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Im StADG ist kein Einspracheverfahren vorgesehen; Entscheidungen der ESTV nach Art. 26 Abs. 2 StADG unterfallen deshalb nicht einem solchen Verfahren. Daraus folgt, dass diese Entscheide unmittelbar vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
“Das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG, SR 672.2) regelt die Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere die Entlastung von der Verrechnungssteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b StADG sowie Art. 24-27 StADG). Gemäss Art. 26 Abs. 2 StADG kann die antragsstellende Person im Zusammenhang mit der Entlastung von der Verrechnungssteuer einen Entscheid der ESTV verlangen. Ein Einspracheverfahren ist im StADG jedoch nicht vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer A-4469/2020 vom 14. August 2023 E. 1.1.2). Zudem hat der Bundesrat für das DBA CH-FL keine Ausführungsverordnung erlassen, aus der sich Vorgaben für ein Einspracheverfahren ableiten liessen. Daraus folgt, dass vorliegend keine spezialgesetzliche Ausnahme vom Grundsatz besteht, wonach Verfügungen der Verwaltungsbehörden direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG). Somit ist die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben.”
“Das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG, SR 672.2) regelt die Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere die Entlastung von der Verrechnungssteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b StADG sowie Art. 24-27 StADG). Gemäss Art. 26 Abs. 2 StADG kann die antragsstellende Person im Zusammenhang mit der Entlastung von der Verrechnungssteuer einen Entscheid der ESTV verlangen. Ein Einspracheverfahren ist im StADG jedoch nicht vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer A-4469/2020 vom 14. August 2023 E. 1.1.2). Zudem hat der Bundesrat für das DBA CH-FL keine Ausführungsverordnung erlassen, aus der sich Vorgaben für ein Einspracheverfahren ableiten liessen. Daraus folgt, dass vorliegend keine spezialgesetzliche Ausnahme vom Grundsatz besteht, wonach Verfügungen der Verwaltungsbehörden direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG). Somit ist die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben.”
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