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Les personnes bénéficiant de privilèges au sens de l'art. 2 al. 2 LEH peuvent, du fait d'une assuranÎ tierÎ (p. ex. assuranÎ familiale ou coassuranÎ via une personne habilitée), être dispensées de l'obligation d'assuranÎ maladie, à condition que la coassuranÎ soit effective (être coassuré) et que la couverture d'assuranÎ étrangère soit équivalente à l'assuranÎ maladie obligatoire. L'équivalenÎ doit être examinée séparément.
“Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin als Person mit Vorrechten nach internationalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a GSG zu qualifizieren ist (vgl. hierzu auch das von der Gesundheitsdirektion ausgehändigte Formular V, welches Bezug nimmt auf Art. 6 Abs. 4 KVV; Urk. 9/15). Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist gemäss den Versicherungsbestätigungen des C.___ vom 13. Januar (Urk. 9/6), 12. Oktober 2021 (Urk. 9/13/2) und 29. September 2023 (Urk. 3/1) über ihren Vater mitversichert. Somit erfüllt sie die erste Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 4 KVV. Strittig und zu prüfen ist die zweite Voraussetzung, nämlich ob die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes gegeben ist und die Beschwerdeführerin deshalb von der Krankenversicherungspflicht befreit werden kann.”
“Ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Vater des Beschwerdeführers als Person mit Vorrechten nach internationalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a GSG zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 7/8/1). Der Beschwerdeführer seinerseits ist gemäss der Versicherungsbestätigung der UNIQA GlobalCare SA vom 8. Juli 2019 (Urk. 7/5/3) über seinen Vater mitversichert, ohne selber Vorrechte oder Immunitäten zu geniessen. Er erfüllt somit die erste Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 4 KVV. Strittig und zu prüfen ist die zweite Voraussetzung, nämlich ob die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes gegeben ist und der Beschwerdeführer deshalb von der Krankenversicherungspflicht befreit werden kann. Zu Recht nicht mehr umstritten ist dabei die Frage, ob dem Beschwerdeführer durch die ausländische Versicherung höhere Restkosten als durch die obligatorische Krankenversicherung auferlegt werden. Sie ist zu verneinen.”
LEH art. 2 ch. 4 Des contributions financières et d'autres mesures de soutien peuvent être accordées aux bénéficiaires afin d'améliorer les conditions d'accueil, de travail, d'intégration et de sécurité. L'objectif est, ce faisant, de permettre l'exécution de leurs missions officielles en Suisse.
“Das Gaststaatgesetz erlaubt den ausländischen Personen die Anwesenheit in der Schweiz, damit die institutionellen Begünstigten (vgl. Art. 2 Abs. 1 GSG) ihre Aufgaben erfüllen können. Um die Voraussetzungen für Aufnahme, Arbeit, Integration und Sicherheit zu verbessern, können den Begünstigten im Sinn von Art. 2 GSG finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen gewährt werden (Art. 18 Bst. a i.V.m. Art. 19 Bst. a GSG). Eine gute Integration der gemeinhin als «die Internationalen» bezeichneten Personen ist aus Sicht des Gesetzgebers ein Schlüsselelement einer erfolgreichen Schweizer Gaststaatpolitik. Sie soll einen Beitrag leisten an den reibungslosen Betrieb der hier niedergelassenen Organisationen (Botschaft GSG, S. 8066). Auch hier zeigt sich der enge Bezug zur offiziellen Funktion, die in der Schweiz ausgeübt wird. Die mit dem ordentlichen Ausländerrecht verfolgte Integrationspolitik hat einen anderen Fokus. Sie zielt auf die einzelnen Ausländerinnen und Ausländer und soll diesen längerfristig ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzunehmen (vgl. Art. 4 Abs. 2 AIG). Das setzt Integrationswillen voraus; zudem darf erwartet werden, dass sich die ausländische Person mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzt und sie insbesondere eine Landessprache erlernt (Art.”
“Das Gaststaatgesetz erlaubt den ausländischen Personen die Anwesenheit in der Schweiz, damit die institutionellen Begünstigten (vgl. Art. 2 Abs. 1 GSG) ihre Aufgaben erfüllen können. Um die Voraussetzungen für Aufnahme, Arbeit, Integration und Sicherheit zu verbessern, können den Begünstigten im Sinn von Art. 2 GSG finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen gewährt werden (Art. 18 Bst. a i.V.m. Art. 19 Bst. a GSG). Eine gute Integration der gemeinhin als «die Internationalen» bezeichneten Personen ist aus Sicht des Gesetzgebers ein Schlüsselelement einer erfolgreichen Schweizer Gaststaatpolitik. Sie soll einen Beitrag leisten an den reibungslosen Betrieb der hier niedergelassenen Organisationen (Botschaft GSG, S. 8066). Auch hier zeigt sich der enge Bezug zur offiziellen Funktion, die in der Schweiz ausgeübt wird. Die mit dem ordentlichen Ausländerrecht verfolgte Integrationspolitik hat einen anderen Fokus. Sie zielt auf die einzelnen Ausländerinnen und Ausländer und soll diesen längerfristig ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzunehmen (vgl. Art. 4 Abs. 2 AIG). Das setzt Integrationswillen voraus; zudem darf erwartet werden, dass sich die ausländische Person mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzt und sie insbesondere eine Landessprache erlernt (Art.”
LEH art. 2 ch. 3 Les personnes bénéficiaires comprennent, outre les institutions, les personnes physiques qui exercent temporairement ou de façon permanente des fonctions officielles pour celles-ci (dites « personnes principalement bénéficiaires »). Sont également visés leurs accompagnants.
“[Stand: 1.7.2022; einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich» [nachfolgend: Weisungen AIG]). Landesrechtlich legt das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG; SR 192.12) den rechtlichen Rahmen für ausländische Vertretungen sowie internationale Organisationen und Konferenzen fest (Botschaft des Bundesrats zum GSG, in BBl 2006 S. 8017 ff. [nachfolgend: Botschaft GSG], S. 8028 f.). Begünstigt im Sinn dieses Gesetzes werden nicht nur Institutionen, sondern auch Personen, die vorübergehend oder ständig in offizieller Eigenschaft für diese tätig sind (sog. hauptberechtigte Personen), sowie deren Begleitpersonen (vgl. Art. 2 GSG und Art. 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2007 zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge [Gaststaatverordnung, V-GSG; SR 192.121]; Botschaft GSG, S. 8030). Die Vorrechte und Immunitäten umfassen unter anderem die Befreiung von den schweizerischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. i GSG). Die für die begünstigten Personen geltenden Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen sind Gegenstand der Gaststaatverordnung (Art. 33 Abs. 1 GSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b V-GSG; zum Ganzen Caroline Kraege, Sonderregelungen für Personen, die Vorrechte und Immunität geniessen, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N.”
“[Stand: 1.7.2022; einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich» [nachfolgend: Weisungen AIG]). Landesrechtlich legt das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG; SR 192.12) den rechtlichen Rahmen für ausländische Vertretungen sowie internationale Organisationen und Konferenzen fest (Botschaft des Bundesrats zum GSG, in BBl 2006 S. 8017 ff. [nachfolgend: Botschaft GSG], S. 8028 f.). Begünstigt im Sinn dieses Gesetzes werden nicht nur Institutionen, sondern auch Personen, die vorübergehend oder ständig in offizieller Eigenschaft für diese tätig sind (sog. hauptberechtigte Personen), sowie deren Begleitpersonen (vgl. Art. 2 GSG und Art. 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2007 zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge [Gaststaatverordnung, V-GSG; SR 192.121]; Botschaft GSG, S. 8030). Die Vorrechte und Immunitäten umfassen unter anderem die Befreiung von den schweizerischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. i GSG). Die für die begünstigten Personen geltenden Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen sind Gegenstand der Gaststaatverordnung (Art. 33 Abs. 1 GSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b V-GSG; zum Ganzen Caroline Kraege, Sonderregelungen für Personen, die Vorrechte und Immunität geniessen, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N.”
RéférenÎ : LEH art. 2 n. 2 art. 6 OAMal ne trouve, selon la jurisprudenÎ citée, pas d'application aux personnes qui sont employées par des employeurs privés (p. ex. une entreprise privée) ; ces personnes ne sont donc pas visées par le champ d'application personnel de l'art. 6 OAMal (en ce qui concerne les bénéficiaires institutionnels mentionnés à l'art. 2 al. 1 LEH).
“Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 6 Abs. 1 KVV besagt, dass Personen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und c des Bundesgesetzes über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG), welche Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, mit Ausnahme der privaten Hausangestellten nicht versicherungspflichtig sind. In Art. 2 Abs. 2 lit. a und c GSG werden Personen aufgeführt, die in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 GSG tätig sind (BGE 129 V 159 E. 3.6.1). Da der Beschwerdeführer bei der Y.___ - mithin einem privaten Unternehmen - arbeitet (Urk. 6/1 S. 4), wird er nicht vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 6 KVV erfasst. Eine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 KVV fällt daher ausser Betracht.”
Dans les cas visés à l'art. 2 LEH, la pertinenÎ d'une audition personnelle peut être réduite — si les éléments de fait déterminants, considérés comme dangereux au sens de l'art. 2 LEH, ressortent déjà des pièces écrites produites —; l'absenÎ d'une audition n'entraîne alors pas nécessairement un examen incomplet des faits.
“So wäre sie ungeachtet ihrer beruflichen Situation verpflichtet gewesen, die Sendung des Haftrichters (umgehend) zu kontrollieren (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86). Eine – von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht gerügte – Gehörsverletzung seitens des Haftrichters liegt folglich nicht vor, zumal der Zeitraum zwischen Vorladung und Anhörung nicht zu knapp bemessen war. Dennoch ist augenfällig, dass mangels Einvernahme weder die Polizei noch der Haftrichter einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin gewinnen konnten. Für den Haftrichter gilt dies auch in Bezug auf den Beschwerdegegner. Wie dargelegt (vorn E. 4.1), kann dies in Gewaltschutzfällen unter dem Aspekt der Ermittlung des Sachverhalts problematisch sein. Vorliegend trifft dies – namentlich im Gegensatz zu Fällen, wo die Schutzmassnahmen allein aufgrund der Schilderungen der gefährdeten Person angeordnet wurden bzw. hinsichtlich des gefährdenden Verhaltens keinerlei Belege vorhanden sind und sich die Aussagen der Parteien diametral gegenüberstehen – indes nicht zu. So ergibt sich das als gefährdend im Sinn von § 2 GSG zu bezeichnende Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. der entscheidrelevante Sachverhalt hier ohne Weiteres aus den – auch dem Haftrichter vorgelegten – schriftlichen Aktenstücken (vgl. E. 5.2). Diesen gegenüber können der Glaubwürdigkeit der Parteien bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer mündlichen Angaben – wenigstens im vorliegenden Fall – eine geringere Relevanz zukommen. Vor diesem Hintergrund führte denn auch die unterbliebene Anhörung des Beschwerdegegners, wobei hier offenbleiben kann, ob ihn daran ein Verschulden trifft, nicht dazu, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt wäre.”
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