Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 8 juin 2018, en vigueur depuis le 1ermars 2019 (RO 2018 2875). ↩
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Selon l'art. 76a al. 2 OA 2, le SEM peut, pour les personnes ayant des besoins particuliers de réintégration sur le plan personnel, social ou professionnel dans l'État de destination, accorder des dérogations à une exclusion par ailleurs applicable de l'aide individuelle au retour. Les décisions citées indiquent en outre que, dans de tels cas, l'aide médicale au retour prévue à l'art. 75 OA 2 peut éventuellement être sollicitée.
“Vor diesem Hintergrund kann folglich davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin in Georgien gewährleistet ist und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden, falls überhaupt erforderlich, entsprechende Unterstützungsleistungen beanspruchen könnten. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.”
“Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Heimatstaat gewährleistet ist, und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden, falls erforderlich, entsprechende Unterstützungsleistungen beanspruchen könnten, zumal das SEM sie in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hatte (vgl. Verfügung S. 8). Der Argumentation des Beschwerdeführers 1 in seinem Rechtsmittel, in Georgien würde ihm der Zugang zu einer antiretroviralen Therapie nicht gewährt, weil ein dort durchgeführter HIV-Test fälschlicherweise negativ ausgefallen sei, kann nicht gefolgt werden. Dem zum Beleg eingereichte Blutbild vom 15. Juli 2018 ist keine eindeutige Aussage im Hinblick auf eine mögliche HIV-Infektion des Beschwerdeführers 1 zu entnehmen; es ist somit nicht geeignet zu belegen, dass er negativ getestet wurde. Ohnehin kann aus einem allfälligen einmaligen negativen Testergebnis nicht auf eine generelle und andauernde Verweigerung der Anerkennung einer Behandlungsbedürftigkeit geschlossen werden.”
Bien que les ressortissants de pays dispensés de l'obligation de visa soient, selon l'art. 76a al. 1 let. a OA 2, en principe exclus de l'aide individuelle au retour, le SEM peut, selon l'art. 76a al. 2 OA 2, accorder des exceptions pour les personnes présentant des besoins particuliers de réinsertion dans l'État de destination, qu'ils soient personnels, sociaux ou professionnels. Dans les décisions citées, il est également fait, dans le cadre de l'examen de l'exigibilité du retour, référence à la possibilité d'une aide médicale au retour (art. 75 OA 2) ; les besoins médicaux peuvent donc être cités comme exemple de tels besoins particuliers, sans qu'il en résulte un droit généralisé.
“Vor diesem Hintergrund kann folglich davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin in Georgien gewährleistet ist und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden, falls überhaupt erforderlich, entsprechende Unterstützungsleistungen beanspruchen könnten. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.”
“Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Heimatstaat gewährleistet ist, und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden, falls erforderlich, entsprechende Unterstützungsleistungen beanspruchen könnten, zumal das SEM sie in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hatte (vgl. Verfügung S. 8). Der Argumentation des Beschwerdeführers 1 in seinem Rechtsmittel, in Georgien würde ihm der Zugang zu einer antiretroviralen Therapie nicht gewährt, weil ein dort durchgeführter HIV-Test fälschlicherweise negativ ausgefallen sei, kann nicht gefolgt werden. Dem zum Beleg eingereichte Blutbild vom 15. Juli 2018 ist keine eindeutige Aussage im Hinblick auf eine mögliche HIV-Infektion des Beschwerdeführers 1 zu entnehmen; es ist somit nicht geeignet zu belegen, dass er negativ getestet wurde. Ohnehin kann aus einem allfälligen einmaligen negativen Testergebnis nicht auf eine generelle und andauernde Verweigerung der Anerkennung einer Behandlungsbedürftigkeit geschlossen werden.”
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