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RéférenÎ : LPPCi art. 87 ch. 2 Si l'objet du litige peut se limiter exclusivement au montant de l'impôt de remplacement, il convient de vérifier s'il s'agit d'une affaire patrimoniale au sens de l'art. 87 LPPCi. Le libellé des art. 86 et 87 LPPCi n'apporte aucun indiÎ clair; il faut donc déterminer le champ d'application exact de ces dispositions par interprétation.
“Im hier zu beurteilenden Fall betrifft der Streitgegenstand die Höhe der zu leistenden Ersatzabgabe, während die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Schutzraums akzeptiert haben. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Der Wortlaut von Art. 86 und Art. 87 BZG gibt keinen eindeutigen Hinweis darauf, nach welcher Bestimmung sich vorliegend der Beschwerdeweg richtet. Es ist daher durch Auslegung der beiden Gesetzesnormen deren Sinngehalt zu ermitteln.”
“Im hier zu beurteilenden Fall betrifft der Streitgegenstand die Höhe der zu leistenden Ersatzabgabe, während die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Schutzraums akzeptiert haben. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Der Wortlaut von Art. 86 und Art. 87 BZG gibt keinen eindeutigen Hinweis darauf, nach welcher Bestimmung sich vorliegend der Beschwerdeweg richtet. Es ist daher durch Auslegung der beiden Gesetzesnormen deren Sinngehalt zu ermitteln.”
LPPCi art. 87 ch. 1 — Les décisions des autorités cantonales relatives aux demandes d'indemnisation et aux actions récursoires concernant des dommages résultant de prestations de protection cantonales ou communales peuvent être portées devant le Tribunal administratif fédéral.
“Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019 (BZG, SR 520.1) regelt das Beschwerderecht und das Verfahren in den Art. 84 ff. BZG. Es unterscheidet zwischen Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 86 Abs. 1 BZG) und solcher vermögensrechtlicher Natur (Art. 87 BZG). Gemäss Art. 86 Abs. 1 BZG kann in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlichen Natur gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 BZG sieht hingegen vor, dass Entscheide kantonaler Behörden über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden aus kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können.”
“Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019 (BZG, SR 520.1) regelt das Beschwerderecht und das Verfahren in den Art. 84 ff. BZG. Es unterscheidet zwischen Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 86 Abs. 1 BZG) und solcher vermögensrechtlicher Natur (Art. 87 BZG). Gemäss Art. 86 Abs. 1 BZG kann in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlichen Natur gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 BZG sieht hingegen vor, dass Entscheide kantonaler Behörden über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden aus kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können.”
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