩
Amended by Annex 11 No 1 of the Financial Services Ordinance of 6 Nov. 2019, in force since 1 Jan. 2020 (AS 2019 4459). ↩
Inserted by Annex 11 No 1 of the Financial Services Ordinance of 6 Nov. 2019, in force since 1 Jan. 2020 (AS 2019 4459). ↩
Amended by No I of the O of 31 Jan. 2024, in force since 1 March 2024 (AS 2024 73). ↩
Repealed by Annex 11 No 1 of the Financial Services Ordinance of 6 Nov. 2019, with effect from 1 Jan. 2020 (AS 2019 4459). ↩
Amended by No I of the O of 31 Jan. 2024, in force since 1 March 2024 (AS 2024 73). ↩
Amended by No I of the O of 31 Jan. 2024, in force since 1 March 2024 (AS 2024 73). ↩
Amended by No I of the O of 31 Jan. 2024, in force since 1 March 2024 (AS 2024 73). ↩
Amended by No I of the O of 31 Jan. 2024, in force since 1 March 2024 (AS 2024 73). ↩
Inserted by No I of the O of 31 Jan. 2024, in force since 1 March 2024 (AS 2024 73). ↩
Inserted by No I of the O of 31 Jan. 2024, in force since 1 March 2024 (AS 2024 73). ↩
Inserted by No I of the O of 31 Jan. 2024, in force since 1 March 2024 (AS 2024 73). ↩
Inserted by No I of the O of 31 Jan. 2024, in force since 1 March 2024 (AS 2024 73). ↩
Amended by No I of the O of 31 Jan. 2024, in force since 1 March 2024 (AS 2024 73). ↩
Amended by No I of the O of 31 Jan. 2024, in force since 1 March 2024 (AS 2024 73). ↩
Inserted by No I of the O of 31 Jan. 2024, in force since 1 March 2024 (AS 2024 73). ↩
Inserted by Annex 11 No 1 of the Financial Services Ordinance of 6 Nov. 2019, in force since 1 Jan. 2020 (AS 2019 4459). ↩
Inserted by Annex 11 No 1 of the Financial Services Ordinance of 6 Nov. 2019, in force since 1 Jan. 2020 (AS 2019 4459). ↩
Amended by No I of the O of 31 Jan. 2024, in force since 1 March 2024 (AS 2024 73). ↩
Amended by No I of the O of 31 Jan. 2024, in force since 1 March 2024 (AS 2024 73). ↩
3 commentaries
Eine beim Wechsel der Fondsleitung eines Immobilienfonds erhobene Handänderungssteuer kann dem Fondsvermögen belastet werden, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, der Leitungswechsel nach Abwägung von Nutzen und Kosten im Interesse der Anleger liegt und die erforderlichen FINMA-Genehmigungen vorliegen. Nach der Rechtsprechung fällt eine solche Steuer unter Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG und kann im Rahmen von Art. 37 Abs. 2bis KKV dem Fondsvermögen auferlegt werden; ihre Erhebung verunmöglicht den Leitungswechsel nicht.
“In der Literatur wird aufgrund dieser Bestimmung vertreten, dass in gewissen Fällen auch in Art. 37 KKV nicht ausdrücklich aufgeführte Aufwendungen aus dem Fondsvermögen zu ersetzen seien, wenn sich dies sachlich rechtfertige (vgl. ABEGGLEN/SCHAUB, in: Basler Kommentar, Finanzdienstleistungsgesetz, Finanzinstitutsgesetz, 2023, N. 41 f. zu Art. 38 FINIG; GIGER/SCHMID, in: Kommentar zum Finanzinstitutsgesetz FINIG, 2021, N. 10 zu Art. 38 FINIG). Auf jeden Fall drängt es sich auf, in der Auslegung von Art. 37 KKV auch Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG im Auge zu behalten. Solange der Fondsleitungswechsel im Interesse der Anleger liegt, fällt eine dadurch ausgelöste Handänderungssteuer zweifellos unter Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG. Sie kann zudem unter Art. 37 Abs. 2bis lit. a KKV subsumiert werden (a.M. ABEGGLEN/SCHAUB, a.a.O., N. 67 zu Art. 39 FINIG). Jedenfalls bei einer gesetzeskonformen Auslegung der Verordnung im Lichte von Art. 38 Abs. 1 BGE 150 II 98 S. 102 lit. b und c FINIG erfüllt die Handänderungssteuer beim Fondsleitungswechsel den Tatbestand von Art. 37 Abs. 2bis lit. a KKV (vgl. oben E. 4.2), erwerben und veräussern zwar die Anleger keine Immobilienanlagen, wohl aber die beiden involvierten Fondsleitungsgesellschaften.”
“Regeste Art. 49 BV; Art. 38 und 39 FINIG; Art. 37 KKV; Handänderungssteuer, die anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds erhoben wird; Überwälzung der Steuer auf die Anleger. Sofern der Wechsel der Fondsleitung - nach Abwägung von Nutzen und Kosten - im Interesse der Anleger liegt und die erforderlichen Genehmigungen der FINMA vorliegen, kann eine dadurch ausgelöste Handänderungssteuer nach Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG i.V.m. Art. 37 Abs. 2bis lit. a KKV dem Fondsvermögen jedenfalls dann belastet werden, wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht (E. 4.5). Die Erhebung der Handänderungssteuer verunmöglicht den Wechsel der Fondsleitung nicht und verletzt weder Art. 39 FINIG noch den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.6).”
Aus BGE 148 II 121 lässt sich nicht allgemein ableiten, dass die Überwälzung der Handänderungssteuer auf die Anleger unzulässig ist. Das Bundesgericht hat sich in diesem Urteil nicht zur Frage der regulatorischen Zulässigkeit einer Kostenüberwälzung auf Anleger im Lichte von Art. 37 KKV geäussert.
“In der Literatur wurde BGE 148 II 121 als Beleg dafür gesehen, dass die Überwälzung der Handänderungssteuer auf die Anleger unzulässig sei (vgl. ABEGGLEN/SCHAUB, a.a.O., N. 67 zu Art. 39 FINIG). Das Bundesgericht hat in diesem Urteil indessen nur erwogen, dass der Anlegerschutz, dem das KAG und das FINIG dienen (Art. 1 KAG und Art. 1 Abs. 2 FINIG), durch die Erhebung der Handänderungssteuer nicht gefährdet wird und der Anlegerschutz der Steuererhebung folglich von vornherein nicht entgegen steht, wenn die Fondsleitungsgesellschaft die Handänderungssteuer trägt. Im konkreten Fall hatte bereits der Übertragungsvertrag ausdrücklich vorgesehen, dass die Kosten aus der Übertragung der Fondsleitung nicht den Anlegern belastet werden durften (vgl. BGE 148 II 121 E. 8.4). Zur Frage, ob die Überwälzung der Kosten auf die Anleger im Lichte von Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG sowie Art. 37 KKV regulatorisch zulässig ist, hat sich das Bundesgericht in diesem Urteil nicht geäussert. Ebenso wenig lässt sich aus diesem Urteil ableiten, dass sich die Überwälzung der Handänderungssteuer auf die Anleger in keinem Fall mit dem gesetzlichen Ziel des Anlegerschutzes vereinbaren lässt.”
Handänderungssteuern, die im Zusammenhang mit einem Wechsel der Fondsleitung anfallen, können dem Fondsvermögen belastet werden, wenn der Wechsel im Interesse der Anleger liegt und der Fondsvertrag die Überwälzung ausdrücklich vorsieht. Zudem müssen allenfalls erforderliche FINMA-Genehmigungen vorliegen (vgl. Art. 37 Abs. 2bis KKV i.V.m. Art. 38 FINIG, sowie BGE 150 II 98).
“Regeste Art. 49 BV; Art. 38 und 39 FINIG; Art. 37 KKV; Handänderungssteuer, die anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds erhoben wird; Überwälzung der Steuer auf die Anleger. Sofern der Wechsel der Fondsleitung - nach Abwägung von Nutzen und Kosten - im Interesse der Anleger liegt und die erforderlichen Genehmigungen der FINMA vorliegen, kann eine dadurch ausgelöste Handänderungssteuer nach Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG i.V.m. Art. 37 Abs. 2bis lit. a KKV dem Fondsvermögen jedenfalls dann belastet werden, wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht (E. 4.5). Die Erhebung der Handänderungssteuer verunmöglicht den Wechsel der Fondsleitung nicht und verletzt weder Art. 39 FINIG noch den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.6).”
“hat, soweit diese Verbindlichkeiten und Auslagen in der richtigen Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen bzw. getätigt worden sind. In der Literatur wird aufgrund dieser Bestimmung vertreten, dass in gewissen Fällen auch in Art. 37 KKV nicht ausdrücklich aufgeführte Aufwendungen aus dem Fondsvermögen zu ersetzen seien, wenn sich dies sachlich rechtfertige (vgl. ABEGGLEN/SCHAUB, in: Basler Kommentar, Finanzdienstleistungsgesetz, Finanzinstitutsgesetz, 2023, N. 41 f. zu Art. 38 FINIG; GIGER/SCHMID, in: Kommentar zum Finanzinstitutsgesetz FINIG, 2021, N. 10 zu Art. 38 FINIG). Auf jeden Fall drängt es sich auf, in der Auslegung von Art. 37 KKV auch Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG im Auge zu behalten. Solange der Fondsleitungswechsel im Interesse der Anleger liegt, fällt eine dadurch ausgelöste Handänderungssteuer zweifellos unter Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG. Sie kann zudem unter Art. 37 Abs. 2bis lit. a KKV subsumiert werden (a.M. ABEGGLEN/SCHAUB, a.a.O., N. 67 zu Art. 39 FINIG). Jedenfalls bei einer gesetzeskonformen Auslegung der Verordnung im Lichte von Art. 38 Abs. 1 BGE 150 II 98 S. 102 lit. b und c FINIG erfüllt die Handänderungssteuer beim Fondsleitungswechsel den Tatbestand von Art. 37 Abs. 2bis lit. a KKV (vgl. oben E. 4.2), erwerben und veräussern zwar die Anleger keine Immobilienanlagen, wohl aber die beiden involvierten Fondsleitungsgesellschaften.”
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