1 commentary
Bei erhöhtem Risiko Pflicht zur Abklärung des Verwendungszwecks besonders bei Zahlungen aus/in FATF‑High‑Risk‑Länder.
“oder wenn die Transaktion mit einem erhöhten Risiko behaftet ist (lit. c). Gemäss Art. 14 Abs. 1 GwV-FINMA entwickelt der Finanzintermediär Krite- rien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. Als Kriterien kom- men insbesondere in Frage die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswer- ten, erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung übli- chen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen, erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsar- ten, -volumina und -frequenzen sowie Herkunfts- und Zielland von Zahlungen, ins- besondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als "High Risk" oder nicht kooperativ betrachtet wird (Art. 14 Abs. 2 GwV-FINMA). Bei Transaktionen mit erhöhten Risiken ist je nach den Umständen namentlich der Verwendungszweck der abgezogenen Vermögenswerte abzuklären (Art. 15 Abs. 2 lit. c GwV-FINMA). Gemäss Ziffer”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.