Introduit par le ch. I de l’O du TF du 5 juin 1996, en vigueur depuis le 1erjanv. 1997 (RO 1996 2897). ↩
8 commentaries
Die Leistung des Kostenvorschusses kann durch das Betreibungsamt bestätigt werden und genügt als formelles Vorbringen.
“Formelle Voraussetzung für die bundesrechtlich vorgesehene amtliche Mitwirkung der Behörde bei der Teilung ist grundsätzlich das Begehren eines Gläubigers des Erben (vgl. Art. 609 Abs. 1 ZGB). Im Falle jedoch, dass ein Gläubiger einen Erben betrieben hat, er dessen Anteil am unverteilten Nachlass gepfändet und das Ver- wertungsbegehren gestellt hat, bedarf es eines Verlangens des Betreibungsamtes (BK ZGB-Wolf, Bern 2014, Art. 609 N 11 f.; PraxisKomm Erbrecht-Weibel, a.a.O., Art. 609 N 4); mit dem Begehren hat das Betreibungsamt sich an das Einzelge- richt in Erbschaftssachen zu wenden, welches den zuständigen Notar resp. die zuständige Notarin beauftragt (Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. § 137 lit. i und § 138 Abs. 1 GOG/ZH; vgl. auch OGer ZH PS110021 vom 18. März 2011 E. 10.2). Mit Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 9. Dezember 2022 lag dem Ein- zelgericht in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Zürich in formeller Hinsicht das nötige Begehren vor. Das Betreibungsamt bestätigte im Schreiben zudem, dass der Gläubiger-Vertreter den Kostenvorschuss für die Durchführung der Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses nach Art. 10 Abs. 4 VVAG ge- leistet habe (act. 11/2/2). Darüber hinausgehende Voraussetzungen resp. eine weitere Prüfung, insbesondere in Bezug auf die Forderungen, welche in Betrei- bung gesetzt worden waren und zur Pfändung des Liquidationsanteils des Beru- fungsklägers am unverteilten Nachlassvermögen geführt hatten, hatte die Vorin- stanz im Verfahren-Nr. EN221297-L nicht vorzunehmen. Die gegen die betriebe- nen Forderungen erhobenen Einwendungen des Berufungsklägers können – auch über den Weg eines sinngemäss gestellten Gesuchs um Wiedererwä- gung – nicht zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Erbschaftsgericht ge- macht werden. Auch allfällige Schadenersatzbegehren, welche der Berufungsklä- ger zu stellen beabsichtigt, sind darin nicht von Relevanz.”
Der Beschwerdeführer wurde schriftlich zur Eingabe von Anträgen nach Art. 10 Abs. 1 VVAG aufgefordert.
“Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei nicht angemessen angehört worden, hat die Vorinstanz im Wesentlichen mit folgender Begründung als nicht stichhaltig erachtet: Korrekterweise wäre ein Einladungsschreiben zur Einigungsverhandlung an den Beschwerdeführer selbst zu richten gewesen. Es handle sich dabei allerdings um einen geringfügigen Fehler, sei der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Anzeigen bezüglich der Einpfändung der Liquidationsanteile seiner Ehefrau doch stets über die aktuelle Lage informiert gewesen, ohne je Protest zu erheben. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 30. April 2024, das ihm am 2. Mai 2024 zugestellt worden sei, vom Betreibungsamt zudem ausdrücklich dazu aufgefordert worden, Vorschläge oder Anträge gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG über die weiteren Verwertungsmassnahmen einzureichen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe keine Gelegenheit erhalten, seine Einwände vor einer neutralen Stelle vorzubringen und eine "faire Anhörung" zu erhalten, gehe somit fehl, zumal er spätestens mit der vorliegenden Beschwerdeerhebung die Gelegenheit dazu gehabt hätte.”
Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidbildung die Anträge der Beteiligten bzw. behandelt diese vorrangig.
“Dieses spezielle Verfahren ist auch auf den Anteil an einer einfachen Gesellschaft anwendbar, sofern die Gesellschafter nicht Miteigentum vereinbart haben (Art. 1 Abs. 2 VVAG). Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, sind nach Stellung des Verwertungsbegehrens zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der Gemeinschaft Einigungsverhandlungen durchzuführen (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Gelingt die gütliche Einigung nicht, so fordert das Betreibungsamt (oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlung leitet; Art. 9 Abs. 3 VVAG) die Beteiligten auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen. Es leitet nach Ablauf der angesetzten Frist die Akten an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter, welche nochmals Einigungsverhandlungen anordnen kann (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der gestellten Anträge, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert wird, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören, bevor ein Entscheid in Sachen Art. 10 Abs. 2 VVAG gefällt wird. Damit verlangt das Gesetz freilich nicht, die Behörde selbst habe die Beteiligten anzuhören. Die Einigungsverhandlungen werden vielmehr in der Regel vom Betreibungsamt geführt, und es ist demgemäss auch dessen Sache, beim Scheitern dieser Verhandlungen die Anträge der Beteiligten über das weitere Verfahren einzuholen. Ob die Aufsichtsbehörde sich selbst um eine Einigung bemühen will, ist ihrem Ermessen anheimgestellt. Dass sie nach Anhörung der Beteiligten zu entscheiden hat, bedeutet demgemäss für sie grundsätzlich nur, dass sie deren Anträge nach Möglichkeit zu berücksichtigen hat (BGE 96 III 10 E. 4; 87 III 106 E. 2; Urteil 5A_1010/2019 vom 3. August 2020 E. 2.5.3). Die genannten Bestimmungen können als Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verstanden werden. Aus ihnen erhellt, dass im Bereich der Verwertung von Gemeinschaftsvermögen der Mitwirkung der Beteiligten ein hoher Stellenwert zukommt (Urteil 5A_827/2017 vom 15.”
Bei Zustellung an Mitanteilhaber genügt deren Empfang; fehlende Eingaben führen zur Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde.
“________ erfolgte zwar nicht, allerdings wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass auch andere Mitanteilhaber zur Einigungsverhandlung eingeladen seien. A.c. An der Einigungsverhandlung vom 30. April 2024 nahm nur B.________ teil, nicht aber ihr Ehemann A.________. Nachdem an der Einigungsverhandlung keine Einigung zwischen den anwesenden Parteien erzielt werden konnte, hielt das Betreibungsamt im Protokoll der Einigungsverhandlung die Fortsetzung des Verfahrens gemäss Art. 10 ff. VVAG fest. Gleichentags setzte das Betreibungsamt den Gläubigern und den Gesamteigentümern der betroffenen Liegenschaft mit Schreiben vom 30. April 2024 eine zehntägige Frist an, um Vorschläge und Anträge zu weiteren Verwertungsmassnahmen einzureichen. Dieses Schreiben erhielt folglich nicht nur B.________, sondern auch ihr Ehemann A.________, welchem das Schreiben am 2. Mai 2024 zugestellt wurde. Innert der zehntägigen Frist machten aber weder A.________ noch seine Ehefrau eine Eingabe. A.d. Das Betreibungsamt übermittelte am 14. Mai 2024 die Verfahrensakten gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft als administrative Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und ersuchte um Festlegung des weiteren Verfahrens zur Verwertung des Gemeinschaftsanteils. Mit Beschluss vom 25. Juni 2024 ordnete der Regierungsrat die Auflösung der einfachen Gesellschaft an. Gemäss der Begründung des Beschlusses führe die Versteigerung des Liquidationsanteils zu einer unattraktiven Rechtsposition des potentiellen Käufers, weshalb zu erwarten sei, dass kein Käufer gefunden werden könne oder dass der Liquidationsanteil unter dem eigentlichen Wert versteigert werde. Zum Schutze der Gläubigerinteressen, aber auch im Interesse der Schuldnerin selbst sei es daher sinnvoll, die einfache Gesellschaft aufzulösen. Der Regierungsrat beauftragte das Betreibungsamt, die Liquidation der einfachen Gesellschaft vorzunehmen. B. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufzuheben und es seien die Verwertungsmassnahmen vorerst auszusetzen.”
Bei Vorschussverweigerung können Gläubiger die Verwertung des Anteils erzwingen; die Behörden leiten dann die Erbteilung und die Liquidation ein.
“Es trifft zu, dass der Schuldner-Erbe – im Falle der behördlichen Mitwirkung bei der Erbteilung – von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossen ist; seine unmittelbaren erbrechtlichen Mitwirkungsrechte bei der Teilung sind ausgeschal- tet und werden durch die Behörde wahrgenommen, dies zufolge divergierender Interessenlage zwischen ihm und seinen (Betreibungs-)Gläubigern. Die Behörde hat primär die Befriedigung der Gläubiger zum Ziel, wobei sie nach Möglichkeit die (finanziellen) Interessen des Schuldner-Erben angemessen wahrt (vgl. Praxis- Komm Erbrecht-Weibel, 5. Aufl. 2023, Art. 609 N 15 und 17). Die Vornahme der Erbteilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde ist un- mittelbare, durch Art. 12 VVAG (vgl. den zweiten Satz der Bestimmung; SR 281.41) vorgegebene Folge der von der unteren Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. November 2022 angeord- neten Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsver- hältnisses. Die Aufsichtsbehörde bestimmte somit die Verwertungsart und daraus folgt – nach Bezahlung des erforderlichen Kostenvorschusses für die Auflösung der Gemeinschaft i.S.v. Art. 10 Abs. 4 VVAG durch die Gläubiger – die Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung im Sinne von Art. 609 Abs. 1 ZGB. Insofern erwog die Vorinstanz zutreffend, der Entscheid des Erbschaftsgerichts vom”
Die Aufsichtsbehörde kann Einigungsverhandlungen anordnen (auch erneut) und dabei die Anträge der Beteiligten insbesondere bei der Festlegung der Verwertungsart berücksichtigen.
“Dieses spezielle Verfahren ist auch auf den Anteil an einer einfachen Gesellschaft anwendbar, sofern die Gesellschafter nicht Miteigentum vereinbart haben (Art. 1 Abs. 2 VVAG). Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, sind nach Stellung des Verwertungsbegehrens zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der Gemeinschaft Einigungsverhandlungen durchzuführen (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Gelingt die gütliche Einigung nicht, so fordert das Betreibungsamt (oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlung leitet; Art. 9 Abs. 3 VVAG) die Beteiligten auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen. Es leitet nach Ablauf der angesetzten Frist die Akten an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter, welche nochmals Einigungsverhandlungen anordnen kann (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der gestellten Anträge, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert wird, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören, bevor ein Entscheid in Sachen Art. 10 Abs. 2 VVAG gefällt wird. Damit verlangt das Gesetz freilich nicht, die Behörde selbst habe die Beteiligten anzuhören. Die Einigungsverhandlungen werden vielmehr in der Regel vom Betreibungsamt geführt, und es ist demgemäss auch dessen Sache, beim Scheitern dieser Verhandlungen die Anträge der Beteiligten über das weitere Verfahren einzuholen. Ob die Aufsichtsbehörde sich selbst um eine Einigung bemühen will, ist ihrem Ermessen anheimgestellt. Dass sie nach Anhörung der Beteiligten zu entscheiden hat, bedeutet demgemäss für sie grundsätzlich nur, dass sie deren Anträge nach Möglichkeit zu berücksichtigen hat (BGE 96 III 10 E. 4; 87 III 106 E. 2; Urteil 5A_1010/2019 vom 3. August 2020 E. 2.5.3). Die genannten Bestimmungen können als Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verstanden werden. Aus ihnen erhellt, dass im Bereich der Verwertung von Gemeinschaftsvermögen der Mitwirkung der Beteiligten ein hoher Stellenwert zukommt (Urteil 5A_827/2017 vom 15.”
“Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, sind nach Stellung des Verwertungsbegehrens zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der Gemeinschaft Einigungsverhandlungen durchzuführen (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Gelingt die gütliche Einigung nicht, so fordert das Betreibungsamt (oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlung leitet; Art. 9 Abs. 3 VVAG) die Beteiligten auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen. Es leitet nach Ablauf der angesetzten Frist die Akten an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter, welche nochmals Einigungsverhandlungen anordnen kann (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der gestellten Anträge, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert wird, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören, bevor ein Entscheid in Sachen Art. 10 Abs. 2 VVAG gefällt wird. Damit verlangt das Gesetz freilich nicht, die Behörde selbst habe die Beteiligten anzuhören. Die Einigungsverhandlungen werden vielmehr in der Regel vom Betreibungsamt geführt, und es ist demgemäss auch dessen Sache, beim Scheitern dieser Verhandlungen die Anträge der Beteiligten über das weitere Verfahren einzuholen. Ob die Aufsichtsbehörde sich selbst um eine Einigung bemühen will, ist ihrem Ermessen anheimgestellt. Dass sie nach Anhörung der Beteiligten zu entscheiden hat, bedeutet demgemäss für sie grundsätzlich nur, dass sie deren Anträge nach Möglichkeit zu berücksichtigen hat (BGE 96 III 10 E. 4; 87 III 106 E. 2; Urteil 5A_1010/2019 vom 3. August 2020 E. 2.5.3). Die genannten Bestimmungen können als Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verstanden werden. Aus ihnen erhellt, dass im Bereich der Verwertung von Gemeinschaftsvermögen der Mitwirkung der Beteiligten ein hoher Stellenwert zukommt (Urteil 5A_827/2017 vom 15. August 2018 E. 4.2).”
Die Aufsichtsbehörde kann (auch nach Fristablauf oder auf Gesuch der Parteien) erneut Einigungsverhandlungen anordnen; ihr Entscheid soll die gestellten Anträge berücksichtigen und Anträge sind innert zehn Tagen einzureichen.
“Für die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen hat der Gesetzgeber ein eigenes Verfahren vorgesehen (Art. 132 SchKG). Die Einzelheiten sind in der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Gemeinschaftsvermögen geregelt. Dieses spezielle Verfahren ist auch auf den Anteil an einer einfachen Gesellschaft anwendbar, sofern die Gesellschafter nicht Miteigentum vereinbart haben (Art. 1 Abs. 2 VVAG). Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, sind nach Stellung des Verwertungsbegehrens zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der Gemeinschaft Einigungsverhandlungen durchzuführen (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Gelingt die gütliche Einigung nicht, so fordert das Betreibungsamt (oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlung leitet; Art. 9 Abs. 3 VVAG) die Beteiligten auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen. Es leitet nach Ablauf der angesetzten Frist die Akten an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter, welche nochmals Einigungsverhandlungen anordnen kann (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der gestellten Anträge, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert wird, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören, bevor ein Entscheid in Sachen Art. 10 Abs. 2 VVAG gefällt wird. Damit verlangt das Gesetz freilich nicht, die Behörde selbst habe die Beteiligten anzuhören. Die Einigungsverhandlungen werden vielmehr in der Regel vom Betreibungsamt geführt, und es ist demgemäss auch dessen Sache, beim Scheitern dieser Verhandlungen die Anträge der Beteiligten über das weitere Verfahren einzuholen. Ob die Aufsichtsbehörde sich selbst um eine Einigung bemühen will, ist ihrem Ermessen anheimgestellt. Dass sie nach Anhörung der Beteiligten zu entscheiden hat, bedeutet demgemäss für sie grundsätzlich nur, dass sie deren Anträge nach Möglichkeit zu berücksichtigen hat (BGE 96 III 10 E.”
“Die Einzelheiten über die Verwertung von Gesamthandanteilen sind dabei in der VVAG geregelt. Diese Verordnung sieht präziser definierte Massnahmen vor, welche die gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG der Aufsichtsbehörde zuerkannte Kompetenz einschränken (BGE 135 III 179 E. 2.1 = Pra 2010 Nr. 42 E. 2.1). Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwer- tungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf die- ser Frist sämtliche Betreibungsakten der für das Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals Einigungsverhandlungen anordnen (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG).”
Die Zuständigkeit für die Festlegung des Verwertungsmodus liegt bei der kantonalen Aufsichtsbehörde (Kantonsgericht Graubünden).
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