Le titulaire de l’autorisation d’exploiter est responsable de la sécurité de l’exploitation. Il doit notamment maintenir l’installation dans un état garantissant la sécurité à tout moment.
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Art. 18 SebG gilt auch für bereits bestehende Anlagen: Der Inhaber der Betriebsbewilligung bleibt für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Seilbahn so zu unterhalten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist; zudem sieht Art. 52 Abs. 2 SebV vor, dass Instandhaltung und Erneuerung so zu planen sind, dass die Sicherheit während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet bleibt.
“Jedoch gilt auch für bereits bestehende Anlagen, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich ist. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist (vgl. Art. 18 SebG). Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 SebV) und das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird (vgl. Art. 52 Abs. 2 SebV).”
Altrechtlich erteilte Konzessionen bzw. Betriebsbewilligungen müssen eine automatisierte, selbstüberwachende Zugseilüberwachung nicht zwingend vorsehen, sofern diese früheren Bewilligungen eine solche Überwachung nicht verlangen und die Sicherheit der Anlage weiterhin gewährleistet ist. (vgl. 2C_405/2021, E. 4.2)
“1; Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Allgemeine Bestimmungen) definiert sei (vgl. auch E. 6.3 hiernach; Art. 4 SebG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SebV, wonach die grundlegenden Anforderungen erfüllt sein müssen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung unter der Bezeichnung "wesentliche Anforderungen" aufgestellt werden). Die automatisierte und selbständig funktionierende Zugseilüberwachung, so das BAV weiter (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), hält das Fahrzeug bei einer Meldung automatisch an, erkennt selbständig einen Fehler in ihrer Funktion ( selbstüberwachend) und legt die Anlage im Falle eines Ausfalls der Überwachung still ( ausfallsicher). Diese grundlegende Anforderung ist von altrechtlich bewilligten Seilbahnen indes nicht zwingend zu erfüllen, sofern die nach bisherigem Recht erteilten Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonalen Betriebsbewilligungen eine solche Zugseilüberwachung nicht verlangen und die Sicherheit weiterhin gewährleistet ist (vgl. E. 3.3.2 hiervor; Art. 18 SebG; Art. 72 SebV; BAV-Richtlinie 4, Ziff.”
Die kantonale Aufsichtsbehörde kann aus Sicherheitsgründen den Einbau einer (einfachen) Zugseilüberwachung verlangen, auch wenn kein Umbau erfolgt ist. Dies stützt sich auf die Sorgfaltspflicht des Bewilligungsinhabers nach Art. 18 SebG und ist als Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3 SebG zulässig.
“Die kantonale Aufsichtsbehörde überwacht unabhängig vom Vorliegen eines Umbaus, den Betrieb der Seilbahnen (vgl. Art. 23 Abs. 1 SebG). Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen (vgl. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 SebG). Hält die kantonale Aufsichtsbehörde aus Sicherheitsüberlegungen den Einbau einer (einfachen) Zugseilüberwachung für notwendig, kann sie eine solche unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 18 SebG und als Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3 SebG fordern, auch wenn der Beschwerdeführer keinen Umbau vorgenommen hätte.”
Bei altrechtlich bewilligten Seilbahnen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, neue harmonisierte Normen zu erfüllen; für die Beurteilung der Sicherheit sind jedoch die anerkannten Regeln der Technik, namentlich die technischen Normen, zu beachten.
“Altrechtlich bewilligte Seilbahnen - wie die vorliegend zu beurteilende Kleinseilbahn - müssen die (neuen) harmonisierten technischen Normen im Grundsatz nicht erfüllen (vgl. Art. 72 SebV), sofern die Sicherheit des Betriebs gewährleistet ist (vgl. Art. 18 SebG). Zur Beurteilung der Sicherheit von Anlagen sind indes die anerkannten Regeln der Technik - namentlich die technischen Normen - zu beachten (vgl. BAV-Richtlinie 4, Ziff.”
Die kantonale Aufsichtsbehörde kann aus Sicherheitsüberlegungen den Einbau bzw. das Nachrüsten einer (einfachen) Zugseilüberwachung verlangen. Sie kann ferner im Rahmen ihrer Aufsicht den Nachweis der Funktionstüchtigkeit sowie die Protokollierung regelmässiger Funktionskontrollen verlangen.
“Die kantonale Aufsichtsbehörde überwacht unabhängig vom Vorliegen eines Umbaus, den Betrieb der Seilbahnen (vgl. Art. 23 Abs. 1 SebG). Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen (vgl. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 SebG). Hält die kantonale Aufsichtsbehörde aus Sicherheitsüberlegungen den Einbau einer (einfachen) Zugseilüberwachung für notwendig, kann sie eine solche unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 18 SebG und als Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3 SebG fordern, auch wenn der Beschwerdeführer keinen Umbau vorgenommen hätte.”
“Angesichts des grundsätzlichen Sicherheitsdefizits bei Seilbahnen ohne Zugseilüberwachung und im Lichte von Art. 18 SebG kann die kantonale Aufsichtsbehörde vom Beschwerdeführer demnach gestützt auf Art. 23 SebG entsprechende Sicherheitsmassnahmen verlangen. Vorliegend haben sich die Verfahrensbeteiligten auf den Einbau einer einfachen Zugseilüberwachung geeinigt (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Ausserdem erwähnen die Verfahrensbeteiligten gleichermassen, dass bis zum Ende des Jahres 2026 Kleinseilbahnen im Grundsatz mit einer Zugseilüberwachung nachzurüsten seien. Im Zusammenhang mit dieser Einigung und im Zuge der Anordnung einer Massnahme gestützt auf Art. 23 Abs. 3 SebG darf die kantonale Aufsichtsbehörde ohne Weiteres Auflagen verfügen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde das Funktionieren der einfachen Zugseilüberwachung voraussetzt, auf die sich die Verfahrensbeteiligten geeinigt haben, und vom Beschwerdeführer den Nachweis der Funktionstüchtigkeit verlangt. Gemäss dem von der Vorinstanz bestätigten ersten Teil der Auflage Nr. 17 hat der Beschwerdeführer die Funktion der einfachen Zugseilüberwachung zu kontrollieren und die Funktionskontrollen zu protokollieren.”
Altrechtlich bewilligte Seilbahnen müssen die nach neuem Recht eingeführten harmonisierten technischen Normen im Grundsatz nicht erfüllen (vgl. Art. 72 SebV), sofern der Weiterbetrieb technisch unverändert auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung geltenden technischen Anforderungen erfolgt und die Sicherheit des Betriebs gewährleistet ist (vgl. Art. 18 SebG). Bei der Beurteilung der Sicherheit sind die anerkannten Regeln der Technik, namentlich die technischen Normen, zu beachten.
“Altrechtlich bewilligte Seilbahnen - wie die vorliegend zu beurteilende Kleinseilbahn - müssen die (neuen) harmonisierten technischen Normen im Grundsatz nicht erfüllen (vgl. Art. 72 SebV), sofern die Sicherheit des Betriebs gewährleistet ist (vgl. Art. 18 SebG). Zur Beurteilung der Sicherheit von Anlagen sind indes die anerkannten Regeln der Technik - namentlich die technischen Normen - zu beachten (vgl. BAV-Richtlinie 4, Ziff.”
“Der Betrieb der Kleinseilbahn wurde nach dem Bau im Jahr 1975 - mithin vor dem Inkrafttreten der neuen Seilbahngesetzgebung am 1. Januar 2007 (vgl. E. 3.3 hiervor) - bewilligt. Die nach bisherigem Recht erteilte kantonale Betriebsbewilligung hat demnach bis heute Gültigkeit (vgl. Art. 72 Abs. 1 SebV; vgl. auch E. 3.3.2 des angefochtenen Entscheids). Die Kleinseilbahn ist demnach als sogenannte altrechtlich bewilligte Seilbahn zu behandeln und darf damit technisch unverändert auf der Basis der zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung geltenden technischen Anforderungen weiterbetrieben werden, soweit die Sicherheit gewährleistet ist (vgl. Art. 18 SebG; BAV-Richtlinie 4, Ziff.”
Die Verantwortlichkeit umfasst fortlaufende Instandhaltungs- und Sicherheitsmassnahmen, sodass die Seilbahn in einem Zustand gehalten wird, der die jederzeitige Gewährleistung der Sicherheit ermöglicht.
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