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Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 8 Abs. 3 MinVV neu zu beurteilen, welche Kosten der Sanierung nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse der Bund zu tragen hat und welche von der andern Partei zu übernehmen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betroffene Anlage im Eigentum des Bundes steht und dieser grundsätzlich für deren Unterhalt zuständig ist. Der Vorinstanz ist zudem das rechtliche Gehör der Beteiligten zu gewähren; vorliegend wurde die Angelegenheit deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
“Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe für eine Rückweisung vor, ist diese regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar (BGE 131 V 407 E. 2.1.1 und BVGE 2012/21 E. 5.1). Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin haben sich im bisherigen Verfahren eingehend dazu geäussert, wie die Kosten ausgehend vom Eigentum des Bundes und des Interesses der Nationalstrasse an der FWB Rütihard aufzuteilen sind. Diese Beurteilung hat die Vorinstanz entsprechend vorzunehmen, wobei sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren hat. Deshalb ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 8 Abs. 3 MinVV neu zu beurteilen, welche Kosten der Sanierung der FWB Rütihard nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse der Bund zu tragen hat und welche die Beschwerdeführerin. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass die FWB Rütihard im Eigentum des Bundes steht und dieser damit für deren Unterhalt zuständig ist. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin müssen damit nicht geprüft werden (keine Zustimmung zu den Bauarbeiten sowie Verletzung von Art. 8 und 9 BV).”
Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen hat das ASTRA die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach dem Interesse der Nationalstrasse festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 MinVV). Ist die Anlage im Eigentum des Bundes, ist dessen Zuständigkeit für den Unterhalt zu berücksichtigen, wenn die Vorinstanz die Aufteilung der Kosten neu beurteilt.
“Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe für eine Rückweisung vor, ist diese regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar (BGE 131 V 407 E. 2.1.1 und BVGE 2012/21 E. 5.1). Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin haben sich im bisherigen Verfahren eingehend dazu geäussert, wie die Kosten ausgehend vom Eigentum des Bundes und des Interesses der Nationalstrasse an der FWB Rütihard aufzuteilen sind. Diese Beurteilung hat die Vorinstanz entsprechend vorzunehmen, wobei sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren hat. Deshalb ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 8 Abs. 3 MinVV neu zu beurteilen, welche Kosten der Sanierung der FWB Rütihard nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse der Bund zu tragen hat und welche die Beschwerdeführerin. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass die FWB Rütihard im Eigentum des Bundes steht und dieser damit für deren Unterhalt zuständig ist. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin müssen damit nicht geprüft werden (keine Zustimmung zu den Bauarbeiten sowie Verletzung von Art. 8 und 9 BV).”
Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die Vorinstanz Art. 8 Abs. 3 MinVV für die Überwälzung der Sanierungskosten zu Recht angewandt hat. Die Verfügung war insoweit zulässig, als sie die Kosten der Beschwerdeführerin vollständig auferlegte.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, es handle sich vorliegend um eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag des Bundes. Sie bezieht sich dabei auf den Vertrag zwischen ihr und dem Kanton Basel-Landschaft "über Eigentum und Unterhalt der Fusswegbrücke Rütihard" vom 8. Juli 1987 (im Folgenden: Vertrag von 1987). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte deshalb nicht verfügen dürfen, sondern sie hätte nach Art. 35 VGG Klage beim Bundesverwaltungsgericht erheben müssen. Entsprechend sei die angefochtene Verfügung nichtig. Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2022 überwälzte die Vorinstanz die Kosten für die Sanierung der FWB Rütihard vollständig auf die Beschwerdeführerin. Sie stützte sich dabei auf das Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG, SR 725.11), die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111) und Art. 8 Abs. 3 MinVV. Zudem verweist sie auf den Vertrag von 1987, der das Eigentum an der Brücke der Beschwerdeführerin zuweist. Die Vorinstanz führt aus, sie sei in diesen Vertrag an Stelle des Kantons eingetreten. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, wendet die Vorinstanz für die Kostenüberwälzung im Ergebnis zu Recht Art. 8 Abs. 3 MinVV an (E. 6.5.1). Für die Kostenüberwälzung kann sich die Vorinstanz zudem wie die folgenden Erwägungen zeigen, nicht auf den Vertrag von 1987 stützen (E. 6.4). Entsprechend ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren von einem zulässigen Anfechtungsobjekt auszugehen und der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist abzuweisen.”
Art. 8 Abs. 3 MinVV erlaubt es, bei gemeinsam genutzten Anlagen die Beteiligung des Bundes an Sanierungskosten nach dem Interesse der Nationalstrasse festzusetzen. Das Bundesgericht bestätigt, dass damit bestimmte Kosten ganz oder teilweise auf Dritte (z. B. Eigentümer) überwälzt werden können; Eigentum führt jedoch nicht automatisch zu einer vollständigen Kostenüberwälzung. Liegt Eigentum bzw. Unterhaltspflicht beim Bund, trägt dieser die Kosten in dem Umfang, der dem Nationalstrasseninteresse entspricht; darüber hinausgehende Mehrkosten können Dritten auferlegt werden.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, es handle sich vorliegend um eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag des Bundes. Sie bezieht sich dabei auf den Vertrag zwischen ihr und dem Kanton Basel-Landschaft "über Eigentum und Unterhalt der Fusswegbrücke Rütihard" vom 8. Juli 1987 (im Folgenden: Vertrag von 1987). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte deshalb nicht verfügen dürfen, sondern sie hätte nach Art. 35 VGG Klage beim Bundesverwaltungsgericht erheben müssen. Entsprechend sei die angefochtene Verfügung nichtig. Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2022 überwälzte die Vorinstanz die Kosten für die Sanierung der FWB Rütihard vollständig auf die Beschwerdeführerin. Sie stützte sich dabei auf das Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG, SR 725.11), die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111) und Art. 8 Abs. 3 MinVV. Zudem verweist sie auf den Vertrag von 1987, der das Eigentum an der Brücke der Beschwerdeführerin zuweist. Die Vorinstanz führt aus, sie sei in diesen Vertrag an Stelle des Kantons eingetreten. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, wendet die Vorinstanz für die Kostenüberwälzung im Ergebnis zu Recht Art. 8 Abs. 3 MinVV an (E. 6.5.1). Für die Kostenüberwälzung kann sich die Vorinstanz zudem wie die folgenden Erwägungen zeigen, nicht auf den Vertrag von 1987 stützen (E. 6.4). Entsprechend ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren von einem zulässigen Anfechtungsobjekt auszugehen und der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist abzuweisen.”
“Insgesamt ist die Vorinstanz nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sie gestützt auf Art. 8 Abs. 3 MinVV per Verfügung gewisse Kosten für die Sanierung der FWB Rütihard auf die Beschwerdeführerin überwälzen kann. Demgegenüber ging sie fälschlicherweise von der Annahme aus, sie könne die Kosten aufgrund des Eigentums der Beschwerdeführerin an der FWB Rütihard vollständig auf diese übertragen. Da die FWB Rütihard im Eigentum des Bundes steht und dieser für deren Unterhalt zuständig ist, trägt der Bund die Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse; die darüber hinausgehenden Kosten kann er auf die Beschwerdeführerin überwälzen. Die Vorinstanz hat damit zu Unrecht die gesamten Kosten der Sanierung auf die Beschwerdeführerin abgewälzt.”
Die Beteiligung des Bundes an den Kosten ist anteilig und bemisst sich nach dem Interesse der Nationalstrasse; das ASTRA legt den Umfang der Beteiligung fest.
“Der Bund ist zuständig für Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen (Art. 49a Abs. 1 NSG). Soweit es sich dabei um die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts handelt, schliesst er mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab (Art. 49a Abs. 2 NSG). Als Unterhaltskosten gelten die Aufwendungen für die Bestandteile der Nationalstrasse nach Art. 2 NSV, ausgenommen Nebenanlagen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a MinVV) und die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, wie Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von anderen Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unterhaltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen, Bach- und Flussverbauungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b MinVV). Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt die Vorinstanz die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest (Art. 8 Abs. 3 MinVV).”
“Der Bund ist zuständig für Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen (Art. 49a Abs. 1 NSG). Soweit es sich dabei um die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts handelt, schliesst er mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab (Art. 49a Abs. 2 NSG). Als Unterhaltskosten gelten die Aufwendungen für die Bestandteile der Nationalstrasse nach Art. 2 NSV, ausgenommen Nebenanlagen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a MinVV) und die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, wie Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von anderen Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unterhaltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen, Bach- und Flussverbauungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b MinVV). Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt die Vorinstanz die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest (Art. 8 Abs. 3 MinVV).”
Art. 8 Abs. 3 MinVV bildet eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für die (teilweise) Überwälzung der Kosten einer gemeinsam mit Dritten genutzten Anlage auf diese Dritten. Die BVGer-Entscheidung A-3793/2022 stellt klar, dass eine solche Kostenbeteiligung nicht auf einem früheren privatrechtlichen Vertrag beruhen muss, sondern sich unmittelbar aus Art. 8 Abs. 3 MinVV ergeben kann.
“Da die FWB Rütihard Bestandteil einer Nationalstrasse ist, sind die Kosten für deren Sanierung Unterhaltskosten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a MinVV. Die Beschwerdeführerin bestreitet darüber hinaus nicht, dass es sich bei der FWB Rütihard um eine gemeinsam genutzte Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 3 MinVV handelt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht damit mit Art. 8 Abs. 3 MinVV eine Rechtsgrundlage für die Überwälzung (eines Teils) der Kosten der Sanierung der FWB Rütihard auf die Beschwerdeführerin. Diese Kostenüberwälzung auf die Beschwerdeführerin basiert damit nicht auf dem Vertrag von 1987, sondern ergibt sich direkt aus dem öffentlichen Recht. Entsprechend hat die Vorinstanz die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Sanierung der FWB Rütihard nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse an der Brücke festzusetzen.”
“Da die FWB Rütihard Bestandteil einer Nationalstrasse ist, sind die Kosten für deren Sanierung Unterhaltskosten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a MinVV. Die Beschwerdeführerin bestreitet darüber hinaus nicht, dass es sich bei der FWB Rütihard um eine gemeinsam genutzte Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 3 MinVV handelt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht damit mit Art. 8 Abs. 3 MinVV eine Rechtsgrundlage für die Überwälzung (eines Teils) der Kosten der Sanierung der FWB Rütihard auf die Beschwerdeführerin. Diese Kostenüberwälzung auf die Beschwerdeführerin basiert damit nicht auf dem Vertrag von 1987, sondern ergibt sich direkt aus dem öffentlichen Recht. Entsprechend hat die Vorinstanz die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Sanierung der FWB Rütihard nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse an der Brücke festzusetzen.”
“Da die FWB Rütihard Bestandteil einer Nationalstrasse ist, sind die Kosten für deren Sanierung Unterhaltskosten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a MinVV. Die Beschwerdeführerin bestreitet darüber hinaus nicht, dass es sich bei der FWB Rütihard um eine gemeinsam genutzte Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 3 MinVV handelt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht damit mit Art. 8 Abs. 3 MinVV eine Rechtsgrundlage für die Überwälzung (eines Teils) der Kosten der Sanierung der FWB Rütihard auf die Beschwerdeführerin. Diese Kostenüberwälzung auf die Beschwerdeführerin basiert damit nicht auf dem Vertrag von 1987, sondern ergibt sich direkt aus dem öffentlichen Recht. Entsprechend hat die Vorinstanz die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Sanierung der FWB Rütihard nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse an der Brücke festzusetzen.”
“Da die FWB Rütihard Bestandteil einer Nationalstrasse ist, sind die Kosten für deren Sanierung Unterhaltskosten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a MinVV. Die Beschwerdeführerin bestreitet darüber hinaus nicht, dass es sich bei der FWB Rütihard um eine gemeinsam genutzte Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 3 MinVV handelt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht damit mit Art. 8 Abs. 3 MinVV eine Rechtsgrundlage für die Überwälzung (eines Teils) der Kosten der Sanierung der FWB Rütihard auf die Beschwerdeführerin. Diese Kostenüberwälzung auf die Beschwerdeführerin basiert damit nicht auf dem Vertrag von 1987, sondern ergibt sich direkt aus dem öffentlichen Recht. Entsprechend hat die Vorinstanz die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Sanierung der FWB Rütihard nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse an der Brücke festzusetzen.”
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