Cf. note de bas de page relative à l’art. 3, al. 4. ↩
5 commentaries
Für jedes sicherheitsrelevante Bauteil ist eine Konformitätsbescheinigung erforderlich. Mit den erforderlichen Konformitätsbescheinigungen hat die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller den Sicherheitsnachweis zu erbringen; weichen Bauteile von geeigneten technischen Normen ab, kann stattdessen eine Risikoanalyse als Nachweis dienen, dass sich das Gesamtrisiko nicht erhöht.
“Sicherheitsrelevante Bauteile müssen laut Art. 27 SebV durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden (vgl. auch Art. 65 SebV). Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus. Eine Konformitätsbescheinigung ist für jedes Sicherheitsbauteil erforderlich (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV). Mit den erforderlichen Konformitätsbescheinigungen hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (sogenannter Sicherheitsnachweis; vgl. Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SebV; vgl. auch E. 3.2.2.3 hiervor; Urteil 2C_905/2010 vom 22. März 2011 E. 2). Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht (vgl. Art. 6a SebV).”
“Sicherheitsrelevante Bauteile müssen laut Art. 27 SebV durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden (vgl. auch Art. 65 SebV). Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus. Eine Konformitätsbescheinigung ist für jedes Sicherheitsbauteil erforderlich (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV). Mit den erforderlichen Konformitätsbescheinigungen hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (sogenannter Sicherheitsnachweis; vgl. Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SebV; vgl. auch E. 3.2.2.3 hiervor; Urteil 2C_905/2010 vom 22. März 2011 E. 2). Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht (vgl. Art. 6a SebV).”
Als Nachweis gilt der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer unabhängigen Stelle, die für den betreffenden Fachbereich in der Schweiz akkreditiert ist oder von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt wird.
“Für die behördliche und gerichtliche Prüfung, ob ein Sicherheitsbauteil im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV die erforderlichen technischen Normen erfüllt, ist zunächst auf die Konformitätsbescheinigung der unabhängigen Stelle abzustellen. Dies ergibt sich namentlich aus Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemnisse (THG; SR 946.51) : Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte - wie in Art. 27 SebV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 SebV - vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich in der Schweiz akkreditiert ist (lit. a), durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist (lit.”
“Für die behördliche und gerichtliche Prüfung, ob ein Sicherheitsbauteil im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV die erforderlichen technischen Normen erfüllt, ist zunächst auf die Konformitätsbescheinigung der unabhängigen Stelle abzustellen. Dies ergibt sich namentlich aus Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemnisse (THG; SR 946.51) : Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte - wie in Art. 27 SebV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 SebV - vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich in der Schweiz akkreditiert ist (lit. a), durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist (lit.”
Die Bewilligungsbehörde kann eigenständige Kontrollen vornehmen (z.B. Vor-Ort-Prüfungen). Kommt sie bei einer solchen Überprüfung zu konkreten Feststellungen, die im Widerspruch zur Bestätigung in einer Konformitätsbescheinigung stehen, darf einer Konformitätsbescheinigung im Grundsatz kein höherer Beweiswert beigemessen werden als den konkreten behördlichen Feststellungen.
“und ob die Anlage, so wie sie ausgeführt wurde, den grundlegenden Anforderungen entspricht (lit. c). Die Kompetenz der Bewilligungsbehörde beschränkt sich somit nicht lediglich darauf, zu überprüfen, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden (vgl. Art. 33 Abs. 1 SebV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SebV [u.a. Konformitätsbescheinigung i.S.v. Art. 28 SebV]). Nichts hindert die Bewilligungsbehörde ihrerseits eigenständig Kontrollen durchzuführen. Vorliegend hat die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde (Amt für Wald und Energie) eine Überprüfung unter Beizug der Kontrollstelle IKSS vorgenommen. Bei dieser Kontrolle kann die Bewilligungsbehörde zur Feststellung gelangen, trotz der Bestätigung in einer Konformitätsbescheinigung entspreche eine Anlage nicht den grundlegenden Anforderungen - namentlich nicht den technischen Normen (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 lit. b THG). In diesem Fall darf einer Konformitätsbescheinigung im Grundsatz kein höherer Beweiswert beigemessen werden als den konkreten Feststellungen der Bewilligungsbehörde. Solche Abweichungen von den technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) sowie EN 13243 (Art. 8.2.1) hat die kantonale Aufsichtsbehörde (Amt für Wald und Energie) unter Beizug der Kontrollstelle IKSS vorliegend festgestellt.”
Für den Sicherheitsnachweis sind die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen zusammen mit den Sachverständigenberichten einzureichen; dies folgt aus Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 und Art. 29 SebV.
“oder sie kein Sicherheitsbauteil und kein sicherheitsrelevantes Bauteil betrifft (lit. c). Eine betriebliche Änderung ist unwesentlich, wenn sie nicht mit Gefährdungen verbunden ist, die sich negativ auf die Sicherheit der Anlage auswirken (vgl. Art. 36a Abs. 3 SebV). Der Sicherheitsnachweis nach Art. 26 SebV ist nachzuführen (vgl. Art. 36a Abs. 4 SebV). 3.2.2.3. Für den Sicherheitsnachweis hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (vgl. Art. 26 Abs. 1 SebV). Er oder sie hat hierzu laut Art. 26 Abs. 2 SebV die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen (vgl. Art. 28 SebV; vgl. auch E. 6.3.2 hiernach) und Sachverständigenberichte (vgl. Art. 29 SebV) einzureichen (lit. a), nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut, umgebaut oder geändert worden ist (vgl. Art. 30 SebV; lit.”
Für jedes Sicherheitsbauteil ist eine Konformitätsbescheinigung erforderlich. Mit den erforderlichen Konformitätsbescheinigungen hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis zu erbringen.
“Sicherheitsrelevante Bauteile müssen laut Art. 27 SebV durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden (vgl. auch Art. 65 SebV). Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus. Eine Konformitätsbescheinigung ist für jedes Sicherheitsbauteil erforderlich (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV). Mit den erforderlichen Konformitätsbescheinigungen hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (sogenannter Sicherheitsnachweis; vgl. Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SebV; vgl. auch E. 3.2.2.3 hiervor; Urteil 2C_905/2010 vom 22. März 2011 E. 2). Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht (vgl. Art. 6a SebV).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.