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Bei Gesuchen sind die erforderlichen Sachverständigenberichte einzureichen; sie sind zusammen mit den Konformitätsbescheinigungen Bestandteil des Sicherheitsnachweises nach Art. 26 SebV.
“oder sie kein Sicherheitsbauteil und kein sicherheitsrelevantes Bauteil betrifft (lit. c). Eine betriebliche Änderung ist unwesentlich, wenn sie nicht mit Gefährdungen verbunden ist, die sich negativ auf die Sicherheit der Anlage auswirken (vgl. Art. 36a Abs. 3 SebV). Der Sicherheitsnachweis nach Art. 26 SebV ist nachzuführen (vgl. Art. 36a Abs. 4 SebV). 3.2.2.3. Für den Sicherheitsnachweis hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (vgl. Art. 26 Abs. 1 SebV). Er oder sie hat hierzu laut Art. 26 Abs. 2 SebV die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen (vgl. Art. 28 SebV; vgl. auch E. 6.3.2 hiernach) und Sachverständigenberichte (vgl. Art. 29 SebV) einzureichen (lit. a), nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut, umgebaut oder geändert worden ist (vgl. Art. 30 SebV; lit.”