Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 12 de l’O du 12 nov. 2008 sur l’IFSN, en vigueur depuis le 1erjanv. 2009 (RO 2008 5747). ↩
1 commentary
Bei Kernkraftwerken sind Auslegungsstörfälle unter Annahme des auslösenden Ereignisses sowie zusätzlich eines unabhängigen Einzelfehlers zu betrachten.
“der von der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen [HSK] als Rechtsvorgängerin des ENSI erlassenen Richtlinie HSK-R-100 vom Dezember 2004, wonach es sich bei Auslegungsstörfällen um Störfälle handelt, "deren Eintreten aufgrund der Erfahrung während der Lebensdauer zu erwarten oder nach menschlichem Ermessen nicht auszuschliessen ist (d.h. Störfallhäufigkeit > 10-6 pro Jahr"). Dabei sind die Störfälle nach den Häufigkeiten gemäss Art. 94 Abs. 2-5 aStSV 2005 einzuteilen; zudem ist zusätzlich zum auslösenden Ereignis ein unabhängiger Einzelfehler zu unterstellen (Art. 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KEV; vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 1 lit. a KEV, wonach unter einem Einzelfehler das zufällige Versagen einer Komponente verstanden wird, welche zum Verlust ihrer Sicherheitsfunktion führt). Es ist nachzuweisen, dass die Dosisgrenzwerte im Sinne von Art. 94 Abs. 2-5 aStSV 2005 eingehalten werden (Art. 8 Abs. 4 Satz 3 KEV. Zu diesen Dosisgrenzwerten näher hinten E. 8 ff. Zu den neben den radiologischen Kriterien massgebenden technischen Kriterien für den Betrieb von Kernanlagen siehe BGE 139 II 185 E. 11.5.1 S. 211 mit Hinweisen).”
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