Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 35 de la LF du 25 sept. 2020 sur la protection des données, en vigueur depuis le 1ersept. 2023 (RO 2022 491;FF 2017 6565). ↩
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L'exception relative à l'utilisation de données BUR à caractère personnel (art. 10 al. 3 LSF) est, selon la jurisprudenÎ citée, limitée aux finalités d'intérêt public. Une utilisation à caractère personnel en dehors d'un tel intérêt public relève du secret statistique au sens de l'art. 14 al. 1 LSF et ne peut donc pas être rendue accessible au public.
“Die Vorinstanz beruft sich in der angefochtenen Verfügung u.a. auf Art. 10 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 BStatG, die als Spezialbestimmungen im Sinne Art. 4 BGÖ vorbehalten seien. Art 10 Abs. 3 BStatG statuiere zwar eine Ausnahme zum Statistikgeheimnis, indem er den Bundesrat ermächtige vorzusehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke verwendet werden. Diese Ausnahme zum Statistikgeheimnis sei jedoch klar eingeschränkt auf Verwendungszwecke im öffentlichen Interesse. Soweit die BUR-Daten zu personenbezogenen Zwecken ausserhalb jeglichen öffentlichen Interesses verwendet werden sollten, würden sie unter das Statistikgeheimnis gemäss Art. 14 Abs. 1 BStatG fallen und könnten nicht gemäss BGÖ allgemein zugänglich gemacht werden.”
LSF art. 14 n. 8 La dénomination des personnes morales et leur activité économique (coÞ NOGA) sont, en pratique, pour l'essentiel publiques ou consultables dès l'inscription au registre du commerÎ. Dans ce contexte, le secret statistique s'atténue pour ces renseignements; il n'est pas automatiquement considéré comme compromis lorsque de telles données sont divulguées. Sont exclues de cette appréciation, selon la décision mentionnée, les dénominations des entreprises individuelles non inscrites au registre du commerÎ.
“Im Hinblick auf den Sinn und Zweck gilt es zunächst zu beachten, dass mit der Schaffung des BGÖ die Öffentlichkeit der Verwaltungstätigkeit die Regel darstellt; spezialgesetzliche Bestimmungen sind nicht leichthin so auszulegen, dass damit der Grundsatz der Transparenz des Verwaltungshandelns ausgehöhlt wird (BGE 146 II 265 E. 5.3). In Bezug auf Art. 14 BStatG ist festzuhalten, dass das Statistikgeheimnis dem EDÖB folgend im Anwendungsbereich der BURV bzw. in Art. 10 Abs. 3 BStatG relativiert ist. Sie findet ihre Begründung im öffentlichen Interesse an den entsprechenden Angaben und in deren weitgehend öffentlichem Charakter (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Der Zweck des Statistikgeheimnisses beschränkt sich dagegen im Wesentlichen darauf, Daten zu schützen, die statistisch erhoben wurden und die Privatsphäre von Dritten beeinträchtigt (vgl. E. 5.5 hiervor; vgl. ferner das Zweckbindungsgebot [Art. 4 Abs. 4 BStatG und Art. 4 Abs. 3 aDSG]). Bei den um Zugang ersuchten Daten handelt es sich jedoch einzig um die Firmen bzw. deren UID (falls verfügbar) und NOGA-Codes. Die Firma von juristischen Personen und deren wirtschaftliche Tätigkeit werden bereits bei der Gründung im Handelsregister eingetragen. Ausgenommen sind nach dem bereits Gesagten Firmen von nicht eingetragenen Einzelunternehmen. Somit ist auch der Zweck des Statistikgeheimnisses nicht vereitelt.”
art. 14 LSF consacre le secret statistique : les données recueillies ou transmises à des fins statistiques ne peuvent être utilisées à d'autres fins — en particulier pas à des fins de surveillanÎ ou fiscales. Ne constituent des exceptions que les cas énoncés à l'art. 14 (utilisation à d'autres fins sur la base d'une loi fédérale ou avì le consentement écrit de la personne concernée). L'objectif de protection vise notamment à empêcher que des mesures soient prises à l'encontre des personnes recensées à des fins statistiques en dehors de l'administration publique.
“Art. 14 BStatG regelt das Statistikgeheimnis. Dieses besagt, dass die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder der Betroffene einer solchen schriftlich zustimmt. Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Das Statistikgeheimnis dient demnach dazu, dass für statistische Zwecke erhobene Daten einzig hierfür und nicht für andere Zwecke - wie etwa aufsichtsrechtliche oder fiskalische Zwecke - benützt bzw. zweckentfremdet werden (Urteil des BVGer A-931/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 7.2; vgl. Urs Maurer-Lambrou/Simon Kunz, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, Rz. 12 zu Art. 22 aDSG). Gemeint sind dabei allerdings in erster Linie Massnahmen gegenüber den statistisch erfassten Personen ausserhalb der Staatsverwaltung.”
RéférenÎ : LSF art. 14 ch. 6 Le secret statistique prévu à l'art. 14 al. 1 LSF ne fait pas obstacle de manière automatique aux obligations de communication. Lorsqu'une communication est demandée, l'autorité compétente doit exposer de façon concrète et étayée pourquoi la transmission des données concernées à d'autres fins serait interdite ; à défaut d'une telle justification, cela peut constituer une violation du droit.
“Mithin hätte das BFS dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 DSG auch hinsichtlich der über diesen vorhandenen Daten im archivierten Stichprobenrahmen Auskunft erteilen müssen. Inwiefern das vom BFS wiederholt angeführte Statistikgeheimnis gemäss Art. 14 Abs. 1 BStatG dem entgegenstehen sollte, wird weder substanziiert dargelegt noch ist dies erkennbar. Dies gilt auch mit Blick auf das Vorbringen des BFS, die archivierten Daten seien lediglich dazu bestimmt, für zusätzliche statistische Auswertungen genutzt zu werden. Mit seiner Weigerung, dem Beschwerdeführer auch die über ihn im archivierten Stichprobenrahmen vorhandenen Daten mitzuteilen, hat das BFS demnach Bundesrecht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollständig Auskunft über die Daten zu erteilen, die das BFS im Zusammenhang mit den Datenlieferungen der Kantone und Gemeinden nach dem Registerharmonisierungsgesetz über diesen bearbeitet, geht weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten hervor, welche Daten - über jene im archivierten Stichprobenrahmen hinaus - gemeint sein könnten. Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das BFS über weitere Daten verfüge, über die es zu Unrecht keine Auskunft erteilt habe, wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten.”
Pour la liste en question, l'art. 14 LSF, selon l'arrêt cité, ne peut pas être invoqué comme une norme spéciale prévalant sur la LTrans au sens de l'art. 4 LTrans. L'interprétation (sens littéral, considérations historiques, systématiques et téléologiques, en liaison avì l'art. 10 al. 3 LSF) s'y oppose, et une réglementation au niveau de l'ordonnanÎ (p.ex. OREE) n'est pas suffisante à cet égard. Il n'existe donc pas, pour la liste demandée, de norme spéciale prévalant sur la LTrans.
“Als Gesamtauslegungsergebnis ergibt sich für die fragliche Liste Folgendes: Der Wortlaut von Art. 14 BStatG ist nicht klar. Die historische, die systematische sowie teleologische Auslegung sprechen i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BStatG gegen eine Abstützung auf Art. 14 BStatG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 Bst. a und Bst. b BGÖ für die fragliche Liste. Die Regelung auf Verordnungsstufe im BURV reicht für eine Spezialnorm unbestrittenermassen nicht aus. Somit liegt zumindest für die verlangte Liste keine dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehende Spezialnorm vor. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht der Zugang zu allen Daten im BUR verlangt wird.”
RéférenÎ : LSF art. 14 n. 4 En cas de chevauchement avì la LTrans, il convient, par interprétation, de vérifier si l'art. 14 LSF, en tant que disposition spéciale du droit fédéral ou en raison de la primauté du secret, fait obstacle à la LTrans. Cela concerne notamment la question de savoir si des demandes d'accès visant la consultation de listes d'entreprises enregistrées (p. ex. avì UID et coÞ NOGA) peuvent en être exclues.
“Nachfolgend ist durch Auslegung zu ermitteln, ob mit Art. 14 BStatG eine bundesgesetzliche Spezialbestimmung vorliegt, die dem Öffentlichkeitsgesetz bezüglich der Einsicht in eine Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmen, ihrer UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code vorgeht (Art. 4 Bst. a oder Bst. b BGÖ).”
“Nachfolgend ist durch Auslegung zu ermitteln, ob mit Art. 14 BStatG eine bundesgesetzliche Spezialbestimmung vorliegt, die dem Öffentlichkeitsgesetz bezüglich der Einsicht in eine Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmen, ihrer UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code vorgeht (Art. 4 Bst. a oder Bst. b BGÖ).”
“Nachfolgend ist durch Auslegung zu ermitteln, ob mit Art. 14 BStatG eine bundesgesetzliche Spezialbestimmung vorliegt, die dem Öffentlichkeitsgesetz bezüglich der Einsicht in eine Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmen, ihrer UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code vorgeht (Art. 4 Bst. a oder Bst. b BGÖ).”
Les données d'échantillonnage archivées ne fondent pas automatiquement le secret statistique au sens de l'art. 14 al. 1 LSF. Le Tribunal fédéral a critiqué que l'OffiÎ fédéral de la statistique (OFS) n'ait pas exposé de manière étayée la limitation de son obligation de communiquer par renvoi à l'art. 14 al. 1 LSF, et aurait dû, à la suite de la demanÞ, fournir les renseignements en application de l'art. 8 LPD.
“Mithin hätte das BFS dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 DSG auch hinsichtlich der über diesen vorhandenen Daten im archivierten Stichprobenrahmen Auskunft erteilen müssen. Inwiefern das vom BFS wiederholt angeführte Statistikgeheimnis gemäss Art. 14 Abs. 1 BStatG dem entgegenstehen sollte, wird weder substanziiert dargelegt noch ist dies erkennbar. Dies gilt auch mit Blick auf das Vorbringen des BFS, die archivierten Daten seien lediglich dazu bestimmt, für zusätzliche statistische Auswertungen genutzt zu werden. Mit seiner Weigerung, dem Beschwerdeführer auch die über ihn im archivierten Stichprobenrahmen vorhandenen Daten mitzuteilen, hat das BFS demnach Bundesrecht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollständig Auskunft über die Daten zu erteilen, die das BFS im Zusammenhang mit den Datenlieferungen der Kantone und Gemeinden nach dem Registerharmonisierungsgesetz über diesen bearbeitet, geht weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten hervor, welche Daten - über jene im archivierten Stichprobenrahmen hinaus - gemeint sein könnten. Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das BFS über weitere Daten verfüge, über die es zu Unrecht keine Auskunft erteilt habe, wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten.”
“Mithin hätte das BFS dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 DSG auch hinsichtlich der über diesen vorhandenen Daten im archivierten Stichprobenrahmen Auskunft erteilen müssen. Inwiefern das vom BFS wiederholt angeführte Statistikgeheimnis gemäss Art. 14 Abs. 1 BStatG dem entgegenstehen sollte, wird weder substanziiert dargelegt noch ist dies erkennbar. Dies gilt auch mit Blick auf das Vorbringen des BFS, die archivierten Daten seien lediglich dazu bestimmt, für zusätzliche statistische Auswertungen genutzt zu werden. Mit seiner Weigerung, dem Beschwerdeführer auch die über ihn im archivierten Stichprobenrahmen vorhandenen Daten mitzuteilen, hat das BFS demnach Bundesrecht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollständig Auskunft über die Daten zu erteilen, die das BFS im Zusammenhang mit den Datenlieferungen der Kantone und Gemeinden nach dem Registerharmonisierungsgesetz über diesen bearbeitet, geht weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten hervor, welche Daten - über jene im archivierten Stichprobenrahmen hinaus - gemeint sein könnten. Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das BFS über weitere Daten verfüge, über die es zu Unrecht keine Auskunft erteilt habe, wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten.”
Des intérêts publics peuvent relativiser le secret statistique en vertu de l'art. 14 LSF. Le tribunal souligne à cet égard le besoin général d'information de la population et renvoie aux données accessibles en ligne de l'UID et du registre du commerÎ comme indication de cet intérêt pour la transparenÎ.
“Dem gegenüber steht das Informationsbedürfnis der Bevölkerung (sog. allgemeine Transparenzinteresse; vgl. Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.3.1) bezüglich der BUR-Daten, was aus online abrufbaren Daten des UID- und Handelsregisters klar hervorgeht (< https://www.uid.admin.ch > und < https://www.zefix.ch >, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2024). Dies folgt auch aus Art. 10 Abs. 3 BStatG sowie Art. 10 BURV und wird durch die Relativierung des Statistikgeheimnisses aufgrund öffentlicher Interessen unterstrichen (vgl. Art. 14 BStatG; vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft: E. 6.3.2 hiervor).”
Pour la liste demandée, l'art. 14 LSF ne contient pas de norme spéciale qui primerait la loi sur la transparenÎ. L'interprétation littérale, historique, systématique et téléologique (en liaison avì l'art. 10 al. 3 LSF) s'oppose à un ancrage sur l'art. 14 LSF en tant que norme spéciale; une réglementation au niveau de l'ordonnanÎ (OREE) n'est pas suffisante à cet égard.
“Als Gesamtauslegungsergebnis ergibt sich für die fragliche Liste Folgendes: Der Wortlaut von Art. 14 BStatG ist nicht klar. Die historische, die systematische sowie teleologische Auslegung sprechen i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BStatG gegen eine Abstützung auf Art. 14 BStatG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 Bst. a und Bst. b BGÖ für die fragliche Liste. Die Regelung auf Verordnungsstufe im BURV reicht für eine Spezialnorm unbestrittenermassen nicht aus. Somit liegt zumindest für die verlangte Liste keine dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehende Spezialnorm vor. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht der Zugang zu allen Daten im BUR verlangt wird.”
“Als Gesamtauslegungsergebnis ergibt sich für die fragliche Liste Folgendes: Der Wortlaut von Art. 14 BStatG ist nicht klar. Die historische, die systematische sowie teleologische Auslegung sprechen i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BStatG gegen eine Abstützung auf Art. 14 BStatG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 Bst. a und Bst. b BGÖ für die fragliche Liste. Die Regelung auf Verordnungsstufe im BURV reicht für eine Spezialnorm unbestrittenermassen nicht aus. Somit liegt zumindest für die verlangte Liste keine dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehende Spezialnorm vor. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht der Zugang zu allen Daten im BUR verlangt wird.”
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