Introduite par le ch. I 8 de l’O du 1erfév. 2017 sur la mise en oeuvre de l’expulsion pénale, en vigueur depuis le 1ermars 2017 (RO 2017 563). ↩
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Für Flüchtlinge besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 59 Abs. 2 AIG nur, wenn kein Verweigerungsgrund nach Art. 19 RDV gegeben ist. Entzogen werden kann der Ausweis gemäss Art. 22 Abs. 1 RDV, namentlich wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht mehr vorliegen (Bst. a), die zuständige Behörde den Entzug wegen strafrechtlicher Verfolgung in der Schweiz beantragt (Bst. c) oder die Person rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist (Bst. d).
“Für eine schriftenlose ausländische Person, die gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, sieht die RDV die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge vor (Art. 3 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG). Auf dessen Erteilung besteht gemäss Art. 59 Abs. 2 AIG ein Anspruch, wenn kein Verweigerungsgrund nach Art. 19 RDV gegeben ist, und er ist zu entziehen, wenn einer der Tatbestände des Art. 22 Abs. 1 RDV vorliegt. Letzteres ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person die Voraussetzungen für die Ausstellung des Passes nicht mehr erfüllt (Bst. a), ferner wenn die zuständige Behörde den Entzug beantragt, weil die ausländische Person in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird (Bst. c), oder von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist (Bst. d).”
“Für eine schriftenlose ausländische Person, die gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, sieht die RDV die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge vor (Art. 3 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG). Auf dessen Erteilung besteht gemäss Art. 59 Abs. 2 AIG ein Anspruch, wenn kein Verweigerungsgrund nach Art. 19 RDV gegeben ist, und er ist zu entziehen, wenn einer der Tatbestände des Art. 22 Abs. 1 RDV vorliegt. Letzteres ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person die Voraussetzungen für die Ausstellung des Passes nicht mehr erfüllt (Bst. a), ferner wenn die zuständige Behörde den Entzug beantragt, weil die ausländische Person in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird (Bst. c), oder von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist (Bst. d).”
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