2 commentaries
Das ESTI hat aufgrund von Art. 4 VPeA konkrete Weisungen zur Aussteckung erlassen (Weisung Nr. 235, Version 0721), die praktische Vorgaben für Ausführung und Publikationsvorbereitung enthalten und online publiziert sind.
“Gemäss Art. 16c Abs. 1 EleG muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, vor der öffentliche Auflage des Gesuchs sichtbar machen, indem sie diese aussteckt beziehungsweise bei Hochbauten Profile aufstellt. Das Plangenehmigungsverfahren findet sich auf Verordnungsstufe in der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) näher geregelt. Gemäss Art. 4 VPeA erlässt das ESTI Richtlinien für die Aussteckung. Das ESTI hat gestützt auf Art. 4 VPeA Richtlinien für die Aussteckung erlassen (Weisung Nr. 235, Richtlinien gemäss Art. 2 und Art. 4 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA] für die Eingabe von Planvorlagen und deren Anforderungen sowie die Aussteckung, Version 0721 d, gültig ab dem 1. Juli 2021 [nachfolgend: Richtlinien des ESTI], abrufbar unter < www.esti.admin.ch > Dokumentation > ESTI-Weisungen, abgerufen am 29. Februar 2024). Gemäss Ziff.”
Die Aufstellung von Profilen muss Publizitätswirkung entfalten; das Fehlen oder die Wiederaufstellung von Profilen betrifft die Beschwerdebefugnis bzw. Verfahrensmängel nur, wenn hierdurch ein erheblicher Nachteil eintritt — eine Wiederaufstellung kann entgangene Publizität heilen und Verfahrensmängel als unerheblich erscheinen lassen.
“Den Beschwerdeführenden ist aus der Entfernung der Profile nach Abschluss der öffentlichen Auflage kein rechtserheblicher Nachteil entstanden: Die räumliche Ausdehnung des Projekts war während der öffentlichen Auflage im Gelände durch Profile sichtbar gemacht und die Beschwerdeführenden konnten in Kenntnis dessen rechtzeitig Einsprache erheben. Zudem wird nicht geltend gemacht, die Profile seien nicht entsprechend den Planunterlagen aufgestellt worden (vgl. hierzu Art. 16c Abs. 2 EleG). Die Profile haben daher ihre Funktion - das Herstellen von Publizität - erfüllt (vgl. Urteil des BGer 1C_434/2017 vom 27. November 2017 E. 4.3). Die Profile wurden sodann anlässlich des von der Vorinstanz durchgeführten Augenscheins wieder aufgestellt, so dass die Vorinstanz sich ein Bild von der geplanten Anlage und ihrer räumlichen Ausdehnung machen konnte. Ein allfälliger Verfahrensfehler fiele daher nicht erheblich ins Gewicht. Die Beschwerde ist daher, soweit eine Aufhebung der Plangenehmigung und eine Rückweisung der Angelegenheit zur korrekten Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens verlangt wird, abzuweisen. Bei diesem Ergebnis muss nicht entschieden werden, welcher Rechtsnatur die entsprechend Art. 4 VPeA erlassenen Richtlinien des ESTI sind.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.