RS 700 ↩
4 commentaries
OBat art. 8 n. 4 Selon les considérations exposées dans la cause, les cantons sont tenus d'assurer, pour les mesures de remplacement, l'entretien initial (dans la pratique souvent pendant cinq ans) ainsi que l'entretien permanent.
“Die Abdichtung eines Teils der SABA, um einen kleinen Weiher zu schaffen, sei aus betrieblichen wie auch ökologischen Gründen nicht sinnvoll. Ein Überschüttung des Sandfilters mit Bollensteinen würde das Wachstum des Schilfs beeinträchtigen, das essentiell für die Filterwirkung sei. Als prioritäre Massnahme sehe das ASTRA daher die Optimierung der bestehenden Laichgewässer mit allfälliger Ergänzung z.B. durch Amphibienschutzzäune. Auch wenn diese nicht zu 100 % verhindern könnten, dass Amphibien in die SABA gelangten, erhöhten sie doch deren Schutz erheblich. Für die Kiesstrasse im Amphibienschutzgebiet bestehe heute bereits ein Fahrverbot; während der Laichzeit werde die Strasse mit einem Schlagbaum abgesperrt. Eine Versiegelung sei nicht vorgesehen. Insofern seien keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich. Das ASTRA weist darauf hin, dass es bei jeglichen Ersatzmassnahmen verpflichtet sei, sowohl die initiale Pflege (i.d.R. während 5 Jahren) und für den dauernden Unterhalt zu sorgen, um sicherzustellen, dass die angestrebte Wirkung der Ersatzmassnahmen eintrete. Nach Art. 8 AlgV seien die Kantone verplichtet, die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen. Das ASTRA werde daher mit dem Kanton die vorzusehenden Massnahmen (Amphibienschutzzaun um SABA, zusätzliche Laichgewässer, Strassensperrung) im Rahmen der Projektrealisierung soweit möglich planen und umsetzen.”
Le canton et la Confédération (ici : l'ASTRA) doivent se coordonner dans les décisions en cause dans la mesure où les mesures de compensation ou de projet prévues par la Confédération doivent être harmonisées avec les mesures de protection et d'entretien que le canton doit prendre en vertu de l'art. 8 OBat. La mise en œuvre coordonnée doit être orientée vers l'objectif de protection indiqué pour l'objet IANB concerné — permettre l'existence d'une population de plus de 100 individus.
“Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob die bestmöglichen Schutzmassnahmen getroffen wurden. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass der rasche Abfluss des Wassers (max. 8-9 Stunden) grundsätzlich eine gute Schutzmassnahme darstellt. Allerdings erscheint es fraglich, ob es technisch möglich ist, die SABA so zu gestalten, dass ein Abfluss nach maximal 9 Stunden bei jeder Witterung (d.h. auch bei anhaltendem starken Regen) gewährleistet werden kann. Insofern erscheint es geboten, die in der Umweltnotiz vorgesehenen Schutzmassnahmen zu ergänzen, indem den Gelbbauchunken innerhalb des IANB-Objekts mehr und bessere Laichgewässer angeboten werden, was die Attraktivität der SABA zum Ablaichen mindert. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind mit den nach Art. 8 AlgV gebotenen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen des Kantons zu koordinieren, die überfällig sind (vgl. Art. 9 f. AlgV). Dabei müssen die Massnahmen von Kanton und Bund auf das Schutzziel des IANB-Objekts ausgerichtet sein, eine Population mit mehr als 100 Individuen zu ermöglichen. Hierfür ist eine Fachperson für den Amphibienschutz beizuziehen. Mit dieser wird auch zu klären sein, inwiefern (als ergänzende Massnahme) Amphibienzäune aufzustellen sind, wie vom ASTRA in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2024 vorgeschlagen. Der 2015 konsultierte kantonale Fachmann hatte von einer (permanenten) Einzäunung des SABA-Gebiets abgeraten, weil ansonsten ein Verlust der SABA als Lebensraum entstehe und auch die Vernetzung beeinträchtigt werde. Dagegen könnte es sich rechtfertigen, Amphibienzäune temporär, zur Laichzeit der Gelbbauchunken, aufzustellen. Für die Zufahrtsstrasse muss die Massnahme NL-1.2 zwingend auch die Laichzeit der Gelbbauchunken umfassen (April bis Ende Juli). Wie vom Experten ausgeführt, müssen "bestmögliche" Schutzmassnahmen auch die Jungtiere berücksichtigen.”
“Die Abdichtung eines Teils der SABA, um einen kleinen Weiher zu schaffen, sei aus betrieblichen wie auch ökologischen Gründen nicht sinnvoll. Ein Überschüttung des Sandfilters mit Bollensteinen würde das Wachstum des Schilfs beeinträchtigen, das essentiell für die Filterwirkung sei. Als prioritäre Massnahme sehe das ASTRA daher die Optimierung der bestehenden Laichgewässer mit allfälliger Ergänzung z.B. durch Amphibienschutzzäune. Auch wenn diese nicht zu 100 % verhindern könnten, dass Amphibien in die SABA gelangten, erhöhten sie doch deren Schutz erheblich. Für die Kiesstrasse im Amphibienschutzgebiet bestehe heute bereits ein Fahrverbot; während der Laichzeit werde die Strasse mit einem Schlagbaum abgesperrt. Eine Versiegelung sei nicht vorgesehen. Insofern seien keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich. Das ASTRA weist darauf hin, dass es bei jeglichen Ersatzmassnahmen verpflichtet sei, sowohl die initiale Pflege (i.d.R. während 5 Jahren) und für den dauernden Unterhalt zu sorgen, um sicherzustellen, dass die angestrebte Wirkung der Ersatzmassnahmen eintrete. Nach Art. 8 AlgV seien die Kantone verplichtet, die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen. Das ASTRA werde daher mit dem Kanton die vorzusehenden Massnahmen (Amphibienschutzzaun um SABA, zusätzliche Laichgewässer, Strassensperrung) im Rahmen der Projektrealisierung soweit möglich planen und umsetzen.”
Citation : OBat art. 8 n. 2 L'Office fédéral des routes (OFROU) indique que, pour les mesures compensatoires visant l'atteinte de l'objectif de protection, il doit garantir l'entretien initial (en pratique, en règle générale pendant cinq ans) et l'entretien permanent. Parmi les mesures possibles, l'OFROU cite notamment une clôture de protection pour batraciens, des sites de reproduction supplémentaires et des fermetures temporaires de routes; ces mesures devraient être planifiées et mises en œuvre avec le canton dans le cadre de la réalisation du projet.
“Die Abdichtung eines Teils der SABA, um einen kleinen Weiher zu schaffen, sei aus betrieblichen wie auch ökologischen Gründen nicht sinnvoll. Ein Überschüttung des Sandfilters mit Bollensteinen würde das Wachstum des Schilfs beeinträchtigen, das essentiell für die Filterwirkung sei. Als prioritäre Massnahme sehe das ASTRA daher die Optimierung der bestehenden Laichgewässer mit allfälliger Ergänzung z.B. durch Amphibienschutzzäune. Auch wenn diese nicht zu 100 % verhindern könnten, dass Amphibien in die SABA gelangten, erhöhten sie doch deren Schutz erheblich. Für die Kiesstrasse im Amphibienschutzgebiet bestehe heute bereits ein Fahrverbot; während der Laichzeit werde die Strasse mit einem Schlagbaum abgesperrt. Eine Versiegelung sei nicht vorgesehen. Insofern seien keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich. Das ASTRA weist darauf hin, dass es bei jeglichen Ersatzmassnahmen verpflichtet sei, sowohl die initiale Pflege (i.d.R. während 5 Jahren) und für den dauernden Unterhalt zu sorgen, um sicherzustellen, dass die angestrebte Wirkung der Ersatzmassnahmen eintrete. Nach Art. 8 AlgV seien die Kantone verplichtet, die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen. Das ASTRA werde daher mit dem Kanton die vorzusehenden Massnahmen (Amphibienschutzzaun um SABA, zusätzliche Laichgewässer, Strassensperrung) im Rahmen der Projektrealisierung soweit möglich planen und umsetzen.”
Lors de la coordination et de la planification des mesures de protection et d'entretien à prendre en vertu de l'art. 8 OBat, une expertise spécialisée en protection des batraciens doit être sollicitée. Celle-ci doit notamment permettre de clarifier si et sous quelle forme des clôtures pour amphibiens doivent être mises en place en tant que mesure complémentaire (en particulier évaluation de l'option temporaire ou permanente), ainsi que la prise en compte appropriée de la période de reproduction et des juvéniles.
“Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob die bestmöglichen Schutzmassnahmen getroffen wurden. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass der rasche Abfluss des Wassers (max. 8-9 Stunden) grundsätzlich eine gute Schutzmassnahme darstellt. Allerdings erscheint es fraglich, ob es technisch möglich ist, die SABA so zu gestalten, dass ein Abfluss nach maximal 9 Stunden bei jeder Witterung (d.h. auch bei anhaltendem starken Regen) gewährleistet werden kann. Insofern erscheint es geboten, die in der Umweltnotiz vorgesehenen Schutzmassnahmen zu ergänzen, indem den Gelbbauchunken innerhalb des IANB-Objekts mehr und bessere Laichgewässer angeboten werden, was die Attraktivität der SABA zum Ablaichen mindert. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind mit den nach Art. 8 AlgV gebotenen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen des Kantons zu koordinieren, die überfällig sind (vgl. Art. 9 f. AlgV). Dabei müssen die Massnahmen von Kanton und Bund auf das Schutzziel des IANB-Objekts ausgerichtet sein, eine Population mit mehr als 100 Individuen zu ermöglichen. Hierfür ist eine Fachperson für den Amphibienschutz beizuziehen. Mit dieser wird auch zu klären sein, inwiefern (als ergänzende Massnahme) Amphibienzäune aufzustellen sind, wie vom ASTRA in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2024 vorgeschlagen. Der 2015 konsultierte kantonale Fachmann hatte von einer (permanenten) Einzäunung des SABA-Gebiets abgeraten, weil ansonsten ein Verlust der SABA als Lebensraum entstehe und auch die Vernetzung beeinträchtigt werde. Dagegen könnte es sich rechtfertigen, Amphibienzäune temporär, zur Laichzeit der Gelbbauchunken, aufzustellen. Für die Zufahrtsstrasse muss die Massnahme NL-1.2 zwingend auch die Laichzeit der Gelbbauchunken umfassen (April bis Ende Juli). Wie vom Experten ausgeführt, müssen "bestmögliche" Schutzmassnahmen auch die Jungtiere berücksichtigen.”
“Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob die bestmöglichen Schutzmassnahmen getroffen wurden. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass der rasche Abfluss des Wassers (max. 8-9 Stunden) grundsätzlich eine gute Schutzmassnahme darstellt. Allerdings erscheint es fraglich, ob es technisch möglich ist, die SABA so zu gestalten, dass ein Abfluss nach maximal 9 Stunden bei jeder Witterung (d.h. auch bei anhaltendem starken Regen) gewährleistet werden kann. Insofern erscheint es geboten, die in der Umweltnotiz vorgesehenen Schutzmassnahmen zu ergänzen, indem den Gelbbauchunken innerhalb des IANB-Objekts mehr und bessere Laichgewässer angeboten werden, was die Attraktivität der SABA zum Ablaichen mindert. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind mit den nach Art. 8 AlgV gebotenen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen des Kantons zu koordinieren, die überfällig sind (vgl. Art. 9 f. AlgV). Dabei müssen die Massnahmen von Kanton und Bund auf das Schutzziel des IANB-Objekts ausgerichtet sein, eine Population mit mehr als 100 Individuen zu ermöglichen. Hierfür ist eine Fachperson für den Amphibienschutz beizuziehen. Mit dieser wird auch zu klären sein, inwiefern (als ergänzende Massnahme) Amphibienzäune aufzustellen sind, wie vom ASTRA in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2024 vorgeschlagen. Der 2015 konsultierte kantonale Fachmann hatte von einer (permanenten) Einzäunung des SABA-Gebiets abgeraten, weil ansonsten ein Verlust der SABA als Lebensraum entstehe und auch die Vernetzung beeinträchtigt werde. Dagegen könnte es sich rechtfertigen, Amphibienzäune temporär, zur Laichzeit der Gelbbauchunken, aufzustellen. Für die Zufahrtsstrasse muss die Massnahme NL-1.2 zwingend auch die Laichzeit der Gelbbauchunken umfassen (April bis Ende Juli). Wie vom Experten ausgeführt, müssen "bestmögliche" Schutzmassnahmen auch die Jungtiere berücksichtigen.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.