Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 18 déc. 1995, en vigueur depuis le 1erfév. 1996 (RO 1996 225). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 18 déc. 1995, en vigueur depuis le 1erfév. 1996 (RO 1996 225). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de l’O du 28 jan. 2015 sur les adaptations d’ordonnances dans le domaine de l’environnement, liées en particulier aux conventions-programmes à conclure pour la période allant de 2016 à 2019, en vigueur depuis le 1ermars 2015 (RO 2015 427). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 18 déc. 1995, en vigueur depuis le 1erfév. 1996 (RO 1996 225). ↩
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Bis zur Entscheidung über die Inventarisierung gilt ein vorsorglicher Schutz für das betroffene Objekt. Dieser Schutz kann die Umsetzung von Projekten betreffen; das Bundesgericht bejaht insbesondere, dass keine Konzession auf Vorrat erteilt werden soll und dass bei der Projektgenehmigung Realisierungsfristen (Beginn der Bauarbeiten / Inbetriebnahme) festgelegt werden können.
“5). Regeste c Nationales Interesse an der Stauseeerweiterung (E. 4). Die Erweiterung einer bestehenden Wasserkraftanlage liegt im nationalen Interesse, wenn die zukünftige Gesamtproduktion gewisse Schwellenwerte erreicht, unabhängig von der Höhe der Mehrproduktion (Art. 8 Abs. 2 EnV; E. 4.2 und 4.3). Vereinbarkeit dieser Regelung mit Art. 6 NHG offengelassen (E. 4.4). Bejahung der nationalen Bedeutung des Ausbaus, insbesondere aufgrund der erheblichen Zunahme der Speicherkapazität (E. 4.5 und 4.6). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Gebiets setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus, unter Berücksichtigung aller vom Projekt berührten Belange (E. 4.7). Regeste d Potenziell nationale Bedeutung der alpinen Schwemmebene (Aue) im Vorfeld des Unteraargletschers (E. 5). Die nach dem Rückgang des Gletschers entstandene alpine Schwemmebene hat potenziell nationale Bedeutung (E. 5.3 und 5.4). Vorsorglicher Schutz des Objekts bis zum Entscheid über die Inventarisierung (Art. 29 NHV; E. 5.2). Soll für die Erweiterung der bestehenden Wasserkraftanlage von nationalem Interesse das Auengebiet von (potenziell) nationaler Bedeutung in Anspruch genommen werden, so muss diese Bedeutung in der Interessenabwägung gewürdigt werden (E. 5.5). Regeste e Realisierungszeitpunkt des Vorhabens (E. 6). Keine Konzessionserteilung auf Vorrat: Die umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit und Interessenlage im Realisierungszeitpunkt bedingt die Festlegung einer Frist für den Beginn der Bauarbeiten und für die Inbetriebnahme.”
Das Verschlechterungsverbot des Art. 29 NHV gilt auch für Objekte, die noch nicht abschliessend in den Inventaren aufgeführt sind, sofern ihnen nach den vorhandenen Erkenntnissen und Unterlagen nationale Bedeutung zukommt. Ausnahmen sind unter den gleichen Voraussetzungen zulässig wie bei bereits inventarisierten Objekten.
“Nov. 2017 [AS 2017 5283]) verweist für die in Anhang 2 aufgezählten, noch nicht definitiv bereinigten Objekte ausdrücklich auf den Schutz nach Art. 29 NHV. Damit sollte jedoch der Anwendungsbereich von Art. 29 NHV nicht eingeschränkt werden: Das Verschlechterungsverbot bleibt auch für Objekte anwendbar, die nicht in Anhang 2 AuenV aufgeführt sind, sofern ihnen nach den vorhandenen Erkenntnissen und Unterlagen nationale Bedeutung zukommt (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnungen über den Schutz der Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, 2017, S. 8; PETER M. KELLER, in: Kommentar NHG, Keller/Zufferey/ Fahrländer [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 26 NHG; Urteil 1C_526/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 142 II 517 , aber in: URP 2017 S. 13). Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot sind unter den gleichen Voraussetzungen zulässig, unter denen auch in Inventarobjekte eingegriffen werden könnte (Urteil 1C_526/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.3-5.6, nicht publ. in: BGE 142 II 517 , aber in: URP 2017 S. 13; Urteil 1A.173/2000 vom 5. November 2001 E. 4b, nicht publ. in: BGE 128 II 1 , aber in: URP 2002 S.”
“Nov. 2017 [AS 2017 5283]) verweist für die in Anhang 2 aufgezählten, noch nicht definitiv bereinigten Objekte ausdrücklich auf den Schutz nach Art. 29 NHV. Damit sollte jedoch der Anwendungsbereich von Art. 29 NHV nicht eingeschränkt werden: Das Verschlechterungsverbot bleibt auch für Objekte anwendbar, die nicht in Anhang 2 AuenV aufgeführt sind, sofern ihnen nach den vorhandenen Erkenntnissen und Unterlagen nationale Bedeutung zukommt (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnungen über den Schutz der Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, 2017, S. 8; PETER M. KELLER, in: Kommentar NHG, Keller/Zufferey/ Fahrländer [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 26 NHG; Urteil 1C_526/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 142 II 517 , aber in: URP 2017 S. 13). Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot sind unter den gleichen Voraussetzungen zulässig, unter denen auch in Inventarobjekte eingegriffen werden könnte (Urteil 1C_526/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.3-5.6, nicht publ. in: BGE 142 II 517 , aber in: URP 2017 S. 13; Urteil 1A.173/2000 vom 5. November 2001 E. 4b, nicht publ. in: BGE 128 II 1 , aber in: URP 2002 S. 39); dies entspricht der Regelung in Art. 11a i.”