Le droit aux indemnités de formation est limité aux personnes qui ont commencé leur perfectionnement militaire au plus tôt le 1erjuillet 2017 et l’achèvent après le 31 décembre 2017.
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Bei geteilter oder teilweiser Kaderausbildung können einzelne Teilabschnitte (z. B. truppengattungsspezifische technische Lehrgänge, Führungslehrgänge, praktischer Dienst) jeweils als militärische Weiterausbildung gelten; das Gericht hat diese Bestandteile praxisbezogen als Weiterausbildung vorfrageweise anerkannt.
“Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits zweimal Gelegenheit, sich zu der Übergangsbestimmung von Art. 8 VAK zu äussern. Beide Male waren wie vorliegend Sachverhaltskonstellationen zu beurteilen, in denen Teile der Kaderausbildung nach dem 1. Juli 2017 absolviert wurden. Zwischen den Parteien war aber jeweils unbestritten, dass die Weiterausbildung damit bereits vor dem Stichtag begonnen hatte und folglich die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Ausbildungsentschädigung nicht erfüllt waren. Dementsprechend nahm das Bundesverwaltungsgericht in beiden Fällen vorfrageweise an, dass sich die militärische Weiterausbildung im Sinne von Art. 8 VAK aus dem truppengattungsspezifischen technischen Lehrgang, dem Führungslehrgang und dem praktischen Dienst zusammensetzt (Urteile des BVGer A-3015/2019 vom 20. April 2020 Sachverhaltsabschnitt A und E. 5 und A-1666/2019 vom 8. Oktober 2020 Sachverhaltsabschnitt A.a und E. 3.2). Diese Annahme wird vom Beschwerdeführer bestritten.”
“Er führt dazu aus, dass der Begriff «militärische Weiterausbildung» in Art. 8 VAK bei richtiger Auslegung so verstanden werden müsse, dass er nicht die gesamte Ausbildung zum Leutnant (bestehend aus Offizierslehrgang, Offiziersschule und praktischem Dienst) als Ganzes umfasse. Vielmehr sei jeder einzelne Teil der Kaderausbildung, insbesondere auch der praktische Dienst, für sich allein genommen als «militärische Weiterausbildung» zu betrachten. Da er den praktischen Teil der Ausbildung zum Leutnant nach dem 1. Juli 2017 absolviert habe, stehe ihm zumindest eine anteilige Ausbildungsgutschrift zu.”
“Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Begriff «militärische Weiterausbildung» von Art. 8 VAK aus dem truppengattungsspezifischen technischen Lehrgang, dem Führungslehrgang und dem praktischen Dienst zusammensetzt. Die Vorinstanz hat die Bestimmung somit rechtskonform ausgelegt. Ein Ermessenspielraum bei der Gewährung der Ausbildungsgutschrift stand ihr nicht zu.”
Art. 8 VAK erfasst die gesamte Kader-/Weiterbildung, die auf einen Gradwechsel bzw. die für die Beförderung nötige Ausbildung abzielt; nicht nur einzelne Lehrgangsteile.
“Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab, wobei die Formulierungen in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind (BVGE 2016/9 E. 7). Der Wortlaut von Art. 8 VAK ist in der deutschen und französischen Fassung mehrdeutig. Die Begriffe «militärische Weiterausbildung» bzw. «perfectionnement militaire» können sich sowohl auf die gesamte Kaderausbildung wie auch einzelne Teile davon beziehen. Die italienische Fassung «avanzamenti militari» («militärische Beförderungen») legt dagegen nahe, dass Art. 8 VAK die gesamte für einen militärischen Gradwechsel erforderliche Ausbildung - das heisst den technischen Lehrgang, den Führungslehrgang und den praktischen Dienst zusammengenommen - meint. Auch wenn sie nicht eindeutig ist, stützt die grammatikalische Auslegung von Art. 8 VAK damit eher die Leseart der Vorinstanz.”
“Die systematische Betrachtung der VAK zeigt, dass sie durchgehend an den Gradwechsel als Kriterium für die Ausrichtung von Gutschriften anknüpft. Art. 2 Abs. 1 VAK legt für fünf Gradkategorien (Bst. a-d) Höchstbeträge für Gutschriften fest. Für militärische Weiterausbildungen innerhalb derselben Gradkategorie wird die Gutschrift grundsätzlich nur einmal gewährt (Abs. 4). Bei Ausbildungen über mehrere Gradkategorien hinweg werden die Beträge dagegen in der Regel addiert (Abs. 5). Art. 1 Abs. 2 VAK schliesst den Anspruch für Milizkader, die keinen praktischen Dienst vor dem Erreichen eines anspruchsberechtigenden Grads leisten, ausdrücklich aus. Die systematische Auslegung des Begriffs «militärische Weiterausbildung» legt daher nahe, dass Art. 8 VAK die gesamte Ausbildung im Hinblick auf einen Gradwechsel erfasst.”
“Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Begriff «militärische Weiterausbildung» von Art. 8 VAK aus dem truppengattungsspezifischen technischen Lehrgang, dem Führungslehrgang und dem praktischen Dienst zusammensetzt. Die Vorinstanz hat die Bestimmung somit rechtskonform ausgelegt. Ein Ermessenspielraum bei der Gewährung der Ausbildungsgutschrift stand ihr nicht zu.”
Bei Auslegungszweifeln stützt die mehrsprachige Textgebung tendenziell die umfassende Sicht der gesamten Kaderausbildung; die deutsche und französische Fassungen sind mehrdeutig, die italienische deutet auf gesamthafte Ausbildungspflicht hin.
“Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab, wobei die Formulierungen in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind (BVGE 2016/9 E. 7). Der Wortlaut von Art. 8 VAK ist in der deutschen und französischen Fassung mehrdeutig. Die Begriffe «militärische Weiterausbildung» bzw. «perfectionnement militaire» können sich sowohl auf die gesamte Kaderausbildung wie auch einzelne Teile davon beziehen. Die italienische Fassung «avanzamenti militari» («militärische Beförderungen») legt dagegen nahe, dass Art. 8 VAK die gesamte für einen militärischen Gradwechsel erforderliche Ausbildung - das heisst den technischen Lehrgang, den Führungslehrgang und den praktischen Dienst zusammengenommen - meint. Auch wenn sie nicht eindeutig ist, stützt die grammatikalische Auslegung von Art. 8 VAK damit eher die Leseart der Vorinstanz.”
Massgeblich ist der Beginn der Kaderausbildung als Ganzes (Ausbildungsstartdatum) für den Anspruch; einzelne Ausbildungsbestandteile oder Teilmodule sind unerheblich.
“Eine weitergehende Rückwirkung durch die Verordnung hätte das erhoffte Verhalten nicht ausgelöst, da die entsprechenden militärischen Ausbildungen ohnehin bereits begonnen worden waren (Urteile A-3015/2019 E. 5.3.1 f. m.w.H.; A-1666/2019 E. 5.2 f.). Art. 8 VAK knüpft demnach an den Beginn der Kaderausbildung als solche und nicht an ihre einzelnen Bestandteile an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die resultierende Ungleichbehandlung zwischen zukünftigen Kaderangehörigen durch den Verordnungsgeber klar gewollt ist und im Einklang mit dem Sinn und Zweck von Art. 29a MG steht. Eine Ungleichbehandlung ist aufgrund der generell zeitlich beschränkten Wirkung von Übergangsbestimmungen immanent und somit letztlich nicht vermeidbar. Die Entscheidung, ob der praktische Dienst bei der Übergangsvorschrift berücksichtigt wird, liegt im Ermessen des Verordnungsgebers (Urteile A-3015/2019 E. 5.3.1; A-1666/2019 E. 5.2 f.). Der Beschwerdeführer kann demnach auch aus seinem Hinweis auf die Auslegung von Art. 8 VAK im Lichte des Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsprinzips nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
Die Vorinstanz durfte bei der Gewährung der Ausbildungsgutschrift keinen Ermessensspielraum ausüben.
“Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Begriff «militärische Weiterausbildung» von Art. 8 VAK aus dem truppengattungsspezifischen technischen Lehrgang, dem Führungslehrgang und dem praktischen Dienst zusammensetzt. Die Vorinstanz hat die Bestimmung somit rechtskonform ausgelegt. Ein Ermessenspielraum bei der Gewährung der Ausbildungsgutschrift stand ihr nicht zu.”
Die Übergangsregel gewährt rückwirkend Gutschriften/Ansprüche für Weiterbildungen, die zwischen dem 1.7.2017 und 31.12.2017 liefen; sie schafft bewusst eine Ungleichbehandlung und ist wichtig für die Fristberechnung.
“Eine weitergehende Rückwirkung durch die Verordnung hätte das erhoffte Verhalten nicht ausgelöst, da die entsprechenden militärischen Ausbildungen ohnehin bereits begonnen worden waren (Urteile A-3015/2019 E. 5.3.1 f. m.w.H.; A-1666/2019 E. 5.2 f.). Art. 8 VAK knüpft demnach an den Beginn der Kaderausbildung als solche und nicht an ihre einzelnen Bestandteile an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die resultierende Ungleichbehandlung zwischen zukünftigen Kaderangehörigen durch den Verordnungsgeber klar gewollt ist und im Einklang mit dem Sinn und Zweck von Art. 29a MG steht. Eine Ungleichbehandlung ist aufgrund der generell zeitlich beschränkten Wirkung von Übergangsbestimmungen immanent und somit letztlich nicht vermeidbar. Die Entscheidung, ob der praktische Dienst bei der Übergangsvorschrift berücksichtigt wird, liegt im Ermessen des Verordnungsgebers (Urteile A-3015/2019 E. 5.3.1; A-1666/2019 E. 5.2 f.). Der Beschwerdeführer kann demnach auch aus seinem Hinweis auf die Auslegung von Art. 8 VAK im Lichte des Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsprinzips nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
“Die teleologisch-historische Auslegung von Art. 8 VAK führt zum gleichen Ergebnis. Mit dem Erlass von Art. 29a MG wollte der Gesetzgeber Anreize für die Rekrutierung von zukünftigen Kaderangehörigen schaffen, um im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft bestehen zu können (vgl. Amtliches Bulletin [AB] 2015 S 268 f., Voten Kuprecht und Maurer). Die Übergangsbestimmung in Art. 8 VAK sollte dabei sicherstellen, dass ausbildungswillige Milizangehörige die Aufnahme der Kaderausbildung nicht bis zum Inkrafttreten des Projekts «Weiterentwicklung der Armee» aufschieben. Eine weitergehende Rückwirkung durch die Verordnung hätte das erhoffte Verhalten nicht ausgelöst, da die entsprechenden militärischen Ausbildungen ohnehin bereits begonnen worden waren (Urteile A-3015/2019 E. 5.3.1 f. m.w.H.; A-1666/2019 E. 5.2 f.). Art. 8 VAK knüpft demnach an den Beginn der Kaderausbildung als solche und nicht an ihre einzelnen Bestandteile an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die resultierende Ungleichbehandlung zwischen zukünftigen Kaderangehörigen durch den Verordnungsgeber klar gewollt ist und im Einklang mit dem Sinn und Zweck von Art. 29a MG steht. Eine Ungleichbehandlung ist aufgrund der generell zeitlich beschränkten Wirkung von Übergangsbestimmungen immanent und somit letztlich nicht vermeidbar. Die Entscheidung, ob der praktische Dienst bei der Übergangsvorschrift berücksichtigt wird, liegt im Ermessen des Verordnungsgebers (Urteile A-3015/2019 E.”
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