RS 814.011 ↩
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Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d KPFV muss das Gesuch einen Bericht über die Umweltverträglichkeit der Anlage enthalten. Fehlt dieses verlangte Dokument, fehlt dem Gesuch ein gesetzlich vorgesehenes Beilageelement, was die Prüfung des Gesuchs beeinträchtigen kann.
“Für den Bau und Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur wird eine Infrastrukturkonzession benötigt (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme (Art. 5 Abs. 3 EBG). Die vom Bundesrat für die Dauer von höchstens 50 Jahre erteilte Konzession (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 5 EBG) kann grundsätzlich nicht gerichtlich überprüft werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. f VGG i.V.m. Art. 86 BGG; Art. 189 Abs. 4 BV; vgl. auch BGE 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 6.2). Das Verfahren betreffend Infrastrukturkonzession ist in der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über Konzessionen, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur [KPFV; 742.120] geregelt. Das Gesuch um Erteilung oder Ausdehnung der Konzession hat gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d KPFV einen Bericht über die Umweltverträglichkeit der Anlage zu enthalten. Die Konzession enthält neben der Traktionsart, der Konzessionsdauer, Auflagen und Bedingungen unter anderem auch den Umfang der Betriebspflicht und allfällige Einschränkungen des Verkehrs und der Betriebszeiten (zum Inhalt der Konzession, vgl. Art. 10 lit. a-h KPFV). Betriebszeitbeschränkungen bzw. eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten der Infrastruktur sind gestützt auf Art. 10 lit. h KPFV somit grundsätzlich Gegenstand einer Infrastrukturkonzession. Vorliegend beschränken sich die Betriebszeiten der Eisenbahninfrastruktur-Konzession vom 13. Juni 2000 allerdings nicht - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - auf zwölf Tage pro Jahr. Aus der Konzession geht hervor, dass diese zwölf Tage für die Beurteilung des Kriteriums der Wirtschaftlichkeit des angebotenen Betriebs massgebend waren. Daraus kann jedoch nicht auf eine beschränkte Betriebszeit geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Dispositiv der Eisenbahninfrastruktur-Konzession vom 13.”
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