Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du TF du 6 oct. 2010, en vigueur depuis le 1erjanv. 2012 (RO 2011 2239). ↩
10 commentaries
RéférenÎ : RSTF art. 9 n. 10 La saisine aux fins de surveillanÎ ne confère aucun droit de partie. La surveillanÎ porte sur des questions administratives et organisationnelles; les activités juridictionnelles en sont exclues. Des constats au titre de la surveillanÎ ou des mesures ultérieures ne sont envisageables que s'il existe des lacunes structurelles d'ordre organisationnel ou administratif. Pour le vérifier, il faut examiner les cas individuels mis en cause; ceux-ci doivent toutefois fournir des indices clairs montrant qu'il ne s'agit pas d'un cas isolé, mais d'un problème généralisé.
“29a BV im Verfahren F-3533/2021 betreffend Einreiseverbot vor Bundesverwaltungsgericht. Ausserdem bemängelt er generell systematisch überlange Beschwerdeverfahren gegen Einreiseverbote. Dies soll durch eine Begrenzung der Verfahrensdauer auf maximal einen Drittel des Einreiseverbots behoben werden, wobei im Widerhandlungsfall bei der Prüfung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die privaten Interessen der beschwerdeführenden Person höher als bisher gewichtet werden sollen. 1.3. Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Juni 2023 zur Stellungnahme ein. Am 25. August 2023 reichte das Bundesverwaltungsgericht diese ein. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Dies gilt auch betreffend eine allfällige Rechtsverzögerung (BGE 144 Il 486 E. 3.3). 2.3. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_2/2022 vom 23.”
“29a BV im Verfahren F-3533/2021 betreffend Einreiseverbot vor Bundesverwaltungsgericht. Ausserdem bemängelt er generell systematisch überlange Beschwerdeverfahren gegen Einreiseverbote. Dies soll durch eine Begrenzung der Verfahrensdauer auf maximal einen Drittel des Einreiseverbots behoben werden, wobei im Widerhandlungsfall bei der Prüfung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die privaten Interessen der beschwerdeführenden Person höher als bisher gewichtet werden sollen. 1.3. Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Juni 2023 zur Stellungnahme ein. Am 25. August 2023 reichte das Bundesverwaltungsgericht diese ein. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Dies gilt auch betreffend eine allfällige Rechtsverzögerung (BGE 144 Il 486 E. 3.3). 2.3. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_2/2022 vom 23.”
RSTF art. 9 n. 9 Le dépôt d'une saisine en matière de surveillanÎ n'entraîne aucun droit de partie. Les personnes signalant ou déposant une telle saisine ne sont pas considérées comme parties ; les demandes présentées en leur propre nom sont irrecevables.
“Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Revision des Beschlusses der Beschwerdekammer und die Revisionsschrift sei auch zusätzlich als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesstrafgericht und die zuständigen Sachbearbeiter zu behandeln. Dabei macht er insbesondere Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend. Die Berufungskammer trat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 nicht auf das Revisionsgesuch ein und übermittelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2023 hinsichtlich dessen Antrags Ziffer 3 ("Aufsichtsbeschwerde") zuständigkeitshalber dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesstrafgericht. 2. 2.1. Das vorliegende Aufsichtsverfahren richtet sich nach Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 34 Abs. 1 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 34 Abs. 1 StBOG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht greift als administrative Aufsichtsbehörde im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1). 3. Der Anzeiger moniert eine Rechtsverweigerung, indem das Bundesstrafgericht den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt haben soll. Dass dieser angeblich unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur zugrunde liegt, macht der Anzeiger nicht geltend. Somit beschlägt die von ihm erhobene Rüge den Beschluss der Beschwerdekammer vom 23. November 2023 und damit die Rechtsprechung. Die Rechtsprechung kann vom Bundesgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden.”
“November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. 1.2. Am 30. Januar 2024 reichte die Familie A.________ eine Aufsichtsanzeige bei der Verwaltungskommission des Bundesgerichts ein (in der Beschwerdesache E-5221/2021 des Bundesverwaltungsgerichts, Asylverfahren). Sie rügt eine zu lange Verfahrensdauer, eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sowie eine Verletzung des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung einer Beschwerde innert angemessener Frist und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach dem Entscheid des Bundesgerichts ein Urteil über die Beschwerde zu fällen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die von den Anzeigenden in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen. 3. 3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl.”
“Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die vom Anzeiger in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig.”
“Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.182) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die vom Anzeiger in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig.”
Citation: RSTF art. 9 n. 8 Les saisines en matière de surveillanÎ servent au contrôle institutionnel ou à la surveillanÎ des organes et permettent de formuler des critiques à l’égard de la gestion. Elles ne confèrent toutefois aucun droit de partie ni aucune prétention procédurale à leur auteur (art. 9 al. 2 RSTF).
“Die Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen Gerichte ist eine Organaufsicht und bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte (Art. 2 Abs. 3 AufRBGer). Der Aufsicht untersteht insbesondere auch die Gerichtsleitung (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer). Mittel der Aufsicht sind namentlich Untersuchungen (Art. 3 lit. d AufRBGer) und die Erledigung von Aufsichtseingaben (Art. 3 lit. f AufRBGer). Mit der Aufsichtsanzeige kann dem Bundesgericht somit zwar Kritik an der Geschäftsführung vorgetragen werden, eine solche begründet aber für den Anzeiger keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; vgl. auch Art. 71 Abs. 2 VwVG). Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder gar weitergehende Massnahmen besteht nach feststehender Praxis nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (BGE 144 II 56 E. 2; 144 II 486 E. 3.1; Entscheid 12T_3/2019 E. 2). Auch wenn die Praxis zur Aufsicht hauptsächlich Fälle betrifft, in denen ein Anzeiger in seinem am Eidgenössischen Gericht B.________ hängigen oder entschiedenen Verfahren Mängel geltend macht und Kritik am entsprechenden Spruchkörper übt, trifft Gleiches auch zu, wenn die Kritik die Gerichtsleitung und damit eine Verwaltungsmassnahme betrifft. Gegenstand der Aufsicht ist nicht das Überprüfen einer einzelnen Verwaltungsmassnahme. Vielmehr ergibt sich der Inhalt der Aufsicht des Bundesgerichts stets aus der damit verbundenen Zielsetzung, der Sicherstellung einer funktionsfähigen, unabhängigen Justiz (vgl. auch Heinrich Koller, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N.”
“Rechtsverweigerung und bringt andererseits (ablauf-) organisatorische Probleme beim Bundesverwaltungsgericht vor (vgl. Rechtsbegehren a. eventuell sowie Ziffer 4 der Aufsichtseingabe vom 16. März 2022). Die von der Anzeigerin geschilderten Vorfälle betreffen das Verfahren hinsichtlich des von ihr gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrags auf Erlass einer Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Zuge eines Meinungsaustauschverfahrens zwischen dem Bundesrat und dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 8 Abs. 2 VwVG. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Gemäss Art. 13 AufRBGer richtet sich das Verfahren - soweit das AufRBGer nichts anderes bestimmt - sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Das Aufsichtsverfahren ist kein Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (Entscheid 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer). 2.3. Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2; 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1). Dies gilt auch betreffend eine allfällige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (BGE 144 II 486 E.”
“Der Anzeiger macht Rechtsverzögerung geltend. Er ersucht um Feststellung, dass das Beschwerdeverfahren übermässig lange dauert. Das Bundesverwaltungsgericht sei zudem anzuweisen, ohne weitere Verzögerung einen Entscheid zu fällen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung vor Bundesgericht. 1.3. Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. August 2023 zur Stellungnahme ein. Am 30. August 2023 reichte das Bundesverwaltungsgericht diese ein und wies darauf hin, dass das Urteil inzwischen ergangen sei. Mit Urteil vom 25. August 2023 wurde das Verfahren F-4178/2022 vor Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Dies gilt auch im Falle einer Rechtsverzögerung (BGE 144 II 486 E. 3.3). 2.3. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E.”
Citation : RSTF art. 9 ch. 7 Le dépôt d'une saisine de surveillanÎ n'ouvre pas de droits de partie. L'auteur de la saisine n'a donc pas la qualité de partie dans la procédure de surveillanÎ ; des recours procéduraux contre des décisions administratives ou judiciaires ne peuvent être tirés d'une saisine de surveillanÎ, et les demandes présentées à titre personnel sont à cet égard généralement irrecevables.
“Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. 1.2. Am 22. März 2024 reichte die Familie A.________ eine Aufsichtsanzeige bei der Verwaltungskommission des Bundesgerichts ein (in der Beschwerdesache E-11/2020 des Bundesverwaltungsgerichts, Asylverfahren). Sie rügt eine zu lange Verfahrensdauer, eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sowie eine Verletzung des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung einer Beschwerde innert angemessener Frist und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach dem Entscheid des Bundesgerichts ein Urteil über die Beschwerde zu fällen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die von den Anzeigenden in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen. 3. 3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl.”
“Oktober 2023 datierten Beschwerde an das Bundesgericht, welche als Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2023 wie auch als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht einzuordnen sei. Dabei machte er eine Amts- und Sorgfaltspflichtverletzung geltend. 1.3. Mit Urteil 2C_586/2023 vom 25. Oktober 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Eingabe an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts. 2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 BGG ist das Bundesgericht die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. Bundesgerichtsurteile können - abgesehen von Revisionsgründen (Art. 121 ff. BGG) - mit keinem innerstaatlichen Rechtsmittel angefochten werden. 3. 3.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). 3.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen; Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer bzw. administrativer Natur (BGE 144 II 56 E. 2; 144 II 486 E. 3.1). 4. Die vom Anzeiger vorgebrachten Beschwerdepunkte fallen in den Bereich der Rechtsprechung und können vom Bundesgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Der Aufsichtsanzeige ist daher keine Folge gegeben. 5. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest: 1. Der Anzeige wird keine Folge geleistet. 2. Es werden keine Kosten erhoben.”
“Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.182) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die vom Anzeiger in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig.”
“Der Anzeiger macht Rechtsverzögerung geltend. Er ersucht um Feststellung, dass das Beschwerdeverfahren übermässig lange dauert. Das Bundesverwaltungsgericht sei zudem anzuweisen, ohne weitere Verzögerung einen Entscheid zu fällen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung vor Bundesgericht. 1.3. Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. August 2023 zur Stellungnahme ein. Am 30. August 2023 reichte das Bundesverwaltungsgericht diese ein und wies darauf hin, dass das Urteil inzwischen ergangen sei. Mit Urteil vom 25. August 2023 wurde das Verfahren F-4178/2022 vor Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Dies gilt auch im Falle einer Rechtsverzögerung (BGE 144 II 486 E. 3.3). 2.3. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E.”
“Die Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen Gerichte ist eine Organaufsicht und bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte (Art. 2 Abs. 3 AufRBGer). Der Aufsicht untersteht insbesondere auch die Gerichtsleitung (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer). Mittel der Aufsicht sind namentlich Untersuchungen (Art. 3 lit. d AufRBGer) und die Erledigung von Aufsichtseingaben (Art. 3 lit. f AufRBGer). Mit der Aufsichtsanzeige kann dem Bundesgericht somit zwar Kritik an der Geschäftsführung vorgetragen werden, eine solche begründet aber für den Anzeiger keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; vgl. auch Art. 71 Abs. 2 VwVG). Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder gar weitergehende Massnahmen besteht nach feststehender Praxis nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (BGE 144 II 56 E. 2; 144 II 486 E. 3.1; Entscheid 12T_3/2019 E. 2). Auch wenn die Praxis zur Aufsicht hauptsächlich Fälle betrifft, in denen ein Anzeiger in seinem am Eidgenössischen Gericht B.________ hängigen oder entschiedenen Verfahren Mängel geltend macht und Kritik am entsprechenden Spruchkörper übt, trifft Gleiches auch zu, wenn die Kritik die Gerichtsleitung und damit eine Verwaltungsmassnahme betrifft. Gegenstand der Aufsicht ist nicht das Überprüfen einer einzelnen Verwaltungsmassnahme. Vielmehr ergibt sich der Inhalt der Aufsicht des Bundesgerichts stets aus der damit verbundenen Zielsetzung, der Sicherstellung einer funktionsfähigen, unabhängigen Justiz (vgl. auch Heinrich Koller, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N.”
Les notifications de surveillanÎ au sens de l'art. 9 al. 1 RSTF sont adressées à la commission administrative du tribunal concerné.
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 12T_2/2022 Entscheid vom 23. Dezember 2022 Verwaltungskommission Besetzung Bundesrichterin Niquille, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Chaix, Generalsekretär Lüscher. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld, Anzeiger, gegen 1. Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, 5. E.________, 6. F.________, 7. G.________, 8. H.________, 9. I.________, Angezeigte. Gegenstand Aufsichtsanzeige gemäss Art. 9 Abs. 1 AufRBGer.”
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 12T_1/2022 Entscheid vom 26. September 2022 Verwaltungskommission Besetzung Bundesrichterin Niquille, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Chaix, Generalsekretär Lüscher. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld, Anzeiger, gegen 1. Eidgenössisches Gericht B.________, Verwaltungskommission, 2. Eidgenössisches Gericht B.________, Generalsekretärin, 3. Richterin C.________, Angezeigte. Gegenstand Aufsichtsanzeige gemäss Art. 9 Abs. 1 AufRBGer.”
Citation : RSTF art. 9 ch. 5 Le dépôt d'une requête de surveillanÎ ne confère pas de droits de partie; les demandes individuelles, présentées pour son propre compte, relatives à la procédure ou aux délais sont dès lors en principe irrecevables. Une notification de surveillanÎ ne remplaÎ pas un recours contre une décision. Le Tribunal fédéral n'intervient, en tant qu'autorité de surveillanÎ administrative, que pour des lacunes structurelles ou des déficiences organisationnelles/administratives manifestes.
“November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. 1.2. Am 30. Januar 2024 reichte die Familie A.________ eine Aufsichtsanzeige bei der Verwaltungskommission des Bundesgerichts ein (in der Beschwerdesache E-5221/2021 des Bundesverwaltungsgerichts, Asylverfahren). Sie rügt eine zu lange Verfahrensdauer, eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sowie eine Verletzung des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung einer Beschwerde innert angemessener Frist und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach dem Entscheid des Bundesgerichts ein Urteil über die Beschwerde zu fällen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die von den Anzeigenden in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen. 3. 3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl.”
“September 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 30. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. 1.2. Am 6. Dezember 2023 reichte A.________ eine Aufsichtsanzeige vor der Verwaltungskommission des Bundesgerichts ein (in der Beschwerdesache E-5686/2019 des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl- und Wegweisungsverfahren). Er rügt eine überlange Verfahrensdauer sowie eine Verletzung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, strukturelle Mängel zu beheben und das Verfahren schnellst möglich abzuschliessen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die vom Anzeiger in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Im Übrigen kann eine Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerden gegen Urteile in Asylsachen dienen. 2.3. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl.”
“Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. 1.2. Am 22. März 2024 reichte die Familie A.________ eine Aufsichtsanzeige bei der Verwaltungskommission des Bundesgerichts ein (in der Beschwerdesache E-11/2020 des Bundesverwaltungsgerichts, Asylverfahren). Sie rügt eine zu lange Verfahrensdauer, eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sowie eine Verletzung des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung einer Beschwerde innert angemessener Frist und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach dem Entscheid des Bundesgerichts ein Urteil über die Beschwerde zu fällen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die von den Anzeigenden in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen. 3. 3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl.”
RéférenÎ: RSTF art. 9 ch. 4 Le dépôt d'une saisine en matière de surveillanÎ n'entraîne aucun droit de partie. Par conséquent, les demandes présentées par les auteurs de la saisine en leur propre nom sont en principe irrecevables.
“Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. 1.2. Am 22. März 2024 reichte die Familie A.________ eine Aufsichtsanzeige bei der Verwaltungskommission des Bundesgerichts ein (in der Beschwerdesache E-11/2020 des Bundesverwaltungsgerichts, Asylverfahren). Sie rügt eine zu lange Verfahrensdauer, eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sowie eine Verletzung des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung einer Beschwerde innert angemessener Frist und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach dem Entscheid des Bundesgerichts ein Urteil über die Beschwerde zu fällen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die von den Anzeigenden in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen. 3. 3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl.”
“Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die vom Anzeiger in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig.”
“Rechtsverweigerung und bringt andererseits (ablauf-) organisatorische Probleme beim Bundesverwaltungsgericht vor (vgl. Rechtsbegehren a. eventuell sowie Ziffer 4 der Aufsichtseingabe vom 16. März 2022). Die von der Anzeigerin geschilderten Vorfälle betreffen das Verfahren hinsichtlich des von ihr gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrags auf Erlass einer Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Zuge eines Meinungsaustauschverfahrens zwischen dem Bundesrat und dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 8 Abs. 2 VwVG. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Gemäss Art. 13 AufRBGer richtet sich das Verfahren - soweit das AufRBGer nichts anderes bestimmt - sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Das Aufsichtsverfahren ist kein Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (Entscheid 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer). 2.3. Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2; 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1). Dies gilt auch betreffend eine allfällige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (BGE 144 II 486 E.”
Citation : RSTF art. 9 n. 3 Le dépôt d'une requête de surveillanÎ n'entraîne aucun droit de partie et ne fait pas de la personne requérante une partie. La procédure de surveillanÎ ne doit pas être considérée comme un substitut à un recours non prévu par la loi.
“Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die vom Anzeiger in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig.”
“Rechtsverweigerung und bringt andererseits (ablauf-) organisatorische Probleme beim Bundesverwaltungsgericht vor (vgl. Rechtsbegehren a. eventuell sowie Ziffer 4 der Aufsichtseingabe vom 16. März 2022). Die von der Anzeigerin geschilderten Vorfälle betreffen das Verfahren hinsichtlich des von ihr gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrags auf Erlass einer Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Zuge eines Meinungsaustauschverfahrens zwischen dem Bundesrat und dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 8 Abs. 2 VwVG. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Gemäss Art. 13 AufRBGer richtet sich das Verfahren - soweit das AufRBGer nichts anderes bestimmt - sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Das Aufsichtsverfahren ist kein Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (Entscheid 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer). 2.3. Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2; 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1). Dies gilt auch betreffend eine allfällige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (BGE 144 II 486 E.”
RéférenÎ : RSTF art. 9 ch. 2 La procédure de surveillanÎ est de nature administrative et ne remplaÎ pas un recours juridictionnel. Dans la mesure où le règlement sur la surveillanÎ n'en dispose pas autrement, la procédure est régie, par analogie, par la PA (art. 13 RSTF).
“Rechtsverweigerung und bringt andererseits (ablauf-) organisatorische Probleme beim Bundesverwaltungsgericht vor (vgl. Rechtsbegehren a. eventuell sowie Ziffer 4 der Aufsichtseingabe vom 16. März 2022). Die von der Anzeigerin geschilderten Vorfälle betreffen das Verfahren hinsichtlich des von ihr gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrags auf Erlass einer Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Zuge eines Meinungsaustauschverfahrens zwischen dem Bundesrat und dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 8 Abs. 2 VwVG. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Gemäss Art. 13 AufRBGer richtet sich das Verfahren - soweit das AufRBGer nichts anderes bestimmt - sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Das Aufsichtsverfahren ist kein Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (Entscheid 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer). 2.3. Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2; 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1). Dies gilt auch betreffend eine allfällige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (BGE 144 II 486 E.”
“Die Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen Gerichte ist eine Organaufsicht und bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte (Art. 2 Abs. 3 AufRBGer). Der Aufsicht untersteht insbesondere auch die Gerichtsleitung (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer). Mittel der Aufsicht sind namentlich Untersuchungen (Art. 3 lit. d AufRBGer) und die Erledigung von Aufsichtseingaben (Art. 3 lit. f AufRBGer). Mit der Aufsichtsanzeige kann dem Bundesgericht somit zwar Kritik an der Geschäftsführung vorgetragen werden, eine solche begründet aber für den Anzeiger keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; vgl. auch Art. 71 Abs. 2 VwVG). Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder gar weitergehende Massnahmen besteht nach feststehender Praxis nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (BGE 144 II 56 E. 2; 144 II 486 E. 3.1; Entscheid 12T_3/2019 E. 2). Auch wenn die Praxis zur Aufsicht hauptsächlich Fälle betrifft, in denen ein Anzeiger in seinem am Eidgenössischen Gericht B.________ hängigen oder entschiedenen Verfahren Mängel geltend macht und Kritik am entsprechenden Spruchkörper übt, trifft Gleiches auch zu, wenn die Kritik die Gerichtsleitung und damit eine Verwaltungsmassnahme betrifft. Gegenstand der Aufsicht ist nicht das Überprüfen einer einzelnen Verwaltungsmassnahme. Vielmehr ergibt sich der Inhalt der Aufsicht des Bundesgerichts stets aus der damit verbundenen Zielsetzung, der Sicherstellung einer funktionsfähigen, unabhängigen Justiz (vgl. auch Heinrich Koller, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N.”
La Commission administrative est, conformément à l'art. 9 RSTF, compétente pour les saisines de surveillanÎ par lesquelles le déroulement des affaires du Tribunal administratif fédéral est reproché. Un recours peut — dans la pratique, lorsque pertinent — être requalifié en saisine de surveillanÎ et transmis à la Commission administrative pour traitement.
“Eventualiter stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerde sei als Aufsichtseingabe zu behandeln und es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen. Gemäss Art. 9 AufRBGer ist die Verwaltungskommission des Bundesgerichts zuständig für Aufsichtseingaben, mit denen der Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichts gerügt wird. Die vorliegende Beschwerde ist daher der Verwaltungskommission zur gutscheinenden Behandlung zu überwiesen.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.